Zivilrecht

Tatbestandsberichtigung im Wohnmobil-Abgasfall: Verjährungsvortrag stammte aus eigenen Schriftsätzen

Mit Beschluss vom 11. März 2024 berichtigte das Oberlandesgericht Bamberg den Tatbestand seines Endurteils vom 11. Januar 2024. Betroffen war eine Passage zum Verjährungsvortrag der Beklagten zu 1. Im ursprünglichen Text war dargestellt worden, sie habe dafür auf einen Schriftsatz einer Streithelferin verwiesen. Richtig war nach dem Berichtigungsbeschluss der Bezug auf ihre eigenen Schriftsätze vom 11. März und 4. April 2022. Der Senat ersetzte deshalb das konkret bezeichnete Satzende auf den Seiten 17 und 18 des Urteils. Die Korrektur betraf weder den Urteilstenor noch eine neue Entscheidung über die Klage. Sie stellte klar, welchem Prozessvortrag die aufrechterhaltene Verjährungseinrede zuzuordnen war. Für das Verständnis sind Haupturteil und Berichtigung zusammen zu lesen.

Redaktioneller Kernsatz

Tatbestandsberichtigung im Wohnmobil-Abgasfall: Verjährungsvortrag stammte aus eigenen Schriftsätzen

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nur die Wiedergabe des Parteivortrags wird korrigiert

Fristgerechter Antrag der Verkäuferin

Die Beklagte zu 1 hatte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 beanstandet, dass ihr Vorbringen im Tatbestand nicht vollständig richtig wiedergegeben sei. Der Senat hielt den Antrag für zulässig und insbesondere rechtzeitig gestellt. Er stützte die Berichtigung auf § 320 Absatz 1 ZPO. Damit wurde keine neue Verjährungseinrede in den Rechtsstreit eingeführt. Vielmehr ging es um die zutreffende Dokumentation bereits vorhandenen Vortrags. Der Unterschied ist für die Aktenauswertung wesentlich: Ein Verweis auf das Vorbringen einer Streithelferin ist nicht dasselbe wie ein Verweis auf eigene Schriftsätze. Die Entscheidung korrigierte genau diese Zuschreibung. Sie enthält keine zusätzliche Beweisaufnahme und auch keine erneute umfassende Prüfung, ob die erhobene Einrede materiell durchgriff. Der kurze Berichtigungstext erschließt sich erst im Zusammenhang mit dem ausführlichen Haupturteil.

Hintergrund: Käufer gegen Verkäuferin und Basisfahrzeugherstellerin

Im Ausgangsverfahren hatte der Käufer eines neuen Wohnmobils Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend gemacht. Beklagte zu 1 war seine Vertragspartnerin; Beklagte zu 2 war als Herstellerin des Basisfahrzeugs in der Übereinstimmungsbescheinigung genannt. Zusätzlich waren Streithelferinnen beteiligt. Der Kläger verlangte gegenüber der Verkäuferin vorrangig ein mangelfreies Ersatzfahrzeug und hilfsweise weitere Leistungen bis hin zur Rückabwicklung. Gegen die Herstellerin verfolgte er Schadensersatz und zuletzt äußerst hilfsweise einen Differenzschaden von 15 Prozent des Kaufpreises. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht wies im Januar 2024 auch die Berufung zurück. Der Tatbestand beschrieb dabei umfangreich die jeweils unterschiedlichen Anträge und Einwendungen. Die spätere Berichtigung bezog sich ausschließlich auf einen Ausschnitt dieser Darstellung zur Verkäuferseite.

Verjährungsfrage war im Haupturteil nicht entscheidend

Gegenüber der Verkäuferin hielt der Senat bereits den Nachlieferungsantrag für nicht hinreichend bestimmt, weil das zu liefernde Fahrzeug nicht vollstreckungsfähig beschrieben war. Zusätzlich beanstandete er die fehlende wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das anwaltliche Schreiben vom April 2021 war nach den Feststellungen gemäß § 174 BGB zurückgewiesen worden. Gründe, die eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich machten, sah der Senat nicht ausreichend dargelegt. Im Anschluss erklärte er ausdrücklich, dass es auf eine erfolgreiche Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr ankomme. Gerade deshalb darf die Tatbestandskorrektur nicht als nachträgliche Entscheidung zugunsten dieser Einrede verstanden werden. Sie berichtigt die Wiedergabe des Parteivortrags, obwohl die Verjährung nach der Begründung des Haupturteils für dessen Ergebnis nicht mehr tragend war.

Herstellerhaftung wurde gesondert beurteilt

Die gegen die Basisfahrzeugherstellerin gerichteten Ansprüche prüfte der Senat unabhängig davon. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vermisste er hinreichend konkreten und widerspruchsfreien Vortrag zu einem täuschenden Verhalten. Einen möglichen Differenzschaden sah er durch Restwert und Nutzungsvorteile vollständig ausgeglichen. Bei dem Wohnmobil stellte er für die Nutzung auf die Dauer der Wohnmöglichkeit und nicht allein auf Kilometer ab. Den Restwert schätzte er anhand von Vergleichsangeboten auf mindestens 60.000 Euro. Die Rechenpassagen enthalten allerdings einen Quellenwiderspruch: Im Tatbestand stehen 67.789 Euro Kaufpreis, während Teile der Berechnung 66.789 Euro verwenden. Der Berichtigungsbeschluss beseitigt diesen Unterschied nicht. Die hier behandelte Korrektur darf daher auch nicht als Bestätigung einer vollständig bereinigten Schadensrechnung gelesen werden. Ihr Gegenstand bleibt allein die Zuschreibung des Verjährungsvortrags.

Januarentscheidung bleibt inhaltlich bestehen

Das Haupturteil wies die Berufung insgesamt zurück, legte dem Kläger die Berufungskosten einschließlich der Kosten der beteiligten Streithelferinnen auf und ließ die Revision nicht zu. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit enthielten Abwendungsmöglichkeiten gegen Sicherheitsleistung. Keine dieser Anordnungen wurde durch den Märzbeschluss geändert. Auch die im Haupturteil abgelehnte Aussetzung beziehungsweise Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wurde im Berichtigungsverfahren nicht erneut verhandelt. Der Senat hatte die betreffende Frage zur Vorteilsanrechnung als geklärt und weitere Fragen zum Herstellerverschulden als nicht entscheidungserheblich angesehen. Hauptentscheidung und Berichtigung erfüllen damit verschiedene Funktionen: Das Urteil beantwortet die verfolgten Ansprüche, der spätere Beschluss verbessert eine konkrete Stelle des dokumentierten Parteivortrags. Ein neuer Rechtsmittelzug gegen sämtliche Sachfragen folgt aus der bloßen Korrektur nicht.

Spätere BGH-Entscheidung betrifft nur die Herstellerseite

Eine gesondert vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2025 weist die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der BGH nennt ausdrücklich das Januarurteil in der Fassung des März-Berichtigungsbeschlusses. Er sah insbesondere wegen des vollständigen Vorteilsausgleichs beim Differenzschaden keine zulassungsrelevante Rechtsfrage und hielt auch die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen nicht für durchgreifend. Diese Folgeentscheidung betrifft nach ihrem Tenor nur die Herstellerseite. Sie ist weder eine neue Entscheidung über die Verjährungseinrede der Verkäuferin noch eine pauschale höchstrichterliche Bestätigung sämtlicher Erwägungen gegenüber allen Beteiligten. Der Kläger trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen Streithelferkosten. Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 Euro. Die getrennte Zuordnung der drei Entscheidungen verhindert, dass die schmale Tatbestandskorrektur mit dem späteren Rechtsmittelergebnis vermischt wird.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Tatbestandsberichtigungen sollten bei der Auswertung eines Urteils unmittelbar an der betroffenen Passage dokumentiert werden. Schon die unzutreffende Zuschreibung eines Schriftsatzes kann für die spätere Prozessanalyse relevant sein, auch wenn die zugehörige Einrede nicht entscheidungstragend wurde. Zugleich müssen die Grenzen der Korrektur erkennbar bleiben. Hier änderte sie weder die Sachentscheidung noch die Rechenangaben zum Fahrzeugpreis. Auch die spätere BGH-Entscheidung ist ihrem begrenzten Verfahrensgegenstand entsprechend einzuordnen: Sie betraf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Herstellerin, nicht sämtliche Streitpunkte des Mehrparteienverfahrens.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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