Zivilrecht

Reisekosten des vertrauten auswärtigen Anwalts: Keine Erstattung im Berliner Verfahren

Das Kammergericht bestätigte am 8. Oktober 2025, dass die Reisekosten eines aus Baden-Baden angereisten Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten waren. Der Anwalt hatte seinen in Berlin ansässigen Mandanten bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin II vertreten. Das Landgericht hatte Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Übernachtungskosten aus dem Erstattungsbetrag herausgenommen. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten dagegen blieb erfolglos. Seine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Anwalt genügte nach Auffassung des Senats nicht, um die kostenträchtige auswärtige Mandatierung als notwendig anzusehen. Auch eine teilweise Erstattung nach fiktiven Reisekosten eines innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts kam wegen der besonderen Berliner Verhältnisse nicht in Betracht.

Redaktioneller Kernsatz

Reisekosten des vertrauten auswärtigen Anwalts: Keine Erstattung im Berliner Verfahren

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Anreise aus Baden-Baden bleibt unberücksichtigt

Streit betraf zusätzliche Reiseaufwendungen

Anlass der Ausgaben war die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2025. Im späteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom Mai 2025 blieben die geltend gemachten Positionen nach den Nummern 7003, 7005 und 7006 des anwaltlichen Vergütungsverzeichnisses unberücksichtigt. Gegen diesen Abzug richtete sich das Rechtsmittel. Der veröffentlichte Beschluss nennt weder die genaue Summe der einzelnen Reiseaufwendungen noch die inhaltlichen Einzelheiten des zugrunde liegenden Verfügungsstreits. Eine erneute Entscheidung über dessen materielle Berechtigung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso ging es nicht darum, ob der Mandant den Anwalt überhaupt beauftragen durfte. Zu beurteilen war vielmehr, ob diese zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner als notwendig anzusetzen waren.

Notwendigkeit wird aus damaliger Sicht beurteilt

Nach § 91 Absatz 2 ZPO sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig, wie seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Maßgeblich ist die Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei vor der kostenauslösenden Maßnahme. Sie darf ihre berechtigten Interessen verfolgen und alle zur vollständigen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte unternehmen. Unter mehreren gleichartigen Möglichkeiten muss sie aber grundsätzlich die kostengünstigste wählen. Der Senat betonte zugleich eine typisierende Betrachtung. Eine übermäßig kleinteilige Prüfung jedes Einzelfalls würde nach der angeführten Rechtsprechung zu unverhältnismäßigen Folgekonflikten über die Erstattungsfähigkeit führen. Persönliche Zweckmäßigkeit allein ersetzt deshalb noch nicht die kostenrechtlich erforderliche Notwendigkeit der zusätzlichen Reise.

Berliner Partei konnte grundsätzlich örtlichen Anwalt wählen

Hat eine Partei ihren Sitz innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts, ist die Beauftragung eines außerhalb dieses Bezirks ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig nicht notwendig. Genau diese Ausgangslage lag hier vor. Der Verfügungsbeklagte befand sich in Berlin, während sein Anwalt zur Verhandlung aus Baden-Baden anreisen musste. Die Kostenprüfung knüpfte deshalb nicht an die Situation einer selbst weit entfernt wohnenden Partei an, die zunächst einen Anwalt an ihrem eigenen Ort einschaltet. Grundsätzlich können bei fehlender Notwendigkeit der auswärtigen Mandatierung höchstens solche Reisekosten berücksichtigt werden, die bei Beauftragung eines Anwalts am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären. Ob auch dieser begrenzte Vergleichsbetrag hier möglich war, prüfte der Senat anschließend gesondert.

Spezialisierung oder gebündelte Verfahren können Ausnahmen tragen

Der Beschluss erkannte ausdrücklich an, dass besondere Umstände eine auswärtige Beauftragung erforderlich machen können. Dazu zählt eine entsprechende Komplexität des Rechtsstreits. Ebenso kann es sachgerecht sein, mehrere gleichgelagerte Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten bei einem Anwalt zu bündeln. Auch eine besondere Spezialisierung kommt als Grund in Betracht, wenn ein vergleichbar geeigneter örtlicher Anwalt nicht beauftragt werden kann. Diese Ausnahmen verhindern eine schematische Gleichsetzung von Auswärtigkeit und fehlender Erstattungsfähigkeit. Im konkreten Fall waren entsprechende Umstände jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte seine Reisekosten daher nicht auf einen dieser anerkannten besonderen Bedarfsfälle stützen. Der Senat musste insbesondere keine behauptete fachliche Einzigartigkeit seines Anwalts bewerten, weil eine solche Grundlage nicht dargelegt war.

Langjähriges Vertrauen reichte im Erstattungsverhältnis nicht

Als Begründung blieb die seit vielen Jahren bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Partei und Anwalt. Der Senat hielt daran fest, dass dieser Umstand typischerweise keine kostenrechtliche Notwendigkeit begründet. Die Entscheidung stellte damit nicht den persönlichen Wert eines gewachsenen Mandatsverhältnisses infrage. Sie unterschied vielmehr zwischen der eigenen Wahl eines vertrauten Bevollmächtigten und der Frage, ob der Gegner sämtliche dadurch ausgelösten Mehrkosten tragen muss. In der vorliegenden Konstellation einer am Gerichtsort ansässigen Partei ohne festgestellte besondere Komplexitäts- oder Spezialisierungsgründe blieb es bei der allgemeinen Begrenzung. Die lange Dauer der Zusammenarbeit verschob diesen Maßstab nicht. Deshalb konnten die tatsächlich entstandenen Kosten der Anreise aus Baden-Baden nicht in voller Höhe in die Kostenfestsetzung aufgenommen werden.

Auch fiktive Reisekosten scheiterten an der Einheitsgemeinde

Eine teilweise Festsetzung nach hypothetischen Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die betroffenen Vergütungstatbestände setzen eine Geschäftsreise voraus. Diese liegt gebührenrechtlich nur vor, wenn der Anwalt außerhalb der politischen Gemeinde tätig wird, in der sich seine Kanzlei oder Wohnung befindet. Der Bezirk des Landgerichts Berlin II entspricht jedoch dem Gebiet des Stadtstaats Berlin. Berlin bildet eine einheitliche politische Gemeinde; seine Bezirke sind lediglich verselbständigte Teile der nachgeordneten Verwaltung. Innerhalb dieses Gerichtsbezirks konnte daher kein örtlich niedergelassener Vergleichsanwalt eine gebührenrechtliche Geschäftsreise allein durch die Fahrt zum Verhandlungstermin unternehmen. Die allgemeine Vergleichsregel für den entferntesten Bezirksort führte hier folglich zu keinem erstattungsfähigen fiktiven Reisebetrag.

Beschwerdekosten und nur informatorischer Wert

Der Verfügungsbeklagte musste auch die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde tragen. Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bestand. Einen förmlichen Wert des Beschwerdeverfahrens setzte er nicht fest. Für die vollständige Zurückweisung einer solchen Kostenbeschwerde fällt eine Festgebühr an; eine allein für anwaltliche Gebühren erforderliche Wertfestsetzung hätte einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt. Lediglich informatorisch teilte das Gericht mit, dass der Wert bis zu 1.000 Euro betragen würde. Diese Angabe ist daher weder eine zugesprochene Erstattungssumme noch eine Bezifferung sämtlicher entstandener Reisekosten. Das Ergebnis blieb die vollständige Bestätigung ihres Ausschlusses aus der angegriffenen Kostenfestsetzung.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Die Besonderheit des Falls liegt auch in Berlin selbst. Die allgemeine Möglichkeit, fiktive Reisekosten bis zur weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks anzusetzen, half hier nicht, weil innerhalb der Einheitsgemeinde keine gebührenrechtliche Geschäftsreise entstand. Davon zu trennen ist die erste Prüfungsstufe: Besondere sachliche Gründe hätten die tatsächliche auswärtige Mandatierung rechtfertigen können, waren aber nicht dargelegt. Langjährige Zusammenarbeit allein genügte nicht. Der Beschluss betrifft deshalb die Kostenerstattung gegenüber dem Gegner und keine Einschränkung der freien Anwaltswahl. Diese Unterscheidung verhindert, dass eine berechtigte persönliche Mandatsentscheidung mit einer automatischen Pflicht des Gegners zur Übernahme aller Mehrkosten gleichgesetzt wird.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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