Familienrecht
Betreuungsunterhalt und schwankende Filmeinkünfte: Kammergericht legt einen Vierjahresdurchschnitt zugrunde
Das Kammergericht hat am 22. September 2025 den nachehelichen Unterhalt einer Mutter teilweise neu bemessen. Statt der erstinstanzlich zugesprochenen 1.826 Euro muss der Vater zunächst monatlich 1.594 Euro zahlen, darin enthalten 288 Euro Krankheitsvorsorgeunterhalt. Die bereits festgesetzten späteren Stufen blieben bestehen: vom 1. April 2026 bis zum 31. März 2028 insgesamt 1.376 Euro, davon 275 Euro Krankheitsvorsorge, und ab April 2028 insgesamt 925 Euro, davon 185 Euro Krankheitsvorsorge. Zusätzlich wurden 605 Euro als Ausgleich eines steuerlichen Nachteils aus dem Realsplitting 2022 zugesprochen. Der Beschluss ist ab Rechtskraft der Scheidung sofort wirksam. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; eine Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu. Tragend waren eine korrigierte Einkommensermittlung beim Vater und die weiterhin begrenzte Erwerbsobliegenheit der Mutter.
Redaktioneller Kernsatz
Betreuungsunterhalt und schwankende Filmeinkünfte: Kammergericht legt einen Vierjahresdurchschnitt zugrunde
Redaktionelle Zusammenfassung · 859 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde senkte nur die erste Unterhaltsstufe
Besonderer Betreuungsbedarf begrenzte die zumutbare Erwerbstätigkeit
Der gemeinsame Sohn war im Dezember 2017 geboren. Er hatte Pflegegrad 3, einen Grad der Behinderung von 60 und einen erheblichen zusätzlichen Förderbedarf. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderten regelmäßige ärztliche und therapeutische Begleitung. Nach der Einschulung 2024 besuchte er eine sonderpädagogische Grundschule und anschließend einen Hort.
Der Vater meinte, diese außerhäusliche Betreuung ermögliche der Mutter mindestens zwanzig Wochenstunden Erwerbsarbeit. Das Gericht bestätigte dagegen im damaligen Entwicklungsabschnitt nur ungefähr zehn Stunden. Schul- und Hortzeiten beseitigten den Betreuungsaufwand am Morgen, Nachmittag, Abend sowie in Ferien und bei Erkrankungen nicht. Auch der Übergang in die Schule erhöhte den Unterstützungsbedarf.
Die medizinischen Berichte waren nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich. Der Senat behandelte insbesondere einzelne geschilderte Schlafprobleme nicht als sicher festgestellt. Für das Ergebnis genügte jedoch der insgesamt belegte besondere Bedarf. Hinzu kam, dass der Vater selbst nach seinem Vortrag keine regelmäßigen, verlässlich planbaren Wochenend- und Ferienumgänge wahrnahm. Eine entsprechende Entlastung der Mutter ließ sich deshalb nicht zugrunde legen.
Alte Ausbildung rechtfertigte keinen höheren fiktiven Verdienst
Der Mutter wurde ein Verdienst aus einer zumutbaren geringfügigen Beschäftigung im Mindestlohnbereich fiktiv zugerechnet. Der Vater wollte stattdessen an ihre Ausbildung als Mediengestalterin für Webdesign anknüpfen und einen höheren Stundenverdienst ansetzen.
Nach Auffassung des Kammergerichts müssen fiktive Einkünfte jedoch realistisch erreichbar sein. Die Ausbildung lag mehr als zehn Jahre zurück. Die Mutter hatte anschließend nie in diesem Beruf gearbeitet und konnte weder einschlägige Berufserfahrung noch Arbeitsproben oder laufende Fortbildung vorweisen. Zugleich hatte sich die eingesetzte Technik erheblich verändert. Ein allgemeiner Internetüberblick über Webdesignergehälter belegte unter diesen Umständen keine konkrete höher vergütete Beschäftigungsmöglichkeit.
Die fiktiven Kapitaleinkünfte von monatlich 333 Euro waren im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden. Gleiches galt grundsätzlich für den ergänzenden Aufstockungsunterhalt, soweit der eheliche Bedarf nicht bereits durch den Betreuungsunterhalt erfasst war. Die Neuberechnung änderte daher vor allem die Einkommensgrundlage des Vaters, nicht die anerkannte rechtliche Grundlage beider Unterhaltsbestandteile.
Pflegegeld und neue Partnerschaft führten nicht zur Verwirkung
Der Vater berief sich außerdem auf angeblich verschwiegene Einkünfte. Das Pflegegeld stand jedoch dem Kind zu. Seine Weiterleitung an die Mutter als Pflegeperson war nach den hier einschlägigen sozialrechtlichen Regeln nicht als ihr unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen. Eine gesetzliche Ausnahme lag nicht vor. Deshalb konnte das Unterlassen einer entsprechenden Einkommensanrechnung auch keine Verwirkung begründen.
Die eingeräumte neue Beziehung der Mutter genügte ebenfalls nicht. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft setzt mehr voraus als eine Partnerschaft: Erforderlich sind insbesondere ein eheähnliches Zusammenleben und ein erkennbares gegenseitiges Einstehen. Ein gemeinsamer Haushalt war nicht belegt; für abweichende Behauptungen blieb der Vater beweisfällig. Auch ein vorgelegtes Foto zeigte keine wirtschaftliche oder sonstige Verfestigung. Die nachweisbare Beziehungsdauer reichte im konkreten Fall ebenfalls nicht aus.
Schließlich belegten Abbuchungen vom gemeinsamen Und-Konto keinen schwerwiegenden Vermögensverstoß. Die Mutter hatte anhand ihres eigenen Kontos erklärt, damit seien zuvor von ihr getragene Familienausgaben ausgeglichen worden. Die meisten Vorgänge lagen vor der Trennung. Substantiierte Umstände für eine Unterhaltsverwirkung fehlten auch insoweit.
Vier Jahre bildeten die schwankenden Mischeinkünfte besser ab
Der Vater arbeitete im internationalen Filmgeschäft und bezog wechselnd Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkommensersatzleistungen. Pandemieeffekte, anschließende Nachfrage und ein Autorenstreik wirkten sich auf seine Aufträge aus. Das Familiengericht hatte lediglich die Jahre 2020 und 2021 zugrunde gelegt.
Im Beschwerdeverfahren lagen Steuerbescheide auch für 2022 und 2023 vor. Das Kammergericht betrachtete daher vier Jahre. Ein Dreijahreszeitraum sei keine starre Vorgabe; bei besonders volatilen Einkünften könne eine längere Betrachtung einzelne Ausschläge besser ausgleichen. Auch während der Ehe hatten die Einkünfte bereits stark geschwankt.
Die monatlichen Nettowerte lagen in diesen Jahren zwischen rund 2.792 und 6.168 Euro. Daraus errechnete das Gericht einen Durchschnitt von 4.917,92 Euro. Für 2024 fehlten vollständige und hinreichend aufbereitete Angaben. Einzelne Bruttobeträge erlaubten keine verlässliche Nettoermittlung einschließlich der steuerlichen Belastungen. Nach unterhaltsrechtlichen Bereinigungen, insbesondere um Kindesunterhalt, berufliche Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus, sah das Gericht den maßgeblichen Selbstbehalt auch bei Zahlung des neu berechneten Ehegattenunterhalts als gewahrt an.
Spätere Stufen blieben wegen des Verböserungsverbots unverändert
Die ursprüngliche Entscheidung sah vor, den Aufstockungsanteil über vier Jahre stufenweise abzubauen. Dieser Ansatz war nicht angegriffen worden. Die korrigierte Rechnung veränderte allerdings das Verhältnis zwischen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt. Nach den Ausführungen des Kammergerichts hätten sich für spätere Zeitabschnitte höhere Beträge als in der Ausgangsentscheidung ergeben können.
Eine solche Verschlechterung allein aufgrund der Beschwerde des Unterhaltspflichtigen war unzulässig. Deshalb blieben für diese Zeiträume die im Tenor genannten bisherigen Gesamtbeträge bestehen. Die ab April 2028 vorgesehene Stufe bedeutet damit nicht, dass jeder nacheheliche Unterhalt endet.
Den Nachteilsausgleich für das Realsplitting behandelte das Gericht getrennt. Durch die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen beim Vater hatte die Mutter für 2022 Einkommensteuer von 605 Euro nachzahlen müssen. Dieser unstreitige Nachteil war eigenständig auszugleichen, damit der gezahlte Unterhalt ungeschmälert blieb. Der Betrag wurde deshalb gesondert tituliert und nicht lediglich als zusätzliche Rechenposition beim Einkommen des Vaters behandelt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verbindet zwei Prüfungen, die nicht durch pauschale Stunden- oder Jahresregeln ersetzt werden können. Beim Betreuungsunterhalt zählen die tatsächlichen Anforderungen außerhalb von Schule und Hort sowie die verlässliche Entlastung durch den anderen Elternteil. Bei stark schwankenden Mischeinkünften kann ein längerer Beobachtungszeitraum notwendig sein. Für die Berechnung sind vollständige Nettodaten wichtiger als einzelne neue Bruttoangaben. Außerdem zeigt das Verfahren die Bedeutung der Rechtsmittelrichtung: Eine korrigierte Rechnung darf den allein beschwerdeführenden Unterhaltspflichtigen nicht schlechter stellen. Steuerliche Nachteile aus einem vereinbarten Realsplitting bleiben daneben gesondert zu prüfen und auszugleichen.