Zivilrecht

Aktienrechtliche Beschlussanfechtung: Offene Zustimmungsfragen und mangelhafter Wahlvorschlag führten zu unterschiedlicher Kostenverteilung

Das Kammergericht hat am 24. September 2025 die Kosten eines inzwischen erledigten aktienrechtlichen Anfechtungsstreits verteilt. Angegriffen waren zwei Hauptversammlungsbeschlüsse: die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds und eine Ermächtigung zum Verkauf eines großen Teils des Immobilienbestands der Gesellschaft. Die beiden Gegenstände wurden unterschiedlich bewertet. Beim Immobilienverkauf blieben schwierige Fragen zur Zuständigkeit der Hauptversammlung offen; insoweit hob der Senat die Kosten gegeneinander auf. Beim Wahlbeschluss hielt er die Anfechtung dagegen voraussichtlich für erfolgreich, weil der Vorschlag die tatsächliche berufliche Tätigkeit des Kandidaten nicht hinreichend bezeichnet hatte. Im Ergebnis trägt die beklagte Aktiengesellschaft drei Viertel der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Der verbleibende Anteil verteilt sich auf Kläger und Nebenintervenienten. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Beschluss entschied somit über die hypothetischen Erfolgsaussichten für die Kostenverteilung, nicht mehr abschließend über die Wirksamkeit der beiden Beschlüsse in der Hauptsache.

Redaktioneller Kernsatz

Aktienrechtliche Beschlussanfechtung: Offene Zustimmungsfragen und mangelhafter Wahlvorschlag führten zu unterschiedlicher Kostenverteilung

Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nach Erledigung blieb nur über die Prozesskosten zu entscheiden

Hauptversammlung hatte Aufsichtsratswahl und weitreichende Verkaufsermächtigung beschlossen

Die Hauptversammlung vom August 2022 wählte einen Kandidaten, der in der Einladung als Betriebswirt bezeichnet war. Ergänzend enthielt die Einladung Angaben zu seinem Studium, früheren beruflichen Stationen und mehreren aktuellen Kontrollgremienmandaten. Welche hauptberufliche oder unternehmerische Tätigkeit er zum maßgeblichen Zeitpunkt ausübte, blieb jedoch offen.
Der zweite Beschluss ermächtigte den Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung zum unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf von bis zu 22.301 der insgesamt 23.475 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Möglich waren sowohl Verkäufe von Gesellschaftsanteilen an Objektgesellschaften als auch unmittelbare Grundstücksverkäufe. Die Maßnahmen sollten insbesondere Verbindlichkeiten reduzieren; eine Auflösung der Gesellschaft war ausdrücklich nicht Gegenstand des Vorschlags.
Drei Kläger griffen beide Beschlüsse an, weitere Kläger und Nebenintervenienten nur die Verkaufsermächtigung. Das gewählte Aufsichtsratsmitglied legte sein Amt später nieder und wurde anschließend gerichtlich bestellt. Daraufhin erledigte sich der Wahlstreit bereits in erster Instanz. Die verbliebene Anfechtung erklärten die Beteiligten erst im Berufungsverfahren für erledigt.

Ungeklärte Grundsatzfragen mussten nicht allein wegen der Kosten entschieden werden

Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Prozess ohne Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre. Der Senat betonte jedoch die Grenzen dieser Prüfung: Ein Kostenbeschluss dient nicht dazu, rechtliche Grundsatzfragen abschließend zu klären oder das Recht fortzubilden.
Bei der Verkaufsermächtigung war der Ausgang nach dieser summarischen Betrachtung offen. Dass ihre zeitliche Geltung inzwischen abgelaufen war, machte die Anfechtung nicht von vornherein erfolglos. Die Gesellschaft hatte innerhalb des Ermächtigungszeitraums tatsächlich ein Portfolio mit 334 Einheiten und 64 Stellplätzen für 18 Millionen Euro verkauft.
Auch wenn dieser Verkauf gegenüber dem insgesamt möglichen Umfang klein war, fiel er unter den Beschluss. Eine rückwirkende Nichtigerklärung konnte deshalb noch Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten haben. Der Senat ließ dabei offen, ob der konkrete einzelne Verkauf überhaupt einer Zustimmung bedurft hätte. Allein der Fristablauf beseitigte die Wirkungen des früheren Beschlusses jedenfalls nicht vollständig.

Gesetzliche Gesamtvermögensübertragung und ungeschriebene Zustimmung waren zu unterscheiden

Ein zwingendes Beschlusserfordernis nach § 179a AktG sah der Senat nicht bereits deshalb, weil die Ermächtigung rund 95 Prozent des Immobilienbestands umfasste. Trotz eines solchen Verkaufs wäre nach seiner Bewertung genügend Bestand verblieben, um den satzungsmäßigen Unternehmenszweck in verkleinertem Umfang weiter zu verfolgen. Die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens war damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.
Davon getrennt stellte sich die Frage einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz. Für grundlegende Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte und Unternehmensstruktur kennt die Rechtsprechung solche Mitwirkungsrechte in engen Grenzen. Wie sie auf den umfangreichen Verkauf von Beteiligungen und Grundstücken anzuwenden sind, war nach dem Senat aber nicht abschließend geklärt.
Weitere offene Fragen betrafen die qualitative und quantitative Bedeutung der Maßnahme. Selbst bei einer vorsorglichen Vorlage an die Hauptversammlung wären Anforderungen an Information, Bestimmtheit des Beschlussvorschlags und erforderliche Mehrheiten zu prüfen gewesen. Diese Streitfragen entschied der Senat nicht im Kostenverfahren. Gerade ihre Offenheit begründete die Kostenaufhebung für diesen Streitgegenstand.

Bezeichnung als Betriebswirt genügte für den Wahlvorschlag nicht

Anders lagen die Erfolgsaussichten bei der Aufsichtsratswahl. Nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG musste der Wahlvorschlag unter anderem den ausgeübten Beruf angeben. Das meint nach der erläuterten gesetzlichen Zielsetzung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht lediglich einen erlernten Beruf oder Studienabschluss.
Die Aktionäre sollten bereits vor der Hauptversammlung mögliche zeitliche Belastungen, fachliche Erfahrung und Interessenkonflikte einschätzen können. Die bloße Bezeichnung als Betriebswirt ermöglichte dies nicht. Auch die Aufzählung weiterer Aufsichtsrats- und Kontrollgremienmandate machte nicht deutlich, ob daneben noch eine berufliche oder unternehmerische Haupttätigkeit bestand.
Im konkreten Fall war der Kandidat daneben nicht mehr beruflich oder unternehmerisch tätig. Gerade dies ging aus dem Wahlvorschlag aber nicht ausreichend hervor. Der Senat hielt den Informationsmangel für relevant und nicht bloß geringfügig. Die Aktionäre mussten sich die gesetzlich geschuldeten Angaben auch nicht erst durch Nachfragen in der Versammlung verschaffen. Deshalb hätte die Anfechtung des Wahlbeschlusses voraussichtlich Erfolg gehabt.

Unterschiedliche Beteiligung an den Streitgegenständen bestimmte die Kostenquoten

Die umfassende Berufung der Gesellschaft erfasste auch die Kostenentscheidung zum bereits erstinstanzlich erledigten Wahlstreit. Sie hatte sowohl das in der Sache ergangene Urteil als auch die Kostenbelastung insgesamt angegriffen. Der Senat konnte deshalb beide Teilbereiche gemeinsam überprüfen.
Für den Wahlstreit verblieb es bei der Kostenlast der Gesellschaft. Für die Verkaufsermächtigung wurden die Kosten geteilt. Aus den gleich bewerteten Streitgegenständen ergab sich insgesamt der Anteil von drei Vierteln der erstinstanzlichen Gerichtskosten zulasten der Beklagten. Jeder Kläger und Nebenintervenient trägt daneben ein Zweiunddreißigstel dieser Gerichtskosten.
Die außergerichtlichen Kosten wurden nach den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen gesondert verteilt. Insbesondere erhält jeder der drei Kläger, die beide Beschlüsse angegriffen hatten, drei Viertel seiner erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten von der Gesellschaft erstattet. Weitere Beteiligte tragen ihre eigenen Kosten selbst. Der Berufungsstreitwert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Nach einer Erledigung kann die Kostenentscheidung erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Beschlussmängeln sichtbar machen. Der Beschluss bestätigt keine allgemeine Befugnis des Vorstands, nahezu den gesamten Immobilienbestand ohne Hauptversammlungsbeteiligung zu verkaufen; diese komplexen Fragen ließ der Senat gerade offen. Konkreter fiel seine Bewertung des Wahlvorschlags aus: Ein erlernter Beruf und mehrere Kontrollmandate ersetzen die Information über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht. Für die Kostenplanung ist außerdem entscheidend, welche Kläger welchen Beschluss angegriffen haben. Eine pauschale Quote für sämtliche außergerichtlichen Kosten lässt sich aus dem Anteil an den Gerichtskosten nicht ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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