Strafrecht

Gesamtstrafe und Verschlechterungsverbot: Vollstreckungsstand einer früheren Geldstrafe muss geklärt werden

Das Kammergericht hat am 17. November 2025 eine Verurteilung wegen dreier Diebstähle nur in einem begrenzten Punkt korrigiert. Neu geprüft werden muss, ob eine frühere Geldstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Das Landgericht Berlin I hatte dies allein wegen des Verschlechterungsverbots abgelehnt, ohne den Vollstreckungsstand dieser Geldstrafe festzustellen. Das genügte dem Kammergericht nicht. Im Übrigen verwarf es die Revision als unbegründet. Die neue Entscheidung soll im nachträglichen Beschlussverfahren getroffen werden; eine erneute Hauptverhandlung ordnete der Senat nicht an. Eine bestimmte niedrigere Strafe oder eine Strafaussetzung zur Bewährung sprach er ebenfalls nicht zu.

Redaktioneller Kernsatz

Gesamtstrafe und Verschlechterungsverbot: Vollstreckungsstand einer früheren Geldstrafe muss geklärt werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Revision hat nur hinsichtlich einer möglichen nachträglichen Gesamtstrafe Erfolg

Frühere Geldstrafe war in beiden Vorinstanzen unberücksichtigt geblieben

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte im Januar 2025 wegen Diebstahls in drei Fällen zu acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde lagen zwei Geldstrafen von 90 und 50 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine weitere Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro aus einem rechtskräftigen Strafbefehl vom April 2024 hatte es nicht einbezogen.
Die Angeklagte legte Berufung ein und beschränkte diese auf den Rechtsfolgenausspruch. Sie erstrebte vorrangig eine Gesamtgeldstrafe, hilfsweise eine Freiheitsstrafe mit Bewährung. Das Landgericht wies ihre Berufung zurück.
Zur älteren Geldstrafe stellte es zwar den zugrunde liegenden Diebstahl und den Strafbefehl fest. Ob die Strafe bereits bezahlt, teilweise vollstreckt oder noch offen war, teilte es jedoch nicht mit. Es meinte, schon die erstinstanzliche Entscheidung gegen eine Einbeziehung hindere wegen § 331 Absatz 1 StPO jede nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Gegen diese und weitere Bewertungen richtete sich die allein auf die Sachrüge gestützte Revision.

Verschlechterungsverbot schützt einen tatsächlichen Vorteil, nicht jede formale Trennung

Nach dem Kammergericht musste das Verschlechterungsverbot grundsätzlich beachtet werden. Eine Angeklagte soll durch ihr eigenes Rechtsmittel keinen bereits erlangten Vorteil verlieren. Ob die getrennte Behandlung einer Geldstrafe tatsächlich vorteilhaft ist, lässt sich aber nicht schematisch beantworten.
Zwar ist eine Freiheitsstrafe grundsätzlich das schwerere Übel. Wird eine bislang gesonderte Geldstrafe einbezogen und erhöht sich dadurch die nominelle Freiheitsstrafe, kann dies eine verbotene Verschlechterung darstellen. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Vollstreckungsfolgen.
Hat die Vollstreckung der Geldstrafe noch gar nicht begonnen, kann deren getrennte Behandlung günstig sein. Anders kann es liegen, wenn die Betroffene wirtschaftlich nicht zahlen und die Strafe auch nicht durch freie Arbeit erledigen kann, sodass Ersatzfreiheitsstrafe droht.
Sind dagegen bereits Zahlungen erfolgt, müssen diese bei einer Einbeziehung nach § 51 Absatz 2 StGB angerechnet werden. Je nach Umfang kann diese Anrechnung die tatsächlich noch zu verbüßende Freiheitsstrafe deutlich verkürzen. Dann vermittelt das bloße Absehen von der Einbeziehung keinen ohne Weiteres geschützten Vorteil.

Fehlende Vollstreckungsangaben verhinderten die revisionsgerichtliche Kontrolle

Weil das Landgericht den Vollstreckungsstand nicht festgestellt hatte, konnte das Kammergericht die angenommene Verschlechterung nicht überprüfen. Es blieb offen, welche Belastung der Angeklagten bei getrennter Behandlung tatsächlich bevorstand und welche Folgen eine Anrechnung bereits erbrachter Leistungen hätte.
Dieser Fehler führte ausschließlich zur Aufhebung der Entscheidung, soweit von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen worden war. Das zuständige Gericht muss nun im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO selbständig entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Einbeziehung vorliegen und wie eine gegebenenfalls zu bildende Gesamtstrafe zu bemessen ist.
Maßgeblich ist dabei für die Gesamtstrafenlage der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils am 28. April 2025. Bereits bestandskräftige Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum strafrechtlichen Vorleben bleiben bindend, soweit sie sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamtstrafe Bedeutung haben. Das Nachverfahren eröffnet deshalb keine vollständige Neuprüfung sämtlicher früherer Feststellungen.

Schuldspruch, Einzelstrafen und bisherige Bewährungsprüfung bleiben ohne Rechtsfehler

Die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen war wirksam. Das Amtsgericht hatte die für den Schuldspruch erforderlichen Tatsachen ausreichend festgestellt. Diese Feststellungen und der Schuldspruch waren deshalb bindend geworden.
Auch die Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten beanstandete das Kammergericht nicht. Die Strafkammer hatte einschlägige Vorverurteilungen, vergleichbare Tatbegehungen, die schnelle Rückfälligkeit und das Handeln während laufender Bewährung berücksichtigt. Das beanstandete Fehlen weiterer Feststellungen zum Beutewert sowie zu Alter und Gebrechlichkeit der Geschädigten schadete nicht, weil diese Umstände nicht strafschärfend verwertet worden waren.
Die bisherige Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung hielt ebenfalls der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle stand. Das Landgericht hatte die wesentlichen Prognoseumstände und die aktuellen Lebensverhältnisse gewürdigt.
Sollte im Nachverfahren aber eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung des früheren Strafbefehls entstehen, ist auch über Bewährung neu zu entscheiden. Dann müssen die Umstände der zusätzlich einbezogenen Tat in die Prognose eingehen. Kommt keine neue Gesamtstrafe zustande, bleibt es bei der bisherigen Gesamtstrafe und der versagten Bewährung.

Festgestellte Verfahrensverzögerung führte nicht zu einem zusätzlichen Vollstreckungsabschlag

Die Angeklagte hatte außerdem eine unzureichende Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gerügt. Das Landgericht hatte eine Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft von etwa einem Jahr ausdrücklich festgestellt, aber keinen Teil der Strafe als bereits vollstreckt behandelt.
Dies hielt das Kammergericht im konkreten Fall für ausreichend. Die vorangegangene polizeiliche Ermittlungsdauer war unter anderem durch Ermittlungen gegen mehrere Personen mit teilweise unklaren Wohnverhältnissen erklärbar. Nach Eingang bei den Gerichten wurde das Verfahren nach den Feststellungen ausreichend beschleunigt betrieben.
Für die Kompensation kam es auf die konkrete zusätzliche Belastung an. Eine erhebliche Belastung war nicht festgestellt; die allgemeine Verfahrensdauer und ihre Folgen waren bereits strafmildernd berücksichtigt worden. Der Senat sah deshalb keinen Rechtsfehler darin, es bei der ausdrücklichen Feststellung des Verstoßes zu belassen.
Trotz des begrenzten Revisionserfolgs trägt die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels. Das Erkenntnisverfahren war mit dem Beschluss abgeschlossen; die weitere Gesamtstrafenprüfung gehört zum Vollstreckungsverfahren. Der geringe Erfolg rechtfertigte nach dem Gericht keine teilweise Kostenentlastung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafe reichen Strafhöhe und Datum des früheren Urteils allein nicht aus. Zahlungen, bereits erfolgte Vollstreckung und mögliche Ersatzfreiheitsstrafe können darüber entscheiden, welche Lösung tatsächlich günstiger ist. Der konkrete Vollstreckungsstand muss deshalb für den maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar dokumentiert werden. Zugleich ist der begrenzte Erfolg einer Revision genau einzuordnen: Hier wurden weder Schuldspruch noch Einzelstrafen neu eröffnet. Eine erneute Bewährungsentscheidung kommt nur unter der im Beschluss beschriebenen Voraussetzung einer neuen Gesamtstrafe in Betracht. Ob diese gebildet wird, bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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