Familienrecht
Iranische Morgengabe und deutscher Versorgungsausgleich: Kammergericht kürzt den Anspruch auf Goldmünzen
Das Kammergericht hat am 16. Oktober 2025 die Verpflichtung eines geschiedenen Ehemanns aus einer iranischen Morgengabevereinbarung teilweise reduziert. Er muss seiner früheren Ehefrau 89 statt 110 Bahar-Azadi-Goldmünzen herausgeben. Dafür setzte ihm der Senat eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft. Bei nicht fristgerechter Erfüllung sind stattdessen 38.791,50 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Fristablaufs. Die Vereinbarung blieb grundsätzlich wirksam. Die Kürzung beruhte auf der Berücksichtigung von Versorgungsanrechten, die die Frau bereits im Scheidungsverfahren erhalten hatte. Die Kosten beider Instanzen wurden zu 63 Prozent dem Mann und zu 37 Prozent der Frau auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Redaktioneller Kernsatz
Iranische Morgengabe und deutscher Versorgungsausgleich: Kammergericht kürzt den Anspruch auf Goldmünzen
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Statt 110 sind 89 Goldmünzen herauszugeben
Vereinbarung während ausschließlich iranischer Staatsangehörigkeit
Die Beteiligten heirateten im Dezember 2020 in Berlin zunächst standesamtlich und anschließend religiös. Zu diesem Zeitpunkt besaßen beide ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit. In der von der iranischen Botschaft ausgestellten und von beiden unterzeichneten Heiratsurkunde waren als Morgengabe unter anderem 110 ganze Bahar-Azadi-Goldmünzen vorgesehen. Im August 2023 erwarb die Frau zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit diesem Monat lebte das Paar getrennt.
Die Frau forderte die Morgengabe anwaltlich an und leitete 2024 das gerichtliche Verfahren ein. Das Familiengericht verpflichtete den Mann zunächst zur Herausgabe sämtlicher 110 Münzen und ersatzweise zur Zahlung von 61.276,60 Euro. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehe im April 2025 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich verschaffte der Frau im Saldo Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.125,42 Euro. Gerade dieses konkrete Ergebnis wurde für die teilweise erfolgreiche Beschwerde bedeutsam.
Deutsche Gerichte zuständig, Vereinbarung weiterhin nach iranischem Recht
Die internationale Zuständigkeit leitete der Senat aus der Europäischen Güterrechtsverordnung ab. Deren Begriff ehelicher Güterstände wird autonom und weit verstanden und umfasst auch eine Morgengabevereinbarung. Weil deutsche Gerichte mit der Scheidung befasst waren, bestand eine entsprechende Zuständigkeit für die güterrechtliche Streitigkeit. Beide Fragen mussten dafür nicht im selben Verfahren behandelt werden.
Für die inhaltliche Beurteilung der Vereinbarung blieb hingegen iranisches Recht maßgeblich. Der Senat berief sich auf das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 und die damals ausschließlich iranische Staatsangehörigkeit beider Vertragspartner. Die spätere Einbürgerung der Frau ließ den bereits abgeschlossenen Erwerbstatbestand unberührt. Vereinbarungen dieser Art werden nach der herangezogenen kollisionsrechtlichen Betrachtung unveränderlich an das bei ihrem Abschluss maßgebliche Recht angeknüpft. So sollen Rechtssicherheit und bereits erworbene Rechte geschützt werden.
Deshalb griff der Einwand fehlender notarieller Beurkundung nach deutschem Recht nicht durch. Nach dem vom Senat ermittelten iranischen Recht war die Abrede formwirksam und die Morgengabe fällig. Die Unterscheidung zwischen der Vereinbarung selbst und noch offenen Erfüllungsfolgen führte für diesen Grundanspruch nicht zu einem anderen Ergebnis.
Kein Ausschluss durch ordre public oder behauptete Unmöglichkeit
Der Senat sah in der konkreten Vereinbarung keinen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Nach seiner Darstellung dient die Morgengabe wirtschaftlicher Absicherung während und nach der Ehe und übernimmt im iranischen System teilweise Funktionen, die im deutschen Recht anderen Scheidungsfolgen zugewiesen sind. Auch die Größenordnung des Anspruchs rechtfertigte hier keine Versagung über den ordre public.
Ebenso wenig war eine Unmöglichkeit der Herausgabe festgestellt. Geschuldet waren keine individuell bestimmten Münzen, sondern Münzen der Gattung Bahar Azadi. Dass diese Gattung insgesamt nicht mehr erhältlich oder auch auf ausländischen Handelsplätzen nicht beschaffbar wäre, war nicht dargelegt. Die Möglichkeit, eine Frist zur Herausgabe und anschließend eine Ersatzleistung zu titulieren, richtete sich nach deutschem Verfahrensrecht. Die materielle Grundlage des Ersatzanspruchs entnahm der Senat dagegen dem auf die Vereinbarung anwendbaren iranischen Recht.
Versorgungsausgleich führte zu einer Anpassung der Geschäftsgrundlage
Anders beurteilte das Gericht die nachträgliche Verbindung beider Ausgleichssysteme. Die Frau konnte einerseits die auf iranischem Recht beruhende Morgengabe verlangen und hatte andererseits aufgrund deutschen Scheidungsrechts bereits Versorgungsanrechte erhalten. Nach Auffassung des Senats führte diese Überlagerung im konkreten Fall zu einer unbilligen doppelten Absicherung.
Er löste den Konflikt durch eine Anpassung nach § 313 Absatz 1 BGB. Für diese nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingetretene Veränderung zog er deutsches Recht heran. Die ursprüngliche Annahme fehlender anderweitiger finanzieller Absicherung sei teilweise entfallen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ehegatten bei Kenntnis dieser späteren Folgen die Morgengabe unverändert vereinbart hätten.
Der Senat bewertete die 110 Münzen insgesamt mit 47.916,92 Euro und zog den Saldo des Versorgungsausgleichs von 9.125,42 Euro ab. Daraus ergab sich der zugesprochene Geldersatz von 38.791,50 Euro. Den Herausgabeanspruch kürzte er entsprechend ungefähr um 19 Prozent beziehungsweise 21 Münzen. Es ging somit um eine Vertragsanpassung anhand des tatsächlich durchgeführten Versorgungsausgleichs, nicht um eine pauschale Halbierung jeder Morgengabe bei einer Scheidung in Deutschland.
Hypothetischer Zugewinn und weitere Gegenforderungen halfen nicht
Eine zusätzliche Kürzung wegen eines nur hypothetischen Zugewinnausgleichs lehnte der Senat ab. Der Mann hatte weder ein entsprechendes Verfahren noch die erforderlichen Anfangs- und Endvermögen nachvollziehbar dargestellt. Eine einzelne Position konnte ohne das vollständige Rechenwerk nicht isoliert als vermeintlicher Ausgleichsanspruch angesetzt werden.
Auch die hilfsweise angeführten Geldforderungen, unter anderem aus gemeinsam finanziertem Immobilieneigentum, führten zu keiner weiteren Reduzierung. Gegenüber dem Herausgabeanspruch auf Münzen fehlte nach der Begründung die erforderliche Gleichartigkeit; außerdem berücksichtigte das Gericht den Versorgungszweck der Morgengabe. Eine rechtskraftfähige Sachentscheidung über die Gegenforderungen erging dabei nicht.
Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat insbesondere wegen der Folgen des späteren Statutenwechsels, der Einordnung als abgeschlossener Erwerbsvorgang und der Zulässigkeit einer Anpassung zur Vermeidung doppelter Teilhabe zu. Die Entscheidung macht damit ihre rechtlichen Ausgangspunkte transparent, ohne diese Fragen als bereits abschließend höchstrichterlich geklärt darzustellen.
Die amtliche Verfahrensübersicht führt ein Verfahren beim Bundesgerichtshof unter XII ZB 519/25 als anhängig. Ein späterer Ausgang ist dort nicht vermerkt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Morgengabevereinbarung sind Wirksamkeit, anwendbares Recht und spätere Anpassung auseinanderzuhalten. Hier blieb der ursprüngliche Anspruch nach iranischem Recht bestehen; erst das konkrete Zusammentreffen mit einem deutschen Versorgungsausgleich führte zur Kürzung. Für die Aufbereitung vergleichbarer Fälle sind daher Staatsangehörigkeiten und Erwerbszeitpunkte ebenso bedeutsam wie der genaue Vertragsinhalt und der tatsächliche Saldo bereits durchgeführter Ausgleichsverfahren. Eine bloß gedachte Zugewinnforderung genügte nicht. Wegen der zugelassenen Rechtsbeschwerde sollte die vom Kammergericht gewählte Anpassung über § 313 BGB zudem als begründete Lösung dieses Gerichts eingeordnet werden, nicht als unterschiedslos geltende Kürzungsregel.