Zivilrecht

Bericht über Freundschaft zu Mordverdächtigem: Schauspielerin konnte Wort- und Bildveröffentlichung nicht untersagen lassen

Das Kammergericht hat am 28. August 2025 die Klage einer Schauspielerin gegen einen Zeitschriftenverlag abgewiesen. Die Klägerin wollte Teile eines Berichts sowie die dazu verwendeten Fotos untersagen lassen. Der Beitrag behandelte ein Tötungsdelikt, den gegen einen Mann gerichteten Tatverdacht und dessen Freundschaft mit der Schauspielerin. Das Landgericht Berlin II hatte der Hauptsacheklage zunächst stattgegeben. Auf die Berufung des Verlags änderte der Senat diese Entscheidung und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Bereits im vorausgegangenen Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz hatte er die beantragte Untersagung abgelehnt. Das Urteil betraf die eigene persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit der Schauspielerin. Es stellte keine Beteiligung der Klägerin an der mutmaßlichen Straftat fest. Ebenso wenig entschied es über die strafrechtliche Schuld ihres Bekannten. Die Veröffentlichung war nach der konkreten Abwägung gegenüber der Klägerin zulässig.

Redaktioneller Kernsatz

Bericht über Freundschaft zu Mordverdächtigem: Schauspielerin konnte Wort- und Bildveröffentlichung nicht untersagen lassen

Redaktionelle Zusammenfassung · 922 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kammergericht wies die Unterlassungsklage vollständig ab

Freundschaftsangaben berührten durchaus die Privatsphäre

Der Verlag hatte argumentiert, er habe lediglich eine öffentlich bekannte Verbindung der Klägerin mit einem weiteren öffentlich diskutierten Sachverhalt verknüpft. Der Senat folgte daraus jedoch nicht der Schlussfolgerung, die Privatsphäre sei überhaupt nicht berührt.
Informationen über eine Freundschaft, gemeinsame Feiern und gesellige Abende gehören ihrem Inhalt nach zum persönlichen Lebensbereich. Das galt auch für die im Beitrag für möglich gehaltenen inneren Konflikte der Klägerin angesichts des Verdachts gegen ihren Freund. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war deshalb eröffnet.
Davon unterschied das Gericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dessen besondere Schutzrichtung gegen intransparente Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten stand hier nicht im Vordergrund. Maßgeblich war vielmehr die äußerungsrechtliche Abwägung zwischen der Privatsphäre der Schauspielerin und der Meinungs- und Medienfreiheit des Verlags. Die Anerkennung eines Eingriffs beantwortete noch nicht die Frage, ob dieser Eingriff auch rechtswidrig war.

Öffentliche Auftritte und eigene Beiträge begrenzten den Geheimhaltungsanspruch

Für die Abwägung war bedeutsam, dass die Klägerin die Freundschaft und die konkret angesprochenen gemeinsamen Aktivitäten nicht substantiiert als unwahr bestritten hatte. Hinzu kam eine nach Auffassung des Senats erhebliche Selbstöffnung gerade hinsichtlich dieser Beziehung.
Die Schauspielerin war mit dem Bekannten bei zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten und hatte sich mit ihm fotografieren lassen. Daneben hatte sie selbst auf öffentlich zugänglichen sozialen Medien gemeinsame Bilder, Hinweise auf Begleitungen und Kommentare veröffentlicht. Sie hatte für seine Boutique geworben und ihn in einem eigenen Kommentar ausdrücklich als Freund bezeichnet.
Diese Umstände gingen über die bloße Existenz zufällig entstandener gemeinsamer Fotos hinaus. Sie zeigten nach dem Senat, dass die Klägerin die Freundschaft selbst öffentlich sichtbar gemacht hatte. Eine Erwartung, entsprechende Informationen müssten geheim bleiben, hatte sie nicht situationsübergreifend und konsequent zum Ausdruck gebracht. Die Selbstöffnung bezog sich dabei auf diesen konkreten Themenbereich; sie bedeutete keine allgemeine Aufgabe ihres Privatlebensschutzes.

Gericht berücksichtigte auch Tatsachen aus einem weiteren Verfahren

Ein Teil der Informationen über Auftritte und Beiträge war aus einem anderen beim Senat geführten Verfahren bekannt. Dort wandte sich dieselbe Schauspielerin gegen eine weitere Wort- und Bildberichterstattung über die Freundschaft.
Der Senat behandelte die betreffenden Umstände als gerichtskundige Tatsachen. Voraussetzung ihrer Verwendung war, dass die Parteien zuvor Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äußern. Diese Gelegenheit hatte das Gericht nach den Entscheidungsgründen eingeräumt. Es hatte angeboten, die einschlägigen Unterlagen und Abbildungen gemeinsam am Bildschirm anzusehen und zu besprechen; die Parteivertreter hatten hiervon keinen Gebrauch gemacht und keine Stellungnahme abgegeben.
In der Hauptsacheentscheidung nahm der Senat auf seine bereits ausführlich begründete Entscheidung aus dem vorangegangenen Eilverfahren Bezug und hielt an deren Bewertung fest. Die frühere Entscheidung ersetzte dabei nicht lediglich den Urteilsausspruch, sondern ihre tragenden Erwägungen wurden für den nun zu entscheidenden Unterlassungsstreit übernommen.

Informationsinteresse erstreckte sich auf das soziale Umfeld des Verdächtigen

Die Klägerin war eine bekannte Schauspielerin und damit eine Person des öffentlichen Lebens. Der Senat begründete das Informationsinteresse allerdings nicht mit politischer Kontrolle oder demokratischer Transparenz; eine politische Funktion hatte sie nicht.
Aus seiner Sicht konnten dennoch auch prominente Personen außerhalb der Politik eine Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen. Das öffentliche Interesse an dem Tötungsdelikt und dem Tatverdacht erstreckte sich auf die Person des Verdächtigen sowie sein Leben und soziales Umfeld. Die öffentlich gelebte Freundschaft mit der Schauspielerin war in diesem Zusammenhang ein berichtenswerter Umstand.
Der Beitrag stellte zudem den Kontrast zwischen persönlichem Vertrauen und dem schweren Verdacht heraus. Dass die Redaktion über die Ermittlungen auch ohne Erwähnung der Klägerin hätte berichten können, machte die gewählte Darstellung nicht automatisch unzulässig. Die Medien dürfen grundsätzlich selbst nach publizistischen Kriterien auswählen, welche Aspekte sie aufgreifen. Diese Freiheit bleibt allerdings Bestandteil der konkreten Interessenabwägung.

Artikel enthielt nach der Auslegung des Senats keinen Vorwurf gegen die Klägerin

Die Klägerin machte eine Stigmatisierung und Prangerwirkung geltend. Auch das Landgericht hatte die Überschrift dahin verstanden, dass gegen sie selbst ermittelt werde oder Ermittlungen unmittelbar bevorstünden. Diese Lesart teilte der Senat nicht.
Nach seiner Bewertung behauptete der Beitrag an keiner Stelle, die Schauspielerin sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen verwickelt. Die angegriffenen bildhaften Formulierungen beschrieben Aufmerksamkeit beziehungsweise eine belastete persönliche Situation. Sie wiesen der Klägerin weder Verantwortung zu noch erhoben sie einen konkreten Vorwurf beanstandungswürdigen Verhaltens.
Allein die Erwähnung einer Freundschaft im Zusammenhang mit einem Strafverfahren begründete hier deshalb keine unzulässige Prangerwirkung. Konkrete schwerwiegende Beeinträchtigungen hatte die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. Aus einer nur unterstellten Unzulässigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den Bekannten konnte sie zudem nicht ohne Weiteres eigene Unterlassungsrechte ableiten. Seine mögliche Betroffenheit war von ihrer eigenen zu unterscheiden.

Fotos waren im konkreten Berichtskontext zulässig

Auch die angegriffenen Bildveröffentlichungen hielt der Senat nach dem abgestuften Schutzkonzept des Kunsturhebergesetzes für zulässig. Das Porträt auf dem Titel war kontextneutral und kündigte die im Inneren rechtmäßige Berichterstattung an. Die dort abgedruckten gemeinsamen Fotos illustrierten den beschriebenen Zusammenhang sachgerecht.
Die Bilder wurden als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte eingeordnet. Berechtigte Interessen der Klägerin standen ihrer Veröffentlichung nach der Abwägung nicht entgegen. Die Fotos im Innenteil waren bereits zuvor veröffentlicht worden und hatten keinen eigenen zusätzlichen Verletzungsgehalt.
Die Beurteilung ergab sich damit aus dem Zusammenwirken von Text, Anlass und konkreten Bildern. Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Erlaubnis, jedes private Foto einer prominenten Person zusammen mit einer Kriminalberichterstattung zu verbreiten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung zeigt, wie genau der eigene Unterlassungsanspruch vom Strafverdacht gegen eine andere Person abgegrenzt werden muss. Entscheidend war hier, dass der Artikel der Schauspielerin keine Beteiligung vorwarf und die Freundschaft bereits durch ihre eigenen öffentlichen Beiträge sichtbar war. Für eine rechtliche Prüfung sollten deshalb Überschrift, Gesamttext, Bildunterschriften und frühere Selbstveröffentlichungen gemeinsam gesichert werden. Die Selbstöffnung ist themenbezogen; sie erlaubt keine beliebigen Einblicke in andere private Lebensbereiche. Ebenso bleibt bei Bildern deren eigener Verletzungsgehalt zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berichterstattung gegenüber einer erwähnten Freundin beantwortet nicht automatisch die Rechte des Verdächtigen selbst.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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