Zivilrecht

Umgestürzter E-Roller: Haftpflichtversicherung haftet nicht allein wegen des Fahrzeugkontakts

Das Kammergericht hat in einem Hinweisbeschluss angekündigt, die Berufung eines Klägers gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage zurückzuweisen. Ein E-Roller soll gegen sein Fahrzeug gefallen sein und es beschädigt haben. Der Kläger nahm die Haftpflichtversicherung des Rollers in Anspruch. Nach der vorläufigen Bewertung des Senats fehlte es jedoch an einem haftungsbegründenden Verhalten einer versicherten Person. Für den als Elektrokleinstfahrzeug zugelassenen Roller griff außerdem die vom Gericht angewandte Ausnahme von der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung. Der bloße Sturz des Rollers bewies nach seiner Auffassung kein fehlerhaftes Abstellen durch den letzten Fahrer. Der Kläger erhielt drei Wochen zur Stellungnahme. Eine endgültige Zurückweisung der Berufung ist in diesem Dokument noch nicht ausgesprochen.

Redaktioneller Kernsatz

Umgestürzter E-Roller: Haftpflichtversicherung haftet nicht allein wegen des Fahrzeugkontakts

Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Senat hält Berufung gegen Klageabweisung für aussichtslos

Direktklage gegen den Versicherer setzt Haftung einer versicherten Person voraus

Der Senat stellte zunächst klar, dass der E-Roller der Kraftfahrzeugpflichtversicherung unterlag. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG kam deshalb grundsätzlich in Betracht. Der Direktanspruch ersetzt aber nicht die notwendige Haftung desjenigen, dessen Verantwortung durch die Versicherung gedeckt ist. Nach den im Verfahren zugrunde gelegten Bedingungen waren Halter und Fahrer des Elektrokleinstfahrzeugs versichert. Für eine Zahlungspflicht musste daher ein diesen Personen zurechenbarer Haftungstatbestand vorliegen. Der Umstand, dass der Roller versichert war und einen Schaden verursacht haben sollte, genügte allein nicht. Der Senat trennte so den bestehenden Versicherungsschutz von den materiellen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs. Er lehnte die Klage nicht deshalb ab, weil Elektrokleinstfahrzeuge überhaupt keiner Versicherungspflicht unterliegen würden. Vielmehr fehlte nach seiner Bewertung die konkrete versicherte Verantwortlichkeit für das behauptete Schadensgeschehen.

Zulassung als Elektrokleinstfahrzeug sprach für höchstens 20 Kilometer pro Stunde

Der betreffende Roller verfügte unstreitig über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Der Senat ging deshalb von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern pro Stunde aus. Für solche Fahrzeuge schließt § 8 Nummer 1 StVG nach der im Beschluss dargestellten Rechtslage die verschuldensunabhängige Halterhaftung aus. Entsprechendes gilt nach seiner Begründung für den herangezogenen straßenverkehrsrechtlichen Ansatz gegen den Fahrzeugführer. Der Kläger konnte sich daher nicht allein auf die Betriebsgefahr stützen. Die Entscheidung beschreibt die für den konkreten Roller zugrunde gelegte Fahrzeugklasse. Sie enthält keine technische Vermessung des Geräts und keine Feststellung zu einem manipulierten Antrieb. Eine vom Zulassungsstatus abweichende tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit hätte nach der erläuterten Beweislast von der Partei substantiiert vorgetragen werden müssen, die daraus eine weitergehende Haftung ableiten wollte.

Gutachtenantrag durfte fehlende Anhaltspunkte für höhere Geschwindigkeit nicht ersetzen

Der Kläger deutete an, der Roller könne möglicherweise schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren, und begehrte hierzu ein Sachverständigengutachten. Der Senat hielt die pauschale Behauptung für unzureichend. Mindestens hätten konkrete und nachvollziehbare Umstände einen begründeten Verdacht auf eine höhere tatsächliche Geschwindigkeit stützen müssen. Solche Anhaltspunkte waren weder vorgetragen noch nach dem angegriffenen Urteil ergänzt worden. Das gewünschte Gutachten sollte vielmehr erst ermitteln, ob überhaupt ein entsprechender Sachverhalt existierte. Der Senat behandelte dies als unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Daraus folgt kein generelles Verbot technischer Gutachten zur Fahrzeuggeschwindigkeit. Entscheidend war der fehlende tatsächliche Ausgangspunkt im konkreten Vortrag. Die bloße abstrakte Möglichkeit, ein zugelassenes Fahrzeug könne von seiner Genehmigung abweichen, reichte nicht aus, um die für die Gefährdungshaftung wesentliche Einordnung durch eine gerichtliche Untersuchung auf Verdacht infrage zu stellen.

Gericht lehnte eine Erweiterung der Gefährdungshaftung ab

Der Kläger wollte die gesetzliche Ausnahme wegen der besonderen Gefahren von E-Rollern enger auslegen oder die allgemeine Halterhaftung entsprechend anwenden. Der Senat sah dafür keine Grundlage. Nach seiner Begründung waren dem Gesetzgeber die praktischen Risiken solcher Fahrzeuge bekannt. Gleichwohl hatten spätere Gesetzesänderungen keine allgemeine Rückausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge eingeführt. Der Beschluss verweist auf Änderungen zur Haftung bei Anhängern und zum autonomen Fahren, bei denen der Gesetzgeber das Haftungsregime differenziert fortentwickelte. Gerade das Ausbleiben der vom Kläger gewünschten Änderung sprach aus Sicht des Senats gegen eine gerichtliche Korrektur durch Analogie. Eine mögliche Neubewertung des Gefährdungspotenzials sei Sache des Gesetzgebers. Diese Aussage betrifft die im Entscheidungszeitpunkt angewandte Rechtslage. Der Hinweisbeschluss erfindet keine eigene Sonderhaftung allein deshalb, weil abgestellte Roller im städtischen Raum besondere Schadensrisiken verursachen können.

Umfallen begründet keinen Anscheinsbeweis für fehlerhaftes Abstellen

Damit blieb nach dem Senat ein Anspruch wegen schuldhaften Verhaltens nach § 823 BGB zu prüfen. Als möglicher Anknüpfungspunkt kam hier nur ein unsachgemäßes Abstellen durch Fahrer oder Halter in Betracht. Der Kläger konnte einen solchen Vorgang nicht konkret schildern, sondern schloss aus dem Umfallen auf vorheriges Fehlverhalten. Einen entsprechenden Anscheinsbeweis lehnte der Senat ab. Dieser verlangt einen typischen Geschehensablauf, bei dem ein feststehender Erfolg nach allgemeiner Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Ursache hinweist. Ein umgestürzter Roller lässt nach dem Beschluss aber nicht einmal überwiegend auf fehlerhaftes Parken schließen. Gerade in Großstädten kann er ebenso durch fahrlässiges oder absichtliches Umstoßen anderer Personen gefallen sein. Der Senat stellte nicht fest, dass ein solcher Dritter tatsächlich gehandelt hatte. Diese ernsthafte alternative Ursache verhinderte lediglich die gewünschte Beweiserleichterung.

Offener Verfahrensstand und Grenzen der Aussage

Nach dem damaligen Sachstand fehlte damit sowohl eine anwendbare verschuldensunabhängige Haftung als auch der Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens einer versicherten Person. Ein etwaiger außenstehender Dritter wäre von dem hier erläuterten Haftpflichtschutz für Halter und Fahrer nicht erfasst. Der Senat hielt die Berufung deshalb einstimmig für offensichtlich aussichtslos und sah keinen Bedarf für eine mündliche Verhandlung oder rechtsgrundsätzliche Klärung. Gleichwohl gewährte er vor einer abschließenden Entscheidung eine Stellungnahmefrist. Der Beschluss besagt nicht, dass Schäden durch E-Roller generell ersatzlos bleiben. Bei konkret nachgewiesenem Fehlverhalten können deliktische Ansprüche in Betracht kommen; auch die Fahrzeugklasse ist im Einzelfall zu bestimmen. Hier scheiterte die vorläufige Anspruchsbewertung gerade an den fehlenden konkreten Anhaltspunkten. Über eine spätere Stellungnahme, Berufungsrücknahme oder endgültige Zurückweisung enthält die gespeicherte Quelle keine Angaben.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Schäden durch abgestellte E-Roller sollten der Zustand am Fundort, die Abstellweise und mögliche Zeugen möglichst konkret dokumentiert werden. Der bloße Kontakt eines umgestürzten Rollers mit einem Fahrzeug belegt nach diesem Hinweisbeschluss noch kein Fehlverhalten des versicherten Fahrers oder Halters. Ebenso reicht ein pauschaler Verdacht höherer Geschwindigkeit nicht für ein Sachverständigengutachten. Der Verfahrensstand bleibt wichtig: Das Kammergericht kündigte die Zurückweisung an, entschied die Berufung aber noch nicht endgültig.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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