Zivilrecht
Figura Fatburner: Zugelassene Stoffwechselangaben rechtfertigen kein weitergehendes Abnehmversprechen
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 die Werbung und das Inverkehrbringen des Nahrungsergänzungsmittels Figura Fatburner unter der Bezeichnung Fatburner in der konkret beanstandeten Aufmachung untersagt. Die auf der Verpackung enthaltenen zulässigen Angaben zu Cholin und Chrom rechtfertigten das weitergehende Wirkungsversprechen des Produktnamens nicht. Nach dem Verständnis des Senats versprach dieser einen unmittelbaren Beitrag zum Abbau überschüssigen Körperfetts. Darin lag eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, für die keine entsprechende Zulassung vorlag. Das Urteil betrifft die im Tenor wiedergegebene Produktgestaltung; es enthält keine abstrakte Entscheidung über jedes Nahrungsergänzungsmittel mit beliebiger Zusammensetzung oder Aufmachung.
Redaktioneller Kernsatz
Figura Fatburner: Zugelassene Stoffwechselangaben rechtfertigen kein weitergehendes Abnehmversprechen
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Produktname verspricht mehr als normalen Stoffwechsel
Vorderseite und Rückseite der Verpackung waren entscheidend
Geklagt hatte ein qualifizierter Verbraucherschutzverein gegen die Herstellerin und Vertreiberin des Produkts. Auf der Verpackungsfront standen neben dem Namen Hinweise auf Cholin, Chrom und einen Zitrus-Guarana-Komplex. Die Rückseite erläuterte die Bedeutung von Bewegung und kalorienreduzierter Ernährung und stellte die Einnahme als zusätzliche Möglichkeit dar. Dort fanden sich außerdem zugelassene Angaben über den Beitrag von Cholin zum normalen Fettstoffwechsel und von Chrom zum normalen Stoffwechsel der Makronährstoffe. Der Verein mahnte die Werbung am 25. September 2023 ab und verlangte eine Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung. Die Beklagte wies die Beanstandung am 9. Oktober 2023 zurück. Sie hielt diese Erläuterungen für ausreichend: Wer die gesamte Verpackung einschließlich der Sternchenhinweise lese, verstehe den Namen lediglich als Umschreibung der zulässigen Aussagen. Sie bestritt, eine beschleunigte Fettverbrennung ausdrücklich versprochen zu haben.
Auch ein Produktname kann eine konkrete Gesundheitsangabe sein
Der Senat stellte auf den Eindruck eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers ab. Ein Produktname ist nicht allein deshalb vom Lebensmittelwerberecht ausgenommen, weil er keine vollständige ausformulierte Werbeaussage enthält. Nach der Auslegung des Gerichts versteht das angesprochene Publikum den englischen Begriff als Fettverbrenner und erwartet eine fördernde Wirkung auf die körpereigene Fettverbrennung. Der Zusammenhang zwischen Einnahme, Stoffwechsel und Gewichtsreduktion war hinreichend konkret, um wissenschaftlich überprüft werden zu können. Deshalb ordnete das Gericht die Aussage Artikel 10 Absatz 1 der Health-Claims-Verordnung zu. Sie war keine bloß allgemeine Aussage zum Wohlbefinden, deren Zulässigkeit sich allein nach der Beifügung einer passenden spezifischen Angabe beurteilen ließe.
Zulässige Einzelangaben deckten das Gesamtversprechen nicht
Die Angaben zu Cholin und Chrom waren als solche zugelassen. Daraus folgte aber keine Zulassung jeder weitergehenden Beschreibung eines Produkts, das diese Stoffe enthält. Die Unterstützung einer normalen Stoffwechselfunktion und eine gesteigerte Fettverbrennung mit unmittelbarer Gewichtsabnahme waren nach Auffassung des Senats verschiedene Aussagen. Bei der Gesamtbetrachtung schwächte die Rückseite den Eindruck der Vorderseite nicht ausreichend ab. Vielmehr konnten Verbraucher die dortigen Erläuterungen im Licht des stärkeren Produktnamens verstehen. Auch die Bezeichnung Figura und die bildliche Darstellung eines flachen Bauchs unterstützten die Erwartung einer Gewichtsreduktion. Die beworbene Pflanzenkombination erschien wegen ihrer hervorgehobenen Darstellung ebenfalls als wirksamer Bestandteil und nicht lediglich als technisch notwendiger Füllstoff.
Beweisanträge und der Vergleich mit anderer Werbung halfen nicht
Die Beklagte wollte die normale Funktion der enthaltenen Stoffe durch eine Sachverständigenbegutachtung und durch die Vernehmung einer eigenen Mitarbeiterin belegen. Diese Beweise musste der Senat nicht erheben. Selbst zutreffende Aussagen über normale Stoffwechselfunktionen hätten das weitergehende Verständnis des Namens und die fehlende Zulassung dafür nicht beseitigt. Die Entscheidung enthält damit keine eigenständige medizinische Untersuchung sämtlicher Wirkungen von Cholin und Chrom. Auch der Vergleich mit der vom Bundesgerichtshof behandelten Werbung Lernstark überzeugte das Gericht nicht. Dort war eine allgemeine Aussage zu beurteilen; hier sah es einen unmittelbar überprüfbaren Zusammenhang zwischen dem konkreten Produkt und einer bestimmten Körperfunktion.
Offene Fragen zu Pflanzenstoffen waren nicht entscheidungserheblich
Die Beklagte verwies ferner auf das damals anhängige europarechtliche Verfahren zur Werbung für sogenannte Botanicals. Daraus ergab sich nach dem Urteil kein Grund, das Verfahren auszusetzen. Der Senat betrachtete das beworbene Gesamtprodukt nicht als einen solchen Pflanzenstoff; auch die herangezogenen Angaben zu Cholin und Chrom trugen das streitige Versprechen nicht. Unabhängig davon wurde eine Zulassung gerade für die behauptete unmittelbar körperfettreduzierende Wirkung weder angestrebt noch als entsprechende tatsächliche Wirkung verteidigt. Die zurückgestellte Bewertung bestimmter Pflanzenangaben konnte deshalb die konkrete Werbeaussage nicht rechtfertigen. Das Gericht musste für diesen Ausgang keine abschließende allgemeine Regelung sämtlicher botanischer Gesundheitsangaben entwickeln.
Irreführung und Wiederholungsgefahr begründeten weitere Ansprüche
Zusätzlich beurteilte das Gericht die konkrete Werbung als irreführend nach Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung. Das aus der Bezeichnung abgeleitete Versprechen einer über die natürliche Funktion hinausgehenden Förderung des Fettabbaus entsprach nach seiner Bewertung nicht den tatsächlichen Eigenschaften des Produkts. Die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften konnten zugleich über das Wettbewerbsrecht durchgesetzt werden. Eine Unterlassungsverpflichtung scheiterte auch nicht daran, dass sich die Produktbezeichnung ändern ließe. Die Beklagte hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Eine bloße Umbenennung hätte die Wiederholungsgefahr nach Auffassung des Senats nicht beseitigt, weil die beanstandete Bezeichnung jederzeit erneut verwendet werden könnte.
Kosten, Vollstreckung und Reichweite des Urteils
Neben der Unterlassung sprach der Senat dem Verein 299,60 Euro Abmahnkosten samt Zinsen seit dem 24. Oktober 2023 zu. Die Beklagte hatte die Beanstandung insgesamt zurückgewiesen; eine zusätzliche Mahnung war nach der Beurteilung des Gerichts deshalb entbehrlich. Sie trägt auch die Prozesskosten. Das angedrohte Ordnungsgeld bis 250.000 Euro ist keine bereits verhängte Geldbuße. Die Revision ließ das Gericht nicht zu, weil es die grundlegenden Rechtsfragen als höchstrichterlich geklärt ansah. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar. Von einer Sicherheitsleistung sah der Senat nach seiner damaligen Beurteilung der Rechtsmittelmöglichkeiten ab. Die Darstellung beschränkt sich auf dieses Urteil. Eine spätere Rechtskraftbestätigung oder ein BGH-Verfahren gerade zu dieser Bamberger Entscheidung wird damit nicht behauptet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die anwaltliche Prüfung gesundheitsbezogener Produktwerbung genügt es nicht, einzelne zugelassene Angaben aus einer Liste mit dem Kleingedruckten abzugleichen. Entscheidend ist, welches zusätzliche Versprechen aus Name, Bildern und erläuternden Texten zusammen entsteht. Besonders bei Namen, die eine konkrete Körperwirkung nahelegen, sollte die rechtliche Bewertung vor der Vermarktung erfolgen. Im Streitfall sind sämtliche Verpackungsseiten und die tatsächliche Internetdarstellung zu sichern. Zugleich verlangt eine präzise Beratung, zwischen einem Verbot der konkreten Aufmachung, einer medizinischen Bewertung und allgemeinen Aussagen über eine Produktkategorie zu unterscheiden. Das Urteil macht diese unterschiedlichen Prüfungsebenen deutlich.