Strafrecht
Motorrad-Alleinrennen: Ungeeichter Polizeitacho verhindert eine Verurteilung nicht automatisch
Das Kammergericht hat am 15. Oktober 2025 die Revision eines Motorradfahrers gegen seine Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verworfen. Das Amtsgericht Tiergarten hatte 80 Tagessätze zu jeweils 40 Euro verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. Der Fahrer hatte insbesondere unzureichende Geschwindigkeitsfeststellungen und das Fehlen einer objektiven Messung beanstandet. Der Senat hielt die Feststellungen und die Beweiswürdigung dennoch für tragfähig. Bei einem sogenannten Alleinrennen ist keine punktgenaue Geschwindigkeitsbestimmung nach den Anforderungen des Bußgeldkatalogs erforderlich. Ein nachvollziehbar belegter Annäherungswert kann genügen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Aufhebung des Urteils beantragt; das Kammergericht folgte diesem Antrag nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Motorrad-Alleinrennen: Ungeeichter Polizeitacho verhindert eine Verurteilung nicht automatisch
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Geldstrafe und Fahrerlaubnisentziehung bleiben bestehen
Nächtliche Fahrt mit Lückenspringen und starken Beschleunigungen
Nach den vom Amtsgericht festgestellten Umständen war der Angeklagte im August 2024 gegen 23.15 Uhr auf den Berliner Autobahnen 100 und 113 unterwegs. Zwei Beamte in einem zivilen Polizeifahrzeug wurden auf ihn aufmerksam, als er sie zügig rechts überholte. Im weiteren Verlauf überholte er andere Fahrzeuge rechts, wechselte wiederholt abrupt über mehrere Fahrstreifen und nutzte knappe Lücken. Andere Fahrer mussten stark bremsen oder ausweichen. Der Verkehr war dicht.
Im Tunnel hielt sich der Motorradfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung, um nicht von einer dortigen Messanlage erfasst zu werden. Anschließend beschleunigte er erneut. Eine auf 60 Kilometer pro Stunde begrenzte Kurve befuhr er nach den Feststellungen mit etwa 100 Kilometern pro Stunde und starker Schräglage. Nach der Kurve wurde der Abstand zum Polizeifahrzeug zunächst größer. Erst als dieses 180 Kilometer pro Stunde erreichte, konnten die Beamten aufschließen. Einer schätzte die Motorradgeschwindigkeit in diesem Abschnitt auf ungefähr 170 Kilometer pro Stunde. Nach Wahrnehmung der Polizeisignale verlangsamte der Fahrer seine Fahrt.
Ein Alleinrennen verlangt mehr als bloß zügiges Vorankommen
§ 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB erfasst das Nachstellen eines Rennens durch einen einzelnen Fahrer. Erforderlich sind eine nicht angepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sowie die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Gemeint ist die nach Vorstellung des Fahrers unter den konkreten Umständen maximal mögliche Geschwindigkeit, etwa unter Berücksichtigung von Fahrzeug, Streckenverlauf und Verkehrslage.
Diese Absicht muss eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke betreffen. Sie braucht aber weder letzter Zweck noch Hauptmotiv der Fahrt zu sein; ein notwendiges Zwischenziel kann ausreichen. Grobe Verkehrswidrigkeit kann sich aus einer besonders massiven Überschreitung oder aus damit zusammenhängenden weiteren Verkehrsverstößen ergeben. Rücksichtslos handelt insbesondere, wer aus eigensüchtigem Vorwärtsdrang bewusst die berechtigten Interessen anderer zurückstellt. Die Voraussetzungen sind anhand der konkreten Fahrt festzustellen und lassen sich nicht allein durch die Bezeichnung als rasantes Fahren ersetzen.
Annäherungswerte müssen nachvollziehbar begründet sein
Stützt sich die unangepasste Geschwindigkeit auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, muss das Urteil sowohl die Begrenzung als auch die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit hinreichend beschreiben. Ein Annäherungswert genügt nach dem Senat, weil die Strafbarkeit und Strafhöhe nicht unmittelbar von einer bestimmten Stufe des Bußgeldkatalogs abhängen. Soweit frühere Entscheidungen des Senats eine punktgenaue Bestimmung oder einen bestimmten Toleranzabzug beim ungeeichten Tacho nahegelegt hatten, hielt er daran nicht fest.
Das entbindet das Tatgericht nicht von einer verständlichen Beweiswürdigung. Bei einer Schätzung muss es die Grundlagen offenlegen und erläutern, wie es etwa aus der Geschwindigkeit des Verfolgerfahrzeugs und der Veränderung des Abstands auf die Geschwindigkeit des Angeklagten schließt. Die bloße Schilderung, wie schnell die Polizei fahren musste, reicht nicht stets aus. Das Revisionsgericht darf fehlende tatsächliche Schlussfolgerungen nicht selbst ergänzen. Es kontrolliert die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler, etwa Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen gesicherte Erfahrungssätze. Die Schlussfolgerung des Tatgerichts muss dabei nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich und rechtsfehlerfrei begründet ist. Je geringer die Überschreitung, desto höher können die Anforderungen an die Darlegung sein.
Gesamtschau belegte hier den Renncharakter
Bei besonders gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten näher. Fehlt eine solche massive Überschreitung, müssen weitere Verstöße konkret beschrieben werden, beispielsweise abrupte Spurwechsel oder dichtes Auffahren. Pauschale Angaben genügen regelmäßig nicht.
Hier sah das Kammergericht beide Gesichtspunkte ausreichend belegt. Der Kurvenbereich und die anschließende Beschleunigung trugen die Annahme unangepasster Geschwindigkeit. Für andere Abschnitte kamen das wiederholte Rechtsüberholen, das knappe Lückenspringen und die erzwungenen Brems- oder Ausweichreaktionen hinzu. Die Aussagen der Beamten stützten außerdem die Feststellung, dass der Fahrer über eine längere Strecke die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Die Urteilsgründe waren dafür als Einheit zu lesen, einschließlich der wiedergegebenen Zeugenaussagen.
Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung musste für den angewandten Grundtatbestand nicht festgestellt werden. Dieser ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Der Senat bestätigte damit die konkrete Verurteilung, ohne jeden schweren Geschwindigkeitsverstoß automatisch einem Rennen gleichzusetzen.
Protokolleinwand und langsamer Tunnelabschnitt änderten das Ergebnis nicht
Der Fahrer hatte zudem geltend gemacht, eine Feststellung zum seitlichen Versetzen des Hinterreifens finde sich nicht in den protokollierten Zeugenaussagen. Der Senat behandelte dies entsprechend seinem tatsächlichen Ziel als Verfahrensrüge. Sie blieb erfolglos: Das hier verwendete Hauptverhandlungsprotokoll beweist die Vernehmung der Zeugen, nicht den vollständigen Inhalt ihrer Aussagen. Die Hauptverhandlung durfte im Revisionsverfahren nicht nachträglich rekonstruiert werden.
Auch die zwischenzeitlich regelgerechte Geschwindigkeit im Tunnel beendete nach den Feststellungen die einheitliche Tat nicht. Sie diente lediglich dem Vermeiden der Messanlage; das anschließende Fahrverhalten zeigte den fortbestehenden Rennvorsatz. Schließlich waren keine Umstände festgestellt, die die gesetzliche Regelannahme fehlender Fahreignung entkräfteten. Deshalb blieben auch Fahrerlaubnisentziehung und Sperre bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Alleinrennens reicht der Hinweis auf einen ungeeichten Tacho allein nicht aus. Entscheidend bleibt, ob Geschwindigkeit, Fahrmanöver und die besondere Absicht nachvollziehbar festgestellt und durch konkrete Beweismittel getragen werden. Das Urteil eröffnet dabei keinen Freiraum für bloße Vermutungen: Schätzgrundlagen und Schlussfolgerungen müssen im Urteil erkennbar sein. Besonders zu prüfen ist die Abgrenzung zwischen erheblichem Fehlverhalten und dem gezielten Erreichen der situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit. Eine kurze langsamere Passage kann den Rennzusammenhang bestehen lassen, wenn sie lediglich einer Messanlage Rechnung trägt und der einheitliche Vorsatz fortbesteht.