Zivilrecht
Geschäftsführerstreit im Eilverfahren: Ausgeschöpfte Fristverlängerung widerlegte die Dringlichkeit
Das Kammergericht hat am 23. September 2025 die Berufung einer GmbH-Gesellschafterin gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Sie wollte einem aus ihrer Sicht bereits abberufenen Mitgesellschafter die weitere Geschäftsführertätigkeit untersagen lassen. Im Berufungsverfahren hatte sie jedoch eine einmonatige Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und vollständig ausgeschöpft. Nach Auffassung des Senats war damit die behauptete Dringlichkeit widerlegt. Urlaub und Arbeitsbelastung der Anwälte rechtfertigten die Verzögerung unter den Umständen des Eilverfahrens nicht. Ob überhaupt ein hinreichend glaubhaft gemachter materieller Anspruch auf das Tätigkeitsverbot bestand, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Die Antragstellerin trägt die Berufungskosten; der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt. Es handelt sich um die abschließende Zurückweisung nach vorausgegangenem Hinweis, nicht lediglich um eine angekündigte Entscheidung.
Redaktioneller Kernsatz
Geschäftsführerstreit im Eilverfahren: Ausgeschöpfte Fristverlängerung widerlegte die Dringlichkeit
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung scheiterte an der eigenen Verfahrensführung
Gesellschafterlager stritten über wechselseitige Abberufungen
Die Antragstellerin mit Sitz in Liechtenstein war seit 2019 Gründungsgesellschafterin einer GmbH. Ein ihr zuzuordnender Geschäftsführer leitete zunächst die Gesellschaft. Im Jahr 2021 erwarb der spätere Antragsgegner die Hälfte der Anteile und wurde ebenfalls Geschäftsführer. Die GmbH fungierte als Komplementärin verschiedener Kapitalanlagegesellschaften.
Spätestens seit Anfang 2024 bestanden erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Im September stimmten die beiden Lager jeweils für die Abberufung des Geschäftsführers der Gegenseite. Es folgten mehrere Eilverfahren mit unterschiedlichen Anträgen. Nach einer gerichtlichen Verfügung musste die GmbH den Antragsgegner weiterhin als Geschäftsführer behandeln; dem anderen Geschäftsführer wurde später seinerseits weitere Geschäftsführung untersagt.
Im April 2025 wurde erneut die Abberufung des Antragsgegners beschlossen. Am Folgetag beantragte die Antragstellerin das hier streitige Tätigkeitsverbot. Sie berief sich unter anderem auf verweigerte Einsicht und Auskünfte, den Umgang mit Jahresabschlussunterlagen und die Sperrung eines E-Mail-Zugangs. Der Antragsgegner bestritt die Vorwürfe beziehungsweise deren Gewicht und stellte auch die Berechtigung der Antragstellerin zur Anspruchsverfolgung infrage.
Verlängerung wegen Urlaub und Arbeitsüberlastung voll ausgeschöpft
Das Landgericht wies den Eilantrag im Mai 2025 zurück. Es sah weder einen ausreichend schwerwiegenden wichtigen Abberufungsgrund noch eine konkrete Gefährdungslage glaubhaft gemacht. Außerdem berücksichtigte es die drohende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Nach Zustellung Anfang Juni legte die Antragstellerin Anfang Juli fristgerecht Berufung ein. Mitte Juli beantragte ihr Anwalt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 5. September zu verlängern. Er verwies auf seinen geplanten Urlaub im August und bereits bestehende, vor der Abwesenheit nochmals verschärfte Arbeitsüberlastung. Zudem berief er sich auf eine gewährte Verlängerung in einem Parallelverfahren.
Das Gericht bewilligte die Verlängerung. Die Begründung ging am letzten Tag der verlängerten Frist ein. Dadurch war das Rechtsmittel formell rechtzeitig begründet. Für die weitere Frage, ob ein dringendes Tätigkeitsverbot erforderlich blieb, hatte dieselbe Vorgehensweise nach Ansicht des Kammergerichts jedoch eine andere Bedeutung. Zulässigkeit des Rechtsmittels und materiell erforderliche Eilbedürftigkeit waren getrennt zu beurteilen.
Gesetzliche Fristen dürfen ausgeschöpft werden, Verlängerungen bergen ein anderes Risiko
Der Senat erkannte an, dass einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich im Eilverfahren weitere Geschäftsführung und Vertretung untersagt werden können. Wegen des erheblichen Eingriffs müssen dafür gewichtige Umstände vorliegen. Ohne die sofortige Regelung muss eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlicher Interessen drohen.
Wer solchen Eilrechtsschutz beansprucht, muss das Verfahren selbst zügig betreiben. Nach den erläuterten Grundsätzen kann nicht nur langes Zuwarten vor Antragstellung, sondern auch eine vom Antragsteller verursachte Verzögerung im Rechtsmittelverfahren die Dringlichkeit widerlegen. Dieser Gedanke ist nicht auf wettbewerbsrechtliche Verfahren beschränkt.
Die gesetzlichen Berufungs- und Begründungsfristen dürfen grundsätzlich ausgeschöpft werden. Eine zusätzliche, mehr als nur geringfügige Verlängerung mit anschließender weitgehender oder vollständiger Nutzung verlangt dagegen besondere Gründe, wenn die Dringlichkeit erhalten bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der eigene Beitrag zur Verzögerung. Eine gesetzliche Höchstdauer für das gesamte Eilverfahren gibt es nicht; aus einer anderweitig langen Verfahrensdauer folgt deshalb keine Erlaubnis, selbst vermeidbare Verzögerungen hinzuzufügen.
Eingearbeitete Anwälte hätten Vertretung und Arbeitsaufteilung organisieren können
Besondere Schwierigkeiten des konkreten Verfahrens waren nach dem Senat nicht dargelegt. Das landgerichtliche Urteil umfasste acht Seiten, die Berufungsbegründung weniger als zwanzig. Die Kanzlei hatte bereits mehrere parallele Eilverfahren geführt und war mit Sachverhalt und Rechtsfragen vertraut. Zwei Anwälte bearbeiteten die Sache. Eine Aufteilung der Arbeit oder gegenseitige Vertretung lag daher nahe.
Die Sommerabwesenheit war zudem bei Zustellung des Urteils vorhersehbar. Innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist hätte organisatorisch darauf reagiert werden können. Eine dringende Sache müsse gegebenenfalls gegenüber weniger eilbedürftigen Mandaten bevorzugt werden. Das Verhalten der Prozessbevollmächtigten war der Antragstellerin zuzurechnen.
Auch ihre spätere Gegenerklärung zeigte keine außergewöhnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse auf. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass noch umfangreiche neue Informationen von der Mandantschaft benötigt wurden. Die Erarbeitung der maßgeblichen Rechtsfragen mithilfe der üblichen juristischen Arbeitsmittel hätte nach gerichtlicher Bewertung innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet werden können.
Bewilligte Verlängerung war keine Zusage fortbestehender Dringlichkeit
Die Antragstellerin durfte aus der Fristbewilligung nicht schließen, ihre vollständige Nutzung werde auch im Eilverfahren folgenlos bleiben. Eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird unter anderen, geringeren Anforderungen gewährt als eine Verzögerung bei weiterhin behaupteter besonderer Eile gerechtfertigt werden kann.
Ein zusätzlicher Warnhinweis bei der Bewilligung war nach Ansicht des Senats nicht erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob die Verlängerung vollständig genutzt und welche Gründe dafür gegeben würden. Auch Äußerungen in einem Parallelverfahren begründeten hier kein schutzwürdiges Vertrauen. Eine entsprechende Zusage hatte das Gericht in diesem Verfahren nicht abgegeben.
Der Senat hielt nach erneuter Beratung an seinem Hinweis fest. Er entschied vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Stellungnahmefrist, weil die Antragstellerin auf deren Einhaltung verzichtet hatte. Die Zurückweisung beruhte damit auf fehlender fortbestehender Dringlichkeit. Sie enthält keine abschließende eigene Feststellung, dass sämtliche erhobenen Pflichtverletzungsvorwürfe unbegründet oder die angegriffene Abberufung materiell unwirksam gewesen seien.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Im Eilverfahren muss die Fristenplanung zur behaupteten Dringlichkeit passen. Eine prozessual bewilligte Verlängerung beantwortet nur, bis wann ein Schriftsatz rechtzeitig eingereicht werden kann; sie bestätigt nicht automatisch den Fortbestand des Verfügungsgrundes. Hier wogen die vollständige Nutzung eines zusätzlichen Monats, die vorhersehbare Urlaubszeit und die bereits eingearbeitete anwaltliche Vertretung zusammen schwer. Für die Fallauswertung ist zugleich die Reichweite des Beschlusses entscheidend: Das Kammergericht hat den gesellschaftsrechtlichen Abberufungsstreit nicht abschließend gelöst. Der Eilantrag scheiterte an seiner weiteren Verfolgung, unabhängig von der offengelassenen materiellen Anspruchslage.