Zivilrecht
Werbung für Zahnkorrektur per Fernbehandlung: Ein Ordnungsgeld von 60.000 Euro blieb bestehen
Das Kammergericht hat am 23. September 2025 zwei Ordnungsmittelanträge wegen Verstößen gegen ein gerichtliches Werbeverbot unterschiedlich beurteilt. Von den erstinstanzlich verhängten zwei Ordnungsgeldern zu jeweils 60.000 Euro blieb eines bestehen. Den zweiten Antrag wies der Senat zurück. Grundlage war ein Urteil aus dem Jahr 2019, das der Beklagten eine konkret beschriebene Werbung für Fernbehandlungen zur Korrektur der Zahnstellung untersagt hatte. Im Beschwerdeverfahren ging es um die Reichweite dieses bereits bestehenden Titels und zwei spätere Werbeauftritte. Eine allgemeine neue Entscheidung über jede Form zahnmedizinischer Fernbehandlung traf das Gericht nicht. Für den verbliebenen Verstoß setzte es ersatzweise einen Tag Ordnungshaft je nicht beitreibbaren 10.000 Euro fest, zu vollziehen an einem Geschäftsführer. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wurde halbiert; im Übrigen wurden die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufgehoben. Der Teilerfolg beruhte darauf, dass beim zweiten beanstandeten Auftritt ein wesentliches Merkmal der verbotenen Werbeform fehlte.
Redaktioneller Kernsatz
Werbung für Zahnkorrektur per Fernbehandlung: Ein Ordnungsgeld von 60.000 Euro blieb bestehen
Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde beseitigte nur eines von zwei Ordnungsgeldern
Frühere Verfahren hatten den Titel und seine Auslegung nicht beseitigt
Bereits 2020 war gegen die Beklagte wegen einer Zuwiderhandlung gegen dasselbe Urteil ein Ordnungsgeld von 30.000 Euro verhängt worden. Dieses frühere Ordnungsmittel war nicht Gegenstand der nun vorgenommenen Reduzierung. Der Senat hatte damals zugleich erläutert, welche Merkmale den Kern der untersagten Werbung ausmachten.
Die Beklagte griff die Auslegung mit einer Anhörungsrüge und später mit einer Verfassungsbeschwerde an. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde wurde 2025 nicht zur Entscheidung angenommen. Dies nahm der Senat zum Anlass, die weitere Entscheidung auf Grundlage seiner bisherigen Auslegung nicht länger aufzuschieben. Eine eigenständige inhaltliche Bestätigung aller Einzelargumente durch das Bundesverfassungsgericht ergibt sich daraus nicht.
Auch eine Vollstreckungsabwehrklage gegen das ursprüngliche Urteil war rechtskräftig abgewiesen worden. Sie hatte sich wesentlich auf eine zwischenzeitliche Ergänzung des Heilmittelwerbegesetzes gestützt. Der Verbotstitel bestand deshalb fort und konnte weiterhin Grundlage von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO sein.
Vier zusammenwirkende Merkmale prägten den Kern der verbotenen Werbung
Das Kammergericht legte den Titel anhand der ursprünglich verbotenen konkreten Verletzungsform aus. Er erfasste danach nicht nur wort- und bildidentische Wiederholungen, sondern auch Abwandlungen, in denen die charakteristischen Merkmale erhalten blieben.
Der Senat benannte vier Elemente: Der Verbraucher beantwortete einen individuell auf ihn bezogenen Fragenkatalog; die Anbieterin versprach eine ärztliche Auswertung; Material zur Befunderhebung wurde per Post übersandt; anschließend erfolgte auch der Versand der Korrekturschienen. Diese Kombination beschrieb den untersagten Ablauf der beworbenen Fernbehandlung.
Nach der Begründung hatte bereits das ursprüngliche Urteil hinreichend erkennen lassen, dass nicht nur eine einzelne beispielhafte Werbeformulierung verboten war. Die Beklagte durfte die Bindungswirkung daher nicht auf genau diesen Satz beschränken. Umgekehrt durfte das Ordnungsmittelverfahren den Titel nicht zu einem beliebigen allgemeinen Verbot anderer Werbeformen erweitern. Der konkrete Vergleich mit den herausgearbeiteten Merkmalen blieb für jeden Antrag notwendig.
Erster Werbeauftritt enthielt weiterhin sämtliche maßgeblichen Elemente
Der mit dem Antrag vom 6. November 2020 angegriffene Internetauftritt führte an mehreren Stellen über Verlinkungen zu einem personenbezogenen Fragebogen. Die Beklagte versprach, die eingereichten Zahnabdrücke durch ihr medizinisches Team beziehungsweise ihre Zahnärzte prüfen zu lassen. Die Abdrücke sollten der Diagnose dienen.
Weiter wurde damit geworben, dass Verbraucher die Abdrücke zu Hause erstellen könnten. Hierfür sollte ihnen ein Set samt Anleitung zugesandt werden. Auch die fertigen Zahnschienen würden anschließend nach Hause geschickt. Damit fand der Senat sämtliche Merkmale der vom Titel erfassten Werbeform wieder.
Abweichende Formulierungen und eine andere grafische Gestaltung änderten daran nichts. Ebenso wenig half der Einwand, das Geschäftsmodell habe sich überwiegend auf Behandlungen vor Ort verlagert. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bestand die kontaktfreie Variante für einige Nutzer weiter. Entscheidend war außerdem, dass gerade diese weiterhin in der untersagten Weise beworben wurde, nicht welcher Anteil des Gesamtgeschäfts auf sie entfiel.
Beim zweiten Antrag fehlte der beworbene Versand der Korrekturschienen
Auch Änderungen einzelner Fragen beseitigten beim ersten Werbeauftritt den Verstoß nicht. Der Fragebogen verlangte weiterhin individuelle Antworten und war über Seiten erreichbar, die zugleich eine Behandlung zu Hause anboten. Der Zusammenhang mit der Fernbehandlung blieb deshalb nach der Bewertung des Senats erhalten.
Anders lag der mit Antrag vom 14. Dezember 2020 verfolgte Sachverhalt. Dort fehlte bereits nach dem Vortrag des Antragstellers das Merkmal einer beworbenen Zusendung der Korrekturschienen per Post. Dieses Element gehörte aber zum charakteristischen Ablauf, den das ursprüngliche Urteil verboten hatte.
Deshalb war für diese zweite Handlung ein Verstoß gegen den konkreten Titel nicht dargetan. Der Senat hob das hierfür verhängte weitere Ordnungsgeld auf. Damit erklärte er den betreffenden Werbeauftritt nicht umfassend nach allen denkbaren Vorschriften für rechtmäßig. Entscheidend war ausschließlich, dass die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen diesen bestehenden Unterlassungstitel nicht vollständig vorlagen.
Bekannte gerichtliche Auslegung musste trotz weiterer Rechtsbehelfe beachtet werden
Das verbleibende Ordnungsgeld von 60.000 Euro hielt der Senat für angemessen. Die beanstandeten Screenshots stammten vom 26. Oktober 2020. Die Beklagte kannte die vorherige Auslegung des Kammergerichts nach den festgestellten Umständen bereits seit dem 21. Oktober. Sie konnte sich deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, diese Auslegung sei für sie unvorhersehbar gewesen.
Auch eine eingelegte Anhörungsrüge, eine erwogene Verfassungsbeschwerde oder die damalige Vollstreckungsabwehrklage erlaubten es nicht, den bestehenden Titel und seine gerichtliche Auslegung unbeachtet zu lassen. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum verneinte der Senat deshalb.
Ein nochmals geringerer Umfang des über die Fernbehandlungsvariante gewonnenen Patientenkreises war zudem nicht konkret aufgezeigt. Das Ordnungsgeld sollte nach der Begründung eine empfindliche Einwirkung zur künftigen Einhaltung des Verbots bewirken. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf der Anwendung geklärter Maßstäbe auf den konkreten Werbeauftritt beruhte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Umsetzung eines Werbeverbots genügt es nicht, Texte umzustellen oder den Schwerpunkt des Geschäftsmodells zu verändern. Entscheidend bleibt, ob die untersagten Merkmale im weiter angebotenen Ablauf zusammenkommen. Zugleich zeigt der teilweise Beschwerdeerfolg die Grenze der Vollstreckung: Fehlt ein Merkmal der vom Titel erfassten konkreten Verletzungsform, kann das Ordnungsmittel nicht allein auf eine allgemeine Ähnlichkeit gestützt werden. Die Prüfung muss deshalb jeden beanstandeten Auftritt gesondert erfassen. Laufende Rechtsbehelfe ersetzen außerdem keine wirksame Aussetzung oder Beseitigung des Titels; die hier bekannte Auslegung blieb für die Anbieterin maßgeblich.