Zivilrecht

Gerüstbauabrechnung: Korrektur von Flächen und Standzeit, Vergütung nach Auftraggeberwechsel

Das Kammergericht hat am 18. November 2025 über die Vergütung aus zwei Gerüstbauverträgen entschieden. Die Berufung der Auftraggeberin hatte teilweise Erfolg. Statt der vom Landgericht Berlin II zugesprochenen 196.669,74 Euro muss sie nach dem Berufungsurteil 172.624,96 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Die Verringerung betrifft ausschließlich die Abrechnung eines der beiden Bauvorhaben. Beim anderen Vorhaben bestätigte der Senat den Vergütungsanspruch trotz eines vereinbarten Auftraggeberwechsels vor dem Gerüstabbau. Die Kosten beider Instanzen tragen die Gerüstbauerin zu zehn Prozent und die Auftraggeberin zu neunzig Prozent. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Redaktioneller Kernsatz

Gerüstbauabrechnung: Korrektur von Flächen und Standzeit, Vergütung nach Auftraggeberwechsel

Redaktionelle Zusammenfassung · 892 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung senkt die Forderung auf 172.624,96 Euro

Zwei Verträge mit Grundpreisen und gesonderten Mietpositionen

Die Auftraggeberin ließ 2022 an zwei Berliner Immobilien Bauarbeiten durchführen. Sie beauftragte die Klägerin jeweils damit, ein Gerüst aufzubauen und für die Dauer der Arbeiten bereitzustellen. Die als VOB-Bauverträge bezeichneten Vereinbarungen bezogen VOB/B und VOB/C ein.
Die Leistungsverzeichnisse unterschieden zwischen Grund- und Mietpositionen. Die Grundpreise vergüteten Anlieferung, Aufbau und Abbau sowie vier Wochen Überlassung. Für zusätzliche Wochen gab es gesonderte Mietpreise, die sich nach der jeweiligen Gerüstfläche oder anderen vereinbarten Mengeneinheiten und der Überlassungsdauer richteten.
Beim ersten Vorhaben forderte die Beklagte im Juli 2023 den vollständigen Abbau und die Entfernung des Gerüsts. Die Klägerin kam dem nach und stellte eine Schlussrechnung. Beim zweiten Vorhaben vereinbarten die Parteien hingegen, dass die bisherige Auftraggeberin im Oktober 2023 aus dem Vertrag ausschied und das stehenbleibende Gerüst von einem anderen Auftraggeber übernommen wurde. Weil dieser später auch den Abbau vergütete, berechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten nur siebzig Prozent der Grundpositionen. Über die aus beiden Rechnungen noch offenen Beträge entstand der Rechtsstreit.

Prüffähigkeit schützt eine Rechnung nicht vor inhaltlichen Korrekturen

Das Kammergericht hielt die Rechnungen für prüffähig. Sie ordneten Mengen und Zeiten den vereinbarten Einheitspreisen zu; die beigefügten Aufmaßblätter ermöglichten eine nachvollziehbare Zuordnung zu den einzelnen Fassaden. Daraus folgte jedoch nicht, dass sämtliche Ansätze richtig waren.
Für das erste Vorhaben setzte die Klägerin beim Grundpreis des Gerüsts eine Fläche von 6.839,36 Quadratmetern an. Nach Auffassung des Senats waren nur 4.813,16 Quadratmeter ausreichend erklärt. Die Unterlagen deuteten darauf hin, dass einzelne Gerüstsegmente während der Arbeiten schrittweise erhöht und in mehreren Zeilen mit unterschiedlichen Zeiträumen erfasst worden waren.
Für zeitabhängige Mietpositionen konnte eine solche Aufteilung zutreffen, sofern sich die Zeiträume nicht überschnitten. Für den einmaligen Grundpreis durfte dasselbe Segment dagegen nicht mehrfach angesetzt werden, nur weil es während seiner Standzeit unterschiedliche Höhen erreichte. Ein zwischenzeitlicher vollständiger Abbau und erneuter Aufbau war nicht dargelegt. Die maßgebliche Fläche leitete der Senat deshalb aus den Fassadenmaßen und den erreichten Höhen ab. Bei einem Einheitspreis von 8,50 Euro ergab sich allein daraus eine Kürzung um 17.222,70 Euro netto.

Freimeldung und beauftragter Nachtrag begrenzen weitere Positionen

Außerdem hatte die Klägerin eine Woche Überlassungszeit zu viel berechnet. Die vertraglich einbezogenen technischen Bedingungen sahen vor, dass die abrechenbare Gebrauchsüberlassung mit der Freigabe endet, frühestens jedoch drei Werktage nach Zugang dieser Erklärung. Die Abbaudauer eines Arbeitsgerüsts zählt danach nicht zur Überlassungszeit.
Die Aufforderung vom 11. Juli 2023, das Gerüst spätestens bis zum 17. Juli vollständig zu entfernen, verstand der Senat als sofortige Freimeldung. Der genannte Endtermin bedeutete keinen Wunsch, das Gerüst bis dahin noch nutzen zu dürfen. Die spätere Kalenderwoche vom 17. bis zum 23. Juli durfte deshalb nicht berechnet werden. Die Mietpositionen wurden insgesamt um 1.856,37 Euro netto reduziert.
Hinzu kamen 1.539 Euro netto wegen einer zu hohen Nachtragsabrechnung. Unstreitig war nur ein bestimmter Nachtrag zum Abfangen des Gerüsts beauftragt; die Rechnung ging über dessen Vergütung hinaus. Insgesamt betrugen die Korrekturen 20.618,07 Euro netto. Nach Berücksichtigung des vereinbarten Nachlasses, der Umsatzsteuer und der bereits geleisteten Zahlungen verblieben für dieses Vorhaben 32.122,59 Euro.

Auftraggeberwechsel betraf den werkvertraglichen Teil des zweiten Vertrags

Beim zweiten Vorhaben bestätigte das Gericht dagegen die offenen 140.502,37 Euro. Ein Gerüstbauvertrag verbindet nach der Entscheidung unterschiedliche Leistungen: Aufbau und Abbau gehören zum werkvertraglichen Teil, die zeitweilige Nutzung des aufgebauten Gerüsts zum mietvertraglichen Teil.
Durch den vereinbarten Auftraggeberwechsel entfiel gegenüber der bisherigen Vertragspartnerin der noch ausstehende Abbau. Damit war das werkvertragliche Leistungsprogramm vorzeitig reduziert worden. Für diese Konstellation wandte der Senat § 648 BGB an. Einen wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung mit weitergehender Vergütungskürzung getragen hätte, sah er nicht.
Die Gerüstbauerin durfte daher grundsätzlich die vereinbarte Werkvergütung beanspruchen, musste sich aber ersparte Aufwendungen und anrechenbaren anderweitigen Erwerb abziehen lassen. Dass die Beendigung einvernehmlich vereinbart wurde, änderte daran nichts. Ob § 648 BGB auch bei einer ausschließlich vorzeitigen Beendigung des mietvertraglichen Elements anzuwenden wäre, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Dreißigprozentiger Abschlag war eine Schätzung für diesen Einzelfall

Den Wegfall der Arbeitsleistung für den Abbau wertete der Senat nicht ohne Weiteres als ersparte Ausgabe. Bei fest angestellten Beschäftigten laufen die Gehälter regelmäßig weiter. Die Möglichkeit, frei gewordene Arbeitskräfte anders einzusetzen, ist vielmehr beim anderweitigen Erwerb zu berücksichtigen.
Als Ausgangspunkt nannte der Senat die anderweitig nutzbaren Arbeitsstunden, multipliziert mit den gesamten Arbeitskosten je Stunde. Obwohl sich diese Faktoren aus dem Vortrag nicht konkret beziffern ließen, hielt er hier eine Schätzung für ausreichend. Die Klägerin hatte Aufbau und vierwöchigen Grundvorhalt erbracht; der entfallene Abbau war weniger aufwendig als der Aufbau. Deshalb akzeptierte das Gericht den von ihr angesetzten Abschlag von dreißig Prozent auf die Grundpreise.
Zusätzliche Erlöse aus der Nutzung der Gerüstbauteile betrafen nach seiner Beurteilung das Kapital des Unternehmens und nicht den anderweitigen Einsatz von Arbeitskraft. Auch einen höheren Gewinn aus dem Anschlussauftrag rechnete es nicht zusätzlich an. Die Kündigungsvergütung soll nach seiner Begründung den ursprünglich kalkulierten Gewinn erhalten. Eine allgemein verbindliche Dreißigprozentpauschale stellte das Urteil damit nicht auf.
Die behaupteten Gerüstmängel rechtfertigten ebenfalls keine weitere Kürzung. Es blieb unklar, welche Teile wie lange in ihrer Nutzung beeinträchtigt gewesen sein sollten. Die zugesprochene Gesamtforderung besteht somit aus den korrigierten 32.122,59 Euro und den unveränderten 140.502,37 Euro.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Gerüstbauabrechnungen sollten einmalige Aufbauflächen und zeitabhängige Mietmengen getrennt nachvollziehbar machen. Werden Segmente abschnittsweise erhöht, können dieselben Aufmaßzeilen für die Standzeit richtig und für die Grundpauschale ungeeignet sein. Bei einem Auftraggeberwechsel lohnt zudem eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, wer den späteren Abbau vergütet und wie der bisherige Vertrag abgerechnet wird. Der hier akzeptierte Abschlag beruhte auf einer gerichtlichen Schätzung der konkreten Leistungen; er lässt sich nicht ohne Prüfung als allgemeiner Branchensatz übernehmen. Die Aussagen zur Anrechnung anderweitigen Erwerbs geben die Rechtsauffassung dieses Senats wieder.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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