Zivilrecht
Kontopfändung bei ausländischer Bank: Deutsche kontoführende Zweigniederlassung begründete Zuständigkeit in Frankfurt
Das Kammergericht hat am 27. August 2025 das Amtsgericht Frankfurt am Main als örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht bestimmt. Anlass war ein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Amtsgerichten über einen beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte ihren Sitz in Luxemburg. Auch die Bank, gegen die sich die zu pfändende Forderung richtete, war im Ausland ansässig. Sie unterhielt jedoch eine für ihr Deutschlandgeschäft zuständige Zweigniederlassung in Frankfurt, bei der das betreffende Konto geführt wurde. Dieser konkrete Bezug genügte dem Senat für die deutsche und örtliche Vollstreckungszuständigkeit. Der Beschluss erließ nicht selbst den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er klärte vielmehr, welches Gericht über den Vollstreckungsantrag zu befinden hatte. Ebenso wenig traf er eine neue Entscheidung über den bereits titulierten Anspruch des Gläubigers. Die rechtliche Bedeutung liegt damit in der Zuständigkeitsbestimmung für den Zugriff auf eine bestimmte Kontoforderung.
Redaktioneller Kernsatz
Kontopfändung bei ausländischer Bank: Deutsche kontoführende Zweigniederlassung begründete Zuständigkeit in Frankfurt
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kammergericht bestimmte Frankfurt als Vollstreckungsgericht
Mietrechtlicher Titel und mehrfach weitergegebener Vollstreckungsantrag
Der Gläubiger war Mieter einer Berliner Wohnung, deren Eigentümerin die in Luxemburg ansässige Schuldnerin war. Er verfügte über ein gegen die Vermieterin gerichtetes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom 16. September 2024. Auf dessen Grundlage beantragte er im Januar 2025 beim Amtsgericht Schöneberg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Als Drittschuldnerin war die deutsche Zweigniederlassung einer in Dublin ansässigen Bank bezeichnet. Nachdem das Amtsgericht Schöneberg seine Zuständigkeit bezweifelt hatte, beantragte der Gläubiger die Abgabe nach Frankfurt. Das dortige Amtsgericht hielt eine bloße Zweigniederlassung einer ausländischen Bank jedoch nicht für ausreichend.
Daraufhin verwies der Gläubiger auf die in Berlin gelegenen Immobilien der Schuldnerin und beantragte die Abgabe an das Amtsgericht Mitte. Auch dieses Gericht erklärte sich für unzuständig: In die dortigen Immobilien sollte gerade nicht vollstreckt werden. Es legte den entstandenen Konflikt deshalb dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Formlose Abgabe hinderte die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht
Der Senat war für die Entscheidung über den Konflikt berufen, weil das zuerst angerufene Amtsgericht Schöneberg in seinem Bezirk lag und mit Frankfurt außerdem ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks beteiligt war. Das sonst nächsthöhere gemeinsame Gericht wäre der Bundesgerichtshof gewesen.
Auch im Vollstreckungsverfahren ist eine Zuständigkeitsbestimmung bei einem negativen Kompetenzkonflikt möglich. Daran änderte nichts, dass § 828 Absatz 3 ZPO für einen unzuständigen Ausgangspunkt eine formlose Abgabe statt einer förmlichen Verweisung vorsieht.
Eine solche Abgabe bindet das aufnehmende Gericht ausdrücklich nicht. Frankfurt durfte seine eigene Zuständigkeit deshalb prüfen; sie folgte nicht bereits aus dem vorherigen Abgabeschritt. Die maßgeblichen Unzuständigkeitserklärungen lagen nach Auffassung des Senats vor. Dass sie nur dem Gläubiger bekannt gegeben worden waren, war hier unschädlich. Vor der Forderungspfändung sieht das Gesetz eine Anhörung des Schuldners gerade nicht vor; daraus konnte kein Hindernis für die Konfliktentscheidung hergeleitet werden.
Andere Immobilien der Schuldnerin genügten für diese Forderungspfändung nicht
Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts zunächst nach dem inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Da ein solcher bei der Luxemburger Gesellschaft fehlte, kam die gesetzliche Auffangregelung über den Vermögensgerichtsstand zur Anwendung.
Dabei musste berücksichtigt werden, dass diese Vorschriften zugleich die internationale Zuständigkeit für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme bestimmen. Nach dem Territorialprinzip kann staatliche Vollstreckungsgewalt grundsätzlich nur in Vermögen ausgeübt werden, das dem Inland zugeordnet ist. Bei einer Forderung ist daher deren eigener rechtlicher Bezug zum Inland entscheidend.
Für die beantragte Kontopfändung durfte deshalb nicht einfach auf beliebige andere deutsche Vermögenswerte der Schuldnerin abgestellt werden. Die Wohnungen im Bezirk des Amtsgerichts Mitte waren kein ausreichender Anknüpfungspunkt, weil der Gläubiger nicht in sie vollstrecken wollte. Für Schöneberg war ohnehin kein geeigneter Vermögensbezug erkennbar. Maßgeblich blieb die zu pfändende Forderung gegen die kontoführende Bank.
Kontoführung durch die Zweigniederlassung schuf den erforderlichen Inlandsbezug
Die gesetzliche Regelung knüpft bei Forderungen grundsätzlich an den Wohnsitz des Drittschuldners an. Daraus hatte das Landgericht Frankfurt in einer früheren Entscheidung gefolgert, eine deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Bank reiche nicht aus. Dieser restriktiven Auslegung folgte das Kammergericht nicht.
Eine juristische Person besitzt bereits keinen Wohnsitz im eigentlichen Sinne. Entscheidend war deshalb der Zweck der Zuständigkeitsregel: die Anknüpfung an eine tatsächlich im Inland belegene Forderung. Wird das Konto von einer deutschen Niederlassung geführt, besteht nach dem Senat ein ausreichender Inlandsbezug, auch wenn die Bankgesellschaft selbst ihren Sitz im Ausland hat.
Ob das Institut organisatorisch mit einem deutschen Sitz oder einer selbstständigen deutschen Zweigniederlassung arbeitet, rechtfertigte für ihn insoweit keinen unterschiedlichen Vollstreckungszugriff. Hinzu kam, dass die zur Pfändung erforderliche Zustellung an die Bank am Ort der Zweigniederlassung im Inland möglich war. Weil das konkrete Konto in Frankfurt geführt wurde, war das dortige Amtsgericht zuständig.
Abweichung von einem Landgericht erforderte keine Vorlage an den Bundesgerichtshof
Der Senat prüfte abschließend, ob wegen der anderslautenden Frankfurter Entscheidung eine Divergenzvorlage erforderlich war. Diese Möglichkeit besteht bei einer Zuständigkeitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere bei einer beabsichtigten Abweichung von einem anderen Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof.
Die entgegenstehende Entscheidung stammte jedoch von einem Landgericht. Sie genügte deshalb nicht, um den Bundesgerichtshof im Wege dieses besonderen Vorlageverfahrens zu befassen. Das Kammergericht konnte die Zuständigkeitsfrage selbst entscheiden.
Das Ergebnis beruht auf der festgestellten Kontoführung durch die Frankfurter Zweigniederlassung. Der Beschluss erklärt nicht jede deutsche Geschäftsadresse einer ausländischen Bank unabhängig vom Konto zu einem ausreichenden Anknüpfungspunkt. Ebenso bleibt die Unterscheidung zwischen der Vollstreckung in eine Kontoforderung und dem Zugriff auf andere Vermögensgegenstände der Schuldnerin für die Reichweite der Entscheidung wesentlich.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für einen Vollstreckungsantrag gegen eine ausländische Gesellschaft sollte der konkrete Vollstreckungsgegenstand den Ausgangspunkt bilden. Hier half der Hinweis auf Berliner Immobilien nicht weiter, weil eine Kontoforderung gepfändet werden sollte. Entscheidend war die nachgewiesene Führung dieses Kontos durch die deutsche Bankniederlassung. Praktisch sollten deshalb die genaue Drittschuldnerbezeichnung, die rechtliche Zuordnung der Niederlassung und deren Rolle bei der Kontoführung früh dokumentiert werden. Der Beschluss beseitigt eine Zuständigkeitshürde, bestätigt aber weder ein bestimmtes Guthaben noch sämtliche Voraussetzungen der Pfändung. Diese Fragen bleiben dem anschließend zuständigen Vollstreckungsgericht zur Prüfung des Antrags vorbehalten.