Zivilrecht
Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit: Satzung durfte Entzug bei grob vereinsschädigendem Verhalten vorsehen
Das Kammergericht hat am 10. November 2025 die Beschwerde eines Ehrenmitglieds gegen die Ablehnung einer registergerichtlichen Löschung zurückgewiesen. Ein Sportverein hatte seine Satzung geändert und ausdrücklich geregelt, dass Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten wieder entzogen werden können. Das Mitglied sah dadurch sein ohne Zustimmung nicht entziehbares Sonderrecht beeinträchtigt. Der Senat verneinte im konkreten Fall eine zustimmungspflichtige Erweiterung der schon bestehenden Beschränkungen. Die Ehrenstellung war mit Teilnahmerechten an Vereinsorganen verbunden. Eine solche Position konnte nach der Begründung bereits zuvor aus wichtigem Grund begrenzt beziehungsweise entzogen werden. Über einen tatsächlich ausgesprochenen Entzug der Ehrenmitgliedschaft entschied das Gericht nicht. Gegenstand war allein, ob die eingetragene Satzungsänderung wegen fehlender Zustimmung aus dem Vereinsregister gelöscht werden musste.
Redaktioneller Kernsatz
Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit: Satzung durfte Entzug bei grob vereinsschädigendem Verhalten vorsehen
Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Eingetragene Satzungsänderung wurde nicht gelöscht
Neue Regelung strich Lebenszeitformel und ergänzte ein Entzugsverfahren
Nach der bisherigen Satzung konnte die Mitgliederversammlung verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Diese hatten Sitz und Stimme im erweiterten Präsidium. Ehrenmitglieder konnten dagegen durch das erweiterte Präsidium ernannt werden; auch vereinsfremde Personen kamen dafür in Betracht. Ihnen stand eine Teilnahme ohne Stimmrecht an Sitzungen des erweiterten Präsidiums und ihres Abteilungsvorstands zu.
Die Mitgliederversammlung beschloss im April 2024 eine Neufassung. Die ausdrücklichen Zusätze zur Lebenszeit entfielen. Daneben wurden eine Ehrungsordnung sowie eine Entzugsmöglichkeit bei grob vereinsschädigendem Verhalten vorgesehen. Über die Aberkennung sollte das erweiterte Präsidium auf Vorschlag bestimmter Vereinsstellen geheim mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entscheiden.
Drei Ehrenmitglieder widersprachen der Eintragung mit dem Hinweis, sie hätten der Änderung ihrer Sonderrechte nicht zugestimmt. Dennoch wurde die Änderung im Dezember 2024 eingetragen. Der spätere Beschwerdeführer war nach seinem Vortrag 2017 auf Lebenszeit zum Ehrenmitglied ernannt worden. Die alte Satzung hatte einen gesonderten Entzug dieser Ehrenstellung nicht ausdrücklich geregelt.
Beschwerde gegen verweigerte Amtslöschung war zulässig
Nach der Eintragung regte das Mitglied die Löschung von Amts wegen an. Das Registergericht sah dafür zunächst keinen Anlass und verwies auf den Zivilrechtsweg. Nachdem der Betroffene auf einer förmlichen Entscheidung über die Einleitung des Löschungsverfahrens bestanden hatte, lehnte das Amtsgericht den Antrag durch Beschluss ab. Dagegen richtete sich die vom Kammergericht geprüfte Beschwerde.
Der Senat hielt dieses Rechtsmittel für statthaft und fristgerecht. Eine elektronische Einreichung war für den privat handelnden Beteiligten nicht vorgeschrieben. Er war außerdem beschwerdebefugt, weil er die Beeinträchtigung eines ihm zustehenden Sonderrechts geltend machte.
Ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorlag und die Löschung rechtfertigte, war eine Frage der Begründetheit. Sie durfte nicht bereits bei der Zulässigkeit abschließend verneint werden. Da es um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ging, musste der Beschwerdeführer auch keinen bestimmten finanziellen Beschwerdewert erreichen. Der später auf 10.000 Euro festgesetzte Geschäftswert war davon zu unterscheiden.
Fehlende Zustimmung zu einem echten Sonderrechtseingriff kann registerrechtlich erheblich sein
Das Registergericht kann nach § 395 FamFG eine Eintragung löschen, wenn sie wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Diese Regelung gilt auch für das Vereinsregister. Bei Satzungsänderungen gehört dazu die Prüfung, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist.
Soweit eine Änderung nach § 35 BGB die Zustimmung eines Sonderrechtsinhabers erfordert, kann deren Fehlen daher grundsätzlich einen Löschungsgrund bilden. Der Senat erklärte den Einwand des Ehrenmitglieds somit nicht von vornherein für einen ausschließlich außerhalb des Registers zu klärenden Streit.
Auch muss eine Beeinträchtigung nicht schon unmittelbar durch den Satzungsbeschluss eintreten. Maßnahmen mit hinreichend sicherer negativer Auswirkung auf die Rechtsposition können genügen. Angesichts der bestehenden Vereinskonflikte musste der Beschwerdeführer hier nicht erst einen erfolgreichen Entzug abwarten. Schon die Möglichkeit, einem solchen Verfahren ausgesetzt zu werden, war als Beeinträchtigung seiner Stellung relevant. Entscheidend blieb jedoch, ob die neue Regelung über Grenzen hinausging, die dem bisherigen Sonderrecht ohnehin innewohnten.
Organbezogenes Sonderrecht war schon zuvor nicht schrankenlos
In der Rechtsliteratur wird unterschiedlich beurteilt, wie weit Sonderrechte ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund entzogen werden können. Nach einer engeren Auffassung gilt dies jedenfalls für Sonderrechte, die eine Organstellung vermitteln. Eine weitergehende Ansicht nimmt eine generelle Entziehbarkeit aus wichtigem Grund an und betrachtet den Entzug als milderes Mittel gegenüber dem vollständigen Vereinsausschluss.
Diesen Streit musste das Kammergericht nicht allgemein entscheiden. Das konkrete Ehrenmitglied durfte an Sitzungen des erweiterten Präsidiums und seines Abteilungsvorstands teilnehmen. Darin sah der Senat unabhängig vom fehlenden Stimmrecht eine Organstellung. Bereits deshalb fiel der Fall unter den engeren anerkannten Ansatz.
Ergänzend verwies das Gericht auf den allgemeinen Gedanken, dass dauerhafte Rechtsbeziehungen aus wichtigem Grund beendet werden können, wenn ihre Fortsetzung nicht tragbar ist. Die frühere Vereinssatzung erlaubte außerdem schon den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen. Diese Regel erfasste auch Ehrenmitglieder, soweit sie Vereinsmitglieder waren. Gegenüber einem vollständigen Ausschluss war die bloße Aberkennung der besonderen Ehrenstellung das mildere Mittel.
Keine zusätzliche Beschränkung und keine Entscheidung über konkretes Fehlverhalten
Nach dieser Einordnung ging die neu formulierte Entzugsmöglichkeit bei grob vereinsschädigendem Verhalten nicht über die bereits bestehenden Grenzen der Ehrenstellung hinaus. Die frühere Ernennung auf Lebenszeit gewährte keinen Anspruch, trotz eines wichtigen Grundes jede besondere Organstellung unverändert zu behalten. Die vom Mitglied verweigerte Zustimmung machte die Änderung deshalb hier nicht unwirksam.
Offenbleiben konnte, ob das Registergericht eine Löschung ansonsten allein mit einem Verweis auf fehlende öffentliche Interessen und eine mögliche Zivilklage hätte ablehnen dürfen. Der tragende Grund lag bereits darin, dass die beanstandete Satzungsregelung keine unzulässige Erweiterung der Sonderrechtsbeschränkungen enthielt.
Das Kammergericht ordnete keine Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen an. Die Gerichtskostenpflicht ergab sich aus dem Gesetz; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Ob künftig ein wichtiger Grund für den Entzug bei diesem Mitglied vorliegen würde und ob ein entsprechendes Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wäre, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine auf Lebenszeit verliehene Ehrenstellung muss nach ihren konkreten Satzungsrechten eingeordnet werden. Hier waren Teilnahmerechte an Vereinsorganen entscheidend, nicht nur die Bezeichnung als Ehrenmitglied. Der Beschluss erlaubt deshalb keine beliebige Aberkennung missliebiger Ehrungen. Er bestätigt eine auf grob vereinsschädigendes Verhalten begrenzte Regelung, weil entsprechende Grenzen der organbezogenen Stellung bereits zuvor bestanden. Für die Prüfung bleiben Satzung, Ernennungsgrundlage und tatsächliche Rechte maßgeblich. Eine spätere konkrete Entziehung wäre außerdem gesondert auf ihren wichtigen Grund und die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens zu untersuchen; darüber hat das Kammergericht nicht entschieden.