Zivilrecht
Geschäftsführerstreit im Handelsregister: Nicht rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil genügte nicht für Amtslöschung
Das Kammergericht hat am 2. Oktober 2025 die Beschwerde einer GmbH gegen die Ablehnung einer Löschung von Amts wegen zurückgewiesen. Die Gesellschaft wollte den neu eingetragenen Geschäftsführer löschen und den früheren wieder eintragen lassen. Sie stützte sich auf ein landgerichtliches Urteil, das die zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erklärt hatte. Dieses Urteil war jedoch noch nicht rechtskräftig. Zudem bestanden nach Auffassung des Registersenats offene tatsächliche und rechtliche Fragen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung. Eine zweifelsfrei unzulässige Registereintragung war deshalb nicht festgestellt. Der Beschluss bestätigt damit nicht abschließend die Wirksamkeit des Geschäftsführerwechsels. Er verweist die Beteiligten für die streitige gesellschaftsrechtliche Klärung auf das bereits anhängige Prozessverfahren. Der Beschwerdewert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Redaktioneller Kernsatz
Geschäftsführerstreit im Handelsregister: Nicht rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil genügte nicht für Amtslöschung
Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Registerstand blieb trotz erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils bestehen
Hälftige Gesellschafter stritten über eine selbst einberufene Versammlung
Die GmbH war seit 2022 im Handelsregister eingetragen und betrieb Grundstücksgeschäfte. Ihre beiden Gesellschafterinnen hielten jeweils die Hälfte der Anteile. Zunächst war ein bestimmter Geschäftsführer eingetragen.
Eine Gesellschafterin verlangte Ende Dezember 2022 anwaltlich die Einberufung einer Versammlung. Im Januar 2023 erinnerte sie daran und setzte eine Frist von zwei Wochen. Eine Einberufung durch den damaligen Geschäftsführer erfolgte nicht. Im Januar 2024 fand schließlich eine außerordentliche Versammlung statt, in der nur diese Gesellschafterin vertreten war. Sie beschloss die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers.
Das Protokoll verwies auf mehrfach erfolglos gebliebene Einberufungsverlangen und behauptete Pflichtverletzungen des bisherigen Geschäftsführers. Der neue Geschäftsführer meldete den Wechsel an; im Februar 2024 wurde er eingetragen. Die andere Gesellschafterin erhob gegen die Beschlüsse Klage. Das Landgericht Berlin II stellte im Juli 2025 deren Nichtigkeit fest. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt.
Insolvenz unterbrach den Prozess, ersetzte aber keine rechtskräftige Klärung
Nach dem erstinstanzlichen Urteil regte die GmbH, vertreten durch den früheren Geschäftsführer, eine Berichtigung über das Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG an. Sie meinte, aufgrund des Nichtigkeitsurteils stehe nun fest, dass der Geschäftsführerwechsel unwirksam sei.
Im August 2025 wurde jedoch über das Vermögen der klagenden Gesellschafterin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch war der gesellschaftsrechtliche Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen. Das Urteil wurde damit nicht zu einer abschließend bindenden Entscheidung über die Beschlüsse. Die Berufungsprüfung war weiterhin offen.
Das Registergericht lehnte die gewünschte Löschung und Wiedereintragung ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hielt das Kammergericht zunächst für zulässig. Die GmbH machte schlüssig eine Beeinträchtigung eigener Rechte durch eine angeblich falsche Organvertretung geltend. Ob der frühere Geschäftsführer sie tatsächlich wirksam vertreten durfte, wurde für diese Zulässigkeitsprüfung zugunsten der Gesellschaft unterstellt. Diese vorläufige Behandlung nahm die Entscheidung über seine Organstellung gerade nicht vorweg.
Amtslöschung setzt eine eindeutige Unzulässigkeit voraus
§ 395 FamFG ermöglicht die Löschung einer Registereintragung, wenn sie wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht nach der erläuterten Rechtsprechung im Ermessen des Registergerichts. Es ist nicht dazu bestimmt, jedes behauptete Fehlverhalten im früheren Anmeldeverfahren nachträglich umfassend zu überprüfen.
Der Senat betonte den Ausnahmecharakter amtswegiger Eingriffe. Registeränderungen erfolgen grundsätzlich aufgrund von Anmeldungen der Beteiligten. Die besondere Amtslöschung dient der Durchsetzung im öffentlichen Interesse erlassener Vorschriften und nicht allein dem Schutz streitiger Individualinteressen.
Erforderlich sind Tatsachen, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt unzutreffend ist. Der registerrechtliche Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen abschließend aufzuklären. Fehlt eine tatsächlich und rechtlich eindeutige Löschungslage, darf es den Beteiligten überlassen bleiben, diese Fragen im dafür vorgesehenen Zivilprozess zu klären.
Selbsteinberufungsrecht und angebliche Dringlichkeit waren nicht eindeutig zu verneinen
Eine Unwirksamkeit wegen Einberufungsmangels stand nach diesem strengen Maßstab nicht zweifelsfrei fest. Der Senat hielt es für möglich, dass sich die einladende Gesellschafterin auf das Selbsteinberufungsrecht nach § 50 Absatz 3 GmbHG berufen konnte, nachdem ihre Aufforderungen an den Geschäftsführer erfolglos geblieben waren.
Auch eine fehlende Darlegung besonderer Eilbedürftigkeit machte das frühere Verlangen nicht eindeutig unwirksam. Ein solches allgemeines Erfordernis ließ sich nach Auffassung des Senats bereits dem Gesetz nicht entnehmen. Selbst bei Annahme eines entsprechenden Erfordernisses könnte es genügen, dass die Dringlichkeit sinngemäß aus dem mitgeteilten Versammlungszweck oder aus dem Geschäftsführer bereits bekannten Umständen hervorgeht.
Die Aufforderungen nahmen auf ein Grundstücksprojekt sowie auf frühere Ausführungen des Geschäftsführers Bezug. Daraus konnte sich möglicherweise ein hinreichender Anlass ergeben. Ob diese Bezüge tatsächlich genügten, ließ sich im Amtslöschungsverfahren nicht abschließend entscheiden. Der Senat stellte also kein umfassend wirksames Einberufungsverlangen fest, sondern verneinte nur dessen zweifelsfrei erkennbare Unwirksamkeit.
Offene Selbstwiderlegungsfrage gehörte vor das Prozessgericht
Das Landgericht hatte außerdem angenommen, die Gesellschafterin habe eine zunächst behauptete Eilbedürftigkeit durch ihr späteres Verhalten widerlegt. Ob ein solcher Gedanke auf ein gesellschaftsrechtliches Einberufungsverlangen anzuwenden ist, bewertete der Registersenat jedenfalls als zweifelhafte Rechtsfrage. Sie war im streitigen Prozess und nicht beiläufig im Amtslöschungsverfahren zu klären.
Da das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, erschien eine Änderung des landgerichtlichen Urteils nicht ausgeschlossen. Hinzu kam nach der Begründung, dass die Löschungsanregung lediglich den Individualinteressen der anderen Gesellschafterin und des früheren Geschäftsführers diente. Auch insoweit war ihnen die prozessgerichtliche Klärung zumutbar. Bei entsprechender Antragstellung konnte dieses Verfahren die Grundlage für spätere Registeränderungen schaffen.
Die Beschwerde blieb deshalb erfolglos. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich, weil die Gerichtskostenpflicht der beschwerdeführenden GmbH aus dem Gesetz folgte. Eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet. Der bestehende Registerstand blieb vorerst erhalten, ohne dass damit der gesellschaftsrechtliche Streit endgültig entschieden war.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein nicht rechtskräftiges Urteil über die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen lässt sich nicht in jedem Fall über die Amtslöschung unmittelbar im Handelsregister umsetzen. Entscheidend ist, ob die Unrichtigkeit der Eintragung bereits eindeutig feststeht oder noch schwierige Fragen zur Beschlussfassung offen sind. Hier musste insbesondere das mögliche Selbsteinberufungsrecht im Prozessverfahren geklärt werden. Für die Verfahrensplanung sind deshalb Registerverfahren und Beschlussmängelprozess getrennt zu betrachten. Die Ablehnung einer Löschung bestätigt nicht automatisch den eingetragenen Geschäftsführer materiell in seinem Amt; sie kann lediglich die begrenzte Prüfungsfunktion des gewählten Registerverfahrens ausdrücken.