Zivilrecht

Steuerschulden und Restschuldbefreiung: Streit um Ausnahme gehört nach Kammergericht vor das Finanzgericht

Das Kammergericht hat am 10. Oktober 2025 die sofortige Beschwerde eines Insolvenzschuldners gegen die Verweisung seines Rechtsstreits an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Der Kläger wollte feststellen lassen, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Steuerforderung nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Er hielt die Zivilgerichte für zuständig. Der Senat ordnete den Streit dagegen als öffentlich-rechtliche Abgabenangelegenheit ein. Auch die Frage, ob eine Steuerforderung wegen einer damit zusammenhängenden strafrechtlichen Verurteilung privilegiert bleibt, ist nach seiner Auffassung von der Finanzgerichtsbarkeit zu klären. Über das tatsächliche Bestehen dieser Ausnahme entschied er nicht. Wegen unterschiedlicher Auffassungen zur Rechtswegfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Steuerschulden und Restschuldbefreiung: Streit um Ausnahme gehört nach Kammergericht vor das Finanzgericht

Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verweisung an das Finanzgericht bleibt bestehen

Insolvenzschuldner griff nur die besondere Forderungseigenschaft an

Über das Vermögen des Klägers war im Oktober 2023 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der beklagte Gläubiger meldete Steuerforderungen von insgesamt 159.440,17 Euro an. Für eine Teilforderung von 76.409,72 Euro berief er sich auf § 302 Nummer 1 InsO und einen Strafbefehl aus dem Jahr 2019, mit dem gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe von 450 Tagessätzen verhängt worden war.
In der Tabelle wurde vermerkt, der Gläubiger habe die Forderung als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend bezeichnet. Der Kläger widersprach diesem Attribut. Mit seiner anschließenden Klage begehrte er konkret die Feststellung, dass die bezeichnete Forderung nicht nach der besonderen Regelung für Steuerverbindlichkeiten im dritten Fall des § 302 Nummer 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei. Es ging damit um die rechtliche Qualität dieser Forderung im Insolvenzverfahren, nicht um eine allgemeine Entscheidung über sämtliche angemeldeten Steuerschulden.

Landgericht verneinte Zivilrechtsweg, Beschwerde war zulässig

Das Landgericht Berlin II erklärte den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies die Sache im Juni 2025 an das Finanzgericht. Es unterschied zwischen der zivilrechtlichen Einordnung vorsätzlicher unerlaubter Handlungen und der hier maßgeblichen Frage nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat. Letztere sei dem Abgabenrecht zuzuordnen.
Der Kläger wandte ein, das Gericht müsse vor allem Strafurteilsgründe auswerten und prüfen, ob die Anmeldung den insolvenzrechtlichen Anforderungen entspreche. Das stehe seiner Ansicht nach den Zivilgerichten näher. Eine Zuweisung an das Finanzgericht lasse sich aus § 185 InsO nicht ableiten.
Die sofortige Beschwerde war statthaft und innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertrug die ursprünglich zuständige Einzelrichterin die Sache dem mit drei Berufsrichtern besetzten Senat. In der Sache bestätigte dieser jedoch die Rechtswegentscheidung des Landgerichts.

Natur des Rechtsverhältnisses ist maßgeblich

Für die Abgrenzung zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht kommt es nach dem Senat auf das Rechtsverhältnis an, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch den Kläger, sondern der objektive Schwerpunkt des vorgetragenen Sachverhalts. Abgabenangelegenheiten werden durch § 33 FGO der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen. Gehört eine Forderungsfeststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte, ist sie nach § 185 InsO bei dem zuständigen Fachgericht oder der zuständigen Behörde zu verfolgen.
Der Senat stellte den bestehenden Meinungsstreit ausdrücklich dar. Eine Auffassung sieht auch beim isolierten Widerspruch gegen die Ausnahme von der Restschuldbefreiung eine zivilrechtliche Streitigkeit. Die Gegenauffassung betont, dass Steuerverbindlichkeiten ihre steuerrechtliche Natur nicht dadurch verlieren, dass der Schuldner ihretwegen strafrechtlich verurteilt wurde. Dieser zweiten Sicht schloss sich das Kammergericht an. Seine Entscheidung beruht deshalb auf einer begründeten Rechtswegzuordnung in einer umstrittenen Frage.

Zusammenhang zwischen Steuerforderung und Strafverurteilung verlangt Steuerrechtsprüfung

Der Zweck des § 185 InsO liegt nach der Entscheidung darin, sachnahe Zuständigkeiten auch innerhalb des Insolvenzverfahrens zu erhalten. Diese Sachnähe betrifft nicht nur den Bestand und die Höhe einer Steuerforderung. Sie erfasst ebenso die Prüfung, ob und in welchem Umfang die angemeldete Forderung mit den Steuerverbindlichkeiten übereinstimmt, die der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde lagen.
Dabei können nach der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch steuerliche Nebenleistungen eine Rolle spielen, die nicht selbst Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung waren. Das zuständige Gericht muss gegebenenfalls klären, welche Nebenleistungen dem privilegierten Steueranspruch zuzuordnen sind. Dies sind nach Einschätzung des Senats spezifisch steuerrechtliche Fragen. Bezugspunkt der gesetzlichen Ausnahme sind dabei rechtskräftige Verurteilungen wegen der in §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung bezeichneten Steuerstraftaten. Der erforderliche Zusammenhang mit der angemeldeten Forderung bleibt jeweils gesondert zu prüfen.
Dass daneben die ordnungsgemäße Forderungsanmeldung nach § 174 Absatz 2 InsO zu prüfen sein kann, verändert den Schwerpunkt nicht. Auch Fachgerichte müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich solche insolvenzrechtlichen Vorfragen beantworten. Einzelne zusätzlich auftretende Fragen anderer Rechtsgebiete machen aus einer ihrem Gegenstand nach öffentlich-rechtlichen Streitigkeit noch keinen bürgerlichen Rechtsstreit.

Einheitlicher Rechtsweg verhindert Aufspaltung des Forderungsstreits

Als weiteres Argument zog der Senat die Befugnis der Finanzämter heran, einen Feststellungsbescheid auch allein zur besonderen Forderungseigenschaft zu erlassen. Nach einem solchen Bescheid und einem Einspruch des Schuldners wäre der Streit vor den Finanzgerichten zu führen. Es erschien dem Senat nicht folgerichtig, allein wegen einer zuvor erhobenen negativen Feststellungsklage einen anderen Rechtsweg zu eröffnen.
Außerdem sprach die Konzentration zusammengehöriger Fragen für die Finanzgerichtsbarkeit. Würde über die Steuerforderung selbst dort, über ihre Ausnahme von der Restschuldbefreiung aber vor einem Zivilgericht gestritten, würde derselbe Forderungskomplex auf zwei Gerichtsbarkeiten verteilt. Diese Aufspaltung hielt das Kammergericht nicht für sachgerecht.
Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Beschwerde. Eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gerichtskosten war wegen der vorgesehenen Festgebühr nicht erforderlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnete eine weitere Überprüfung der Rechtswegfrage. Ob die konkret bezeichneten 76.409,72 Euro tatsächlich von einer späteren Restschuldbefreiung unberührt bleiben, war weiterhin im dafür zuständigen Verfahren zu beurteilen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem Widerspruch gegen eine Tabellenforderung muss genau bestimmt werden, was angegriffen wird: Forderungsbestand, Höhe oder eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung. Der Senat behandelt die besondere Qualität einer Steuerforderung hier als Teil des steuerrechtlich geprägten Gesamtstreits. Für die Fallaufbereitung sind deshalb die konkrete Anmeldung, die zugrunde liegende Verurteilung und die Zuordnung einzelner Steuer- und Nebenforderungen zusammenzuführen. Der Beschluss entscheidet aber nur über den Rechtsweg. Er beweist weder, dass jede strafrechtlich berührte Steuerforderung privilegiert ist, noch dass der betroffene Schuldner mit seinem inhaltlichen Widerspruch scheitern muss.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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