Zivilrecht

Wasserschaden nach geöffneter Dachabdichtung: Generalunternehmer haftete für MRT-Schäden und Vergleichskosten

Das Kammergericht hat am 19. September 2025 die Verurteilung einer Generalunternehmerin zur Zahlung von 978.940,63 Euro im Wesentlichen bestätigt. Ihre Berufung hatte lediglich beim Beginn der Verzinsung Erfolg. Zinsen wurden erst ab dem 11. Januar 2023 und nicht schon aufgrund früherer Zahlungsaufforderungen zugesprochen. Anlass war ein Wasserschaden bei einem Krankenhausbau. Ein mit Zustimmung des Bauleiters tätig gewordener Mann hatte auf dem Dach mehrere provisorische Abdichtungen aufgeschnitten. Das dort stehende Regenwasser floss dadurch in das Gebäude und erreichte auch eine bereits betriebene Radiologie mit einem MRT-Gerät. Die Beklagte musste sowohl Reparatur- und Sanierungskosten als auch einen von der Klägerin zur Regulierung weiterer Schäden gezahlten Vergleichsbetrag ersetzen. Sie trägt die Kosten des Rechtsstreits trotz ihres geringfügigen Berufungserfolgs. Die Nebenintervenientin und die Streithelferin tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Wasserschaden nach geöffneter Dachabdichtung: Generalunternehmer haftete für MRT-Schäden und Vergleichskosten

Redaktionelle Zusammenfassung · 956 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Fast eine Million Euro Schadensersatz blieb zugesprochen

Arbeiten am Wochenende führten Wasser durch ungesicherte Deckenöffnungen

Die Beklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, einen Ersatzneubau für die Chirurgie schlüsselfertig und betriebsbereit herzustellen. Dazu gehörte die ordnungsgemäße Dachabdichtung. Am Samstag, dem 5. Januar 2019, wollte ein zuvor für eine Subunternehmerin eingesetzter Mann Vorbereitungen für weitere Abdichtungsarbeiten treffen. Der Bauleiter der Beklagten hatte ihm dies nach telefonischer Nachfrage erlaubt.
Nach Regenfällen stand Wasser auf dem Dach. Um es abzuführen, öffnete der Mann Abdichtungen über vorgesehenen Dachdurchführungen. Die darunterliegenden Öffnungen waren aber weder an eine Entwässerung angeschlossen noch sonst zur Wasseraufnahme geeignet. Dadurch gelangte das Wasser unmittelbar in das Gebäude und über weitere Durchbrüche bis in untere Geschosse und die angrenzende Radiologie.
Der anhaltende Wassereintritt wurde erst am folgenden Montag entdeckt. Der Senat sah darin einen Verstoß gegen die bei Dacharbeiten erforderliche Sorgfalt. Die Beklagte konnte sich nicht damit entlasten, lediglich unbedenkliche Vorbereitungsarbeiten erlaubt zu haben.

Tatsächliche Einbindung genügte für die Haftung als Erfüllungsgehilfe

Für die vertragliche Zurechnung nach § 278 BGB war nicht entscheidend, ob der Handelnde unmittelbar bei der Beklagten beschäftigt oder noch wirksam von deren Subunternehmerin beauftragt war. Maßgeblich war, ob er mit ihrem Wissen und Willen Aufgaben zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten wahrnahm.
Diese Voraussetzung war nach dem Senat durch die telefonische Genehmigung des Bauleiters erfüllt. Die Arbeiten dienten unmittelbar der geschuldeten Dachabdichtung. Damit handelte der Mann im Aufgabenbereich der Beklagten und war ihr Erfüllungsgehilfe.
Auch ein besonders gravierender oder sogar vorsätzlicher Regelverstoß hätte die Zurechnung nicht schon für sich ausgeschlossen. Entscheidend blieb der innere sachliche Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit. Das Gericht stellte dabei keine gesicherte Schädigungsabsicht fest, sondern erläuterte, weshalb eine solche Annahme das Ergebnis ebenfalls nicht änderte. Die Öffnung des Dachs hing unmittelbar mit dem erteilten Arbeitsauftrag zusammen und war nicht nur bei Gelegenheit einer völlig anderen Tätigkeit erfolgt.

Vorgezogener MRT-Betrieb begründete kein Mitverschulden

Die Beklagte hielt der Klägerin entgegen, ein hochwertiges MRT-Gerät sei trotz laufender Bauarbeiten ohne ausreichenden Schutz in Betrieb genommen worden. Daraus leitete sie ein überwiegendes Mitverschulden ab. Der Senat folgte dem nicht.
Die vertraglichen Vereinbarungen sahen ausdrücklich vor, dass die MRT-Räume bereits bis Ende Oktober 2018 für die anschließende Nutzung fertiggestellt sein sollten. Diese Verpflichtung umfasste auch einen wirksamen Schutz vor Wasserschäden. Konkrete rechtzeitige Hinweise der Beklagten auf verbleibende Risiken waren nicht ausreichend dargelegt.
Unabhängig davon hatte der vorhandene Bauzustand nach der gerichtlichen Bewertung zuvor auch während regenreicher Monate ausreichenden Schutz geboten. Die schädliche Gefahr entstand erst durch das Aufschneiden der Abdichtungen. Es ging deshalb nicht um das gewöhnliche Risiko eines weiterlaufenden Bauprojekts, das die Klägerin eigenverantwortlich übernommen hätte. Zusätzliche vorbeugende Schutzmaßnahmen gerade gegen eine solche Zerstörung der vorhandenen Abdichtung musste sie nach Auffassung des Senats nicht treffen.

Vergleich zur Betriebsunterbrechung unterbrach den Ursachenzusammenhang nicht

Einen wesentlichen Teil der Forderung bildeten 615.829 Euro, die die Klägerin aufgrund eines Vergleichs an das Krankenhaus gezahlt hatte. Die Beklagte konnte die Haftung nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser Vergleich auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin beruhte.
Maßgeblich war, ob die Regulierung eine nachvollziehbare Reaktion auf das Schadensereignis darstellte. Das Gericht berücksichtigte hierfür mögliche Ansprüche aus der Vertragskette und dem Schutz der Radiologiebetreiberin, die Erfolgsaussichten einer weiteren Auseinandersetzung und das Interesse an rascher Streitbeendigung. Eine endgültige Entscheidung über jede denkbare Anspruchsgrundlage innerhalb dieser Vertragskette war dafür nicht erforderlich.
Ein fachkundiges Gutachten belegte bereits einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe des Vergleichsbetrags. Zugleich wurden weitere Positionen abgegolten, darunter zusätzliche Ausfallzeiten, Gutachterkosten, Inventarschäden und Patiententransporte. Der Vergleich erschien deshalb wirtschaftlich sinnvoll. Seine teilweise geschwärzte Vorlage genügte, weil die maßgeblichen Regelungen zum Wasserschaden aus den offengelegten Passagen nachvollziehbar waren.

Reparaturrechnungen und konkrete Sanierungsbelege trugen die Schadenshöhe

Weitere 345.739,07 Euro entfielen auf die Reparatur des MRT-Geräts und den Neubau seiner Hochfrequenzabschirmung. Die hierfür vorgelegten Rechnungen stammten vom Gerätehersteller als spezialisiertem Medizintechnikunternehmen. Das Gericht wertete sie zusammen mit dem tatsächlichen Aufwand und der erläuterten Beauftragung als wesentliches Indiz für die erforderlichen Kosten.
Die Beklagte hatte die Erforderlichkeit und Angemessenheit nur pauschal bestritten. Besondere Umstände, die den Rechnungen ihre Aussagekraft genommen hätten, waren nicht erkennbar. Nach einer zusätzlichen detaillierten Erläuterung der Klägerin war sie den einzelnen Positionen nicht mehr erheblich entgegengetreten.
Hinzu kamen belegte Kosten für Trocknung und Wiederherstellung von 13.967,91 Euro, Schimmelkontrollen von 2.251,50 Euro und Schimmelsanierung von 1.153,15 Euro. Erstmals im Berufungsverfahren nachgeschobenes Bestreiten half insoweit nicht weiter. Auch die bereits erstinstanzlich unstreitig vorgetragene Rückabtretung von Ansprüchen nach einer Versicherungsleistung konnte nicht ohne Weiteres erstmals in der Berufung wirksam bestritten werden.

Bloße Hinterlegung stoppte den Zinslauf nicht

Bei den Zinsen korrigierte der Senat die erste Instanz. Einen früheren Verzug hatte die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Einseitige Zahlungsfristen in den vorgelegten Schreiben genügten hier nicht; die Regelung über automatischen Verzug bei Entgeltforderungen war auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar.
Eine spätere Hinterlegung durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten beendete die Verzinsung dagegen nicht. Dafür hätte ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund vorliegen müssen. Einen Annahmeverzug der Klägerin oder einen anderen solchen Grund stellte das Gericht nicht fest.
Insbesondere war keine vorbehaltlose Leistung mit endgültiger Erfüllungswirkung angeboten worden. Die Klägerin musste eine nur vorläufige, rückforderbare Zahlung aufgrund des angegriffenen Urteils nicht als endgültige Erfüllung akzeptieren. Die Hinterlegung verschaffte ihr außerdem noch keine tatsächliche Verfügung über den Betrag. Deshalb blieben Rechtshängigkeitszinsen auf die bestätigte Hauptforderung geschuldet.
Die amtliche Verfahrensübersicht führt ein Verfahren beim Bundesgerichtshof unter VII ZR 149/25 als anhängig. Ein späterer Ausgang ist dort nicht vermerkt.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die vertragliche Haftung auf einer Baustelle zählt die tatsächliche Einbindung eines Helfers häufig stärker als seine formale arbeitsrechtliche Zuordnung. Die telefonische Arbeitsfreigabe verband das schadensverursachende Verhalten hier mit dem Aufgabenbereich der Generalunternehmerin. Bei Folgeschäden kann außerdem ein vernünftiger Vergleich mit weiteren Betroffenen erstattungsfähig sein, wenn Ansprüche und wirtschaftliche Erwägungen nachvollziehbar dokumentiert sind. Reparaturrechnungen sollten durch eine klare Zuordnung der Leistungen ergänzt werden. Schließlich sind Hauptforderung und Zinsen getrennt zu prüfen: Eine Hinterlegung ersetzt ohne gesetzlichen Grund nicht die endgültige, für den Gläubiger frei verfügbare Leistung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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