Zivilrecht
Streaming-Abo: Pflicht zur Passworteingabe vor der Kündigung verstößt nach KG gegen § 312k BGB
Das Kammergericht hat im November 2025 einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Streaming-Anbieter stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin II geändert. Der Anbieter darf den konkret beanstandeten Kündigungsweg nicht weiter so gestalten, dass Verbraucher zwingend Zugangsdaten einschließlich eines Passworts eingeben müssen. Nach Auffassung des Senats erschwerte diese Pflicht die gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit in unzulässiger Weise. Außerdem muss die Beklagte 374,50 Euro Abmahnkosten zuzüglich Zinsen zahlen und die Kosten beider Instanzen tragen. Die Revision wurde zugelassen. Das Berufungsurteil beantwortet deshalb noch nicht, wie eine spätere höchstrichterliche Prüfung ausgeht.
Redaktioneller Kernsatz
Streaming-Abo: Pflicht zur Passworteingabe vor der Kündigung verstößt nach KG gegen § 312k BGB
Redaktionelle Zusammenfassung · 888 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung der Wettbewerbszentrale erfolgreich
Nach dem ersten Klick waren E-Mail-Adresse oder Handynummer und Passwort erforderlich
Die Beklagte bot Serien und Filme gegen monatliches Entgelt an. Wer über die Website kündigen wollte, musste nach Betätigung der Schaltfläche „Mitgliedschaft kündigen“ eine E-Mail-Adresse oder Handynummer sowie das Passwort eingeben. Nach Darstellung des Unternehmens konnte der Nutzer anschließend auswählen, ob die Kündigung sofort oder zum Ende des Abrechnungszeitraums wirken sollte, und sie über die Schaltfläche „Kündigung abschließen“ absenden.
Die Wettbewerbszentrale sah in der Passwortabfrage eine zusätzliche Hürde. Ein vergessenes Passwort müsse gegebenenfalls erst in mehreren Schritten neu erzeugt werden. Für die Zuordnung zum Kunden genüge bereits die E-Mail-Adresse. Außerdem unterscheide das Gesetz zwischen der Identifikation einer kündigenden Person und einer darüber hinausgehenden Kontrolle ihrer Berechtigung.
Die Beklagte hielt die Abfrage dagegen für zulässig und erforderlich. Sie speichere andere Angaben wie Anschrift oder Kundennummer regelmäßig nicht; E-Mail-Adresse beziehungsweise Handynummer und Passwort übernähmen deren Funktion. Ein neues Passwort lasse sich einfach und schnell erzeugen. Zudem erforderten Vertragsschluss und Nutzung ohnehin ein Kundenkonto. Die Kündigung sei deshalb nicht schwerer als der Abschluss des Abonnements.
Landgericht hatte ein Passwort mit anderen Vertragsangaben gleichgesetzt
Das Landgericht hatte die Klage im November 2024 abgewiesen. Es hielt die Passworteingabe für ein zulässiges Mittel zur eindeutigen Identifizierung von Verbraucher und Vertrag. Andere vom Gesetzgeber erwogene Daten, etwa Vertragsnummern, könnten nach längerem Zeitablauf ebenso schwer auffindbar sein. Dass ein Passwort bei Bedarf neu erstellt werden müsse, beeinträchtige die vorgeschriebene Zugänglichkeit nach seiner Bewertung nicht entscheidend.
Das Kammergericht folgte dieser Betrachtung nicht. Es erkannte die Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale als qualifiziertem Wirtschaftsverband an und hielt den auf die konkrete Gestaltung bezogenen Unterlassungsantrag für ausreichend bestimmt. Den Anspruch stützte es auf das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit § 312k BGB.
Die Vorschrift schützt nach seiner Begründung nicht nur individuelle Verbraucherinteressen. Sie regelt zugleich das Verhalten von Unternehmen bei der Durchführung und Beendigung von Verträgen und ist damit eine Marktverhaltensregelung. Ein Verstoß kann deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des UWG von einem klagebefugten Verband verfolgt werden.
Zugang zur Bestätigungsseite darf nicht von zusätzlichen Zugangsdaten abhängen
Der Senat erläuterte den gesetzlichen Aufbau des Kündigungsprozesses: Eine erste Schaltfläche muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Dort können die vorgesehenen Angaben zur Person, zum Vertrag und zur Kündigung gemacht werden. Über eine nachgelagerte Bestätigungsschaltfläche wird die Erklärung schließlich abgegeben.
Die erste Schaltfläche allein erfüllte diese Anforderungen hier nicht. Wer das Passwort nicht verfügbar hatte, konnte die Kündigung nicht unmittelbar auf der gesetzlich vorgesehenen Seite erklären. Ob der Anbieter diesen Vorgang technisch als Login bezeichnete, hielt das Gericht für unerheblich. Entscheidend war die tatsächliche Abhängigkeit der Erklärung von zusätzlichen Zugangsdaten.
Ständige Verfügbarkeit bedeutet nach dem Urteil deshalb mehr als technische Erreichbarkeit der Website. Die Kündigungsmöglichkeit muss auch funktional ohne eine solche Zugangshürde nutzbar sein. Das schließt nicht jeden vorgesehenen Eingabeschritt aus: Die endgültige Bestätigung darf selbstverständlich erst am dafür vorgesehenen Punkt des Ablaufs erfolgen. Auch vorübergehende technische Wartungsunterbrechungen wurden nicht mit einer dauerhaften Passwortbedingung gleichgesetzt.
Identifizierung war bereits möglich; Passwort diente zusätzlicher Verifizierung
Für die Entscheidung war besonders bedeutsam, dass nach der mündlichen Erörterung schon anhand der E-Mail-Adresse oder Handynummer eine Vertragszuordnung möglich war. Das Passwort lieferte daher nicht erst die Information, welcher Kunde und welcher Vertrag gemeint waren. Es sollte zusätzlich prüfen, ob tatsächlich der registrierte Kunde selbst die Erklärung abgab.
Diesen Unterschied zwischen Identifizierbarkeit und Verifizierung stellte der Senat heraus. Die gesetzlichen Vorgaben sollen eine ausreichende Zuordnung ermöglichen, zugleich aber verhindern, dass beliebige weitere Angaben zur Bedingung einer Kündigung gemacht werden. Der Anbieter kann daher nach der Begründung nicht durch die Wahl seines eigenen Datenmodells den vorgeschriebenen Zugang einschränken.
Auch der Vergleich mit einer schwer auffindbaren Vertragsnummer überzeugte das Gericht nicht. Welche Angaben verlangt werden dürfen, sei durch die gesetzliche Entscheidung vorgegeben. Ein möglicherweise bequemes Passwort oder dessen schnelle Wiederherstellung ersetze keinen ohne Passwort nutzbaren Kündigungsweg. Dass das Unternehmen bestimmte andere Kundendaten nicht erhebt, fällt nach der Bewertung des Senats in seinen eigenen Verantwortungsbereich.
Kontobasierter Dienst begründete keine Ausnahme von den Anforderungen
Der Senat verwarf außerdem die Annahme, bei einem regelmäßig nur nach Anmeldung nutzbaren Dienst dürfe auch die Kündigung zwingend an Zugangsdaten gebunden werden. Eine solche Einschränkung war aus seiner Sicht weder im Gesetz angelegt noch durch eine versehentliche zu weite Regelung begründet. Kontobasierte Streaming-, Nachrichten- und ähnliche Dienste seien verbreitete Vertragsmodelle, die der Gesetzgeber nicht offensichtlich übersehen habe.
Ein Vergleich jedes einzelnen Kündigungswegs mit dem konkreten Vertragsschluss war nach dieser Begründung ebenfalls nicht erforderlich. Das Ziel einer einfachen Kündigung habe der Gesetzgeber durch allgemein formulierte Anforderungen umgesetzt. Daraus folge nicht, dass jede beim Abschluss verwendete Zugangshürde auch für die Beendigung zulässig wäre.
Das Gericht sah eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen und eine fortbestehende Wiederholungsgefahr. Der zugesprochene Unterlassungsanspruch blieb auf die dokumentierte Gestaltung bezogen. Die Abmahnkosten sind ab dem 6. März 2024 zu verzinsen. Das Urteil ist unter den ausgesprochenen Sicherheitsregelungen vorläufig vollstreckbar. Wegen der über den Einzelfall hinausreichenden Auslegungsfrage und einer abweichend erwogenen Auffassung anderer Rechtsprechung eröffnete der Senat die Revision. Der Bundesgerichtshof hat mit amtlichem Hinweis vom 27. Juli 2026 eine Verhandlung in der Revision I ZR 275/25 für den 5. November 2026 angekündigt. Der Hinweis enthält noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Passwortabfrage.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei passwortgeschützten Diensten sollte die Prüfung des Kündigungsprozesses nicht bei der Frage enden, wie schnell ein Passwort zurückgesetzt werden kann. Das Kammergericht stellt vielmehr darauf ab, ob die zusätzliche Abfrage für die gesetzlich vorgesehene Zuordnung überhaupt verlangt werden darf. Hier konnte der Vertrag bereits mit E-Mail-Adresse oder Handynummer erkannt werden. Für die Einordnung ist außerdem der Verfahrensstand wesentlich: Die Klage war zunächst abgewiesen worden, in der Berufung erfolgreich und zur Revision zugelassen. Der Beitrag gibt diese Entscheidung wieder, ohne einen späteren Ausgang vorwegzunehmen.