Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Corona-Betreuung: Entschädigung für soziale Eltern begrenzt

Corona-Kinderbetreuung 2020: Soziale Elternstellung allein reicht für den geprüften Entschädigungsanspruch nicht. BVerwG-Beschluss, PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 878 € festgesetzt.

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall infolge der Betreuung eines Kindes nach § 56 Abs. 1a IfSG ist mit Ausnahme von Pflegeeltern (§ 56 Abs. 1a Satz 4 IfSG) auf Eltern begrenzt, die in einem durch Abstammung oder durch gesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. August 2026 im Verfahren 3 B 18.25 eine Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Entschädigung für Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie zurückgewiesen. Der Kläger war weder leiblicher noch rechtlich zugeordneter Vater des betreuten Kindes. Seine Stellung als sozialer Elternteil genügte für den geltend gemachten Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG nicht. Der Beschluss betrifft die damals geltende gesetzliche Regelung. Er eröffnet kein Revisionsverfahren und erkennt keinen allgemeinen Entschädigungsanspruch für jede tatsächlich übernommene Betreuung an.

Redaktionelle Zusammenfassung · 886 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. August 2026 im Verfahren 3 B 18.25 eine Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Entschädigung für Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie zurückgewiesen. Der Kläger war weder leiblicher noch rechtlich zugeordneter Vater des betreuten Kindes. Seine Stellung als sozialer Elternteil genügte für den geltend gemachten Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG nicht. Der Beschluss betrifft die damals geltende gesetzliche Regelung. Er eröffnet kein Revisionsverfahren und erkennt keinen allgemeinen Entschädigungsanspruch für jede tatsächlich übernommene Betreuung an.

Der Kläger arbeitete selbstständig als Werbegestalter. Er verlangte Ersatz für Verdienstausfälle im April und Mai 2020, weil er während der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen die Tochter seiner Lebensgefährtin betreut hatte. Die Familie lebte in einem gemeinsamen Haushalt, zu dem auch sein eigener Sohn gehörte. Für die Tochter seiner Partnerin hatte der Kläger kein Sorgerecht; er war auch nicht ihr biologischer Vater. Er machte geltend, innerhalb der tatsächlich gelebten Familie eine Elternrolle ausgeübt zu haben.

Die Behörde lehnte die Entschädigung ab. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage im Dezember 2023 zurück. Auch die Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht blieb im März 2025 erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Außerdem berief er sich auf einen Verfahrensmangel. Das BVerwG sah die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision aus keinem dieser Gründe als erfüllt an.

Grundsätzliche Bedeutung setzt eine entscheidungserhebliche Frage voraus, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Eine solche Klärung ist nicht erforderlich, wenn sich die Antwort bereits mit den üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung vorhandener Rechtsprechung hinreichend sicher ergibt. So lag es nach Auffassung des Senats hinsichtlich des begünstigten Personenkreises. Maßgeblich war § 56 Absatz 1a IfSG in der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 geänderten, rückwirkend zum 30. März 2020 geltenden Fassung.

Die ursprüngliche Regelung hatte erwerbstätige Sorgeberechtigte begünstigt, die wegen bestimmter pandemiebedingter Schließungen ihre Kinder selbst betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Diese Anknüpfung erfasste jedoch insbesondere die Betreuung von Kindern mit Behinderung nach deren Volljährigkeit nicht ausreichend. Die Änderung im Juni 2020 sollte diese Lücke schließen und auch die Schließung entsprechender Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Hierzu wurde unter anderem die Formulierung zur Sorgeberechtigung durch eine Anknüpfung an das eigene Kind ersetzt.

Aus dieser Änderung folgte nach dem BVerwG keine allgemeine Erweiterung auf alle Personen, die im Haushalt tatsächlich Betreuungsaufgaben übernahmen. Der Begriff des eigenen Kindes knüpft an die Elternstellung durch Abstammung oder rechtliche Zuordnung an. Eine besondere gesetzliche Erweiterung besteht für Pflegeeltern nach Maßgabe des § 56 Absatz 1a Satz 4 IfSG. Gerade diese ausdrückliche Sonderregelung spricht dagegen, sämtliche sozialen Eltern ohne entsprechende rechtliche Stellung einzubeziehen. Weiter gefasste Elternbegriffe in landesrechtlichen Vorschriften über Kindertageseinrichtungen waren hierfür nicht maßgeblich.

Auch aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ergab sich keine andere Auslegung. Der Senat stellte nicht in Abrede, dass Art. 6 Absatz 1 GG tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen schützen kann. Dieser Schutz ist nicht auf biologische Verwandtschaft beschränkt. Er kann beispielsweise auch Stief- und Pflegefamilien erfassen. Zugunsten des Klägers konnte deshalb unterstellt werden, dass die von ihm geschilderte dauerhafte Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin und deren Tochter als Familie geschützt war. Dies entschied den geltend gemachten Zahlungsanspruch jedoch nicht.

Aus der Pflicht des Staates, Familien zu schützen und zu fördern, folgt grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte finanzielle Leistung in einer konkret gewünschten Ausgestaltung. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu. Verfassungsrechtlich erheblich wäre insbesondere eine offensichtlich unzureichende Unterstützung. Der Senat verwies in diesem Zusammenhang auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den pandemiebedingten Schulschließungen und den damals vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen. Dass der Kläger von einer einzelnen Entschädigungsregelung nicht erfasst wurde, belegte für sich genommen keine verfassungswidrige Gesamtgestaltung.

Für die Unterscheidung zwischen rechtlichen Eltern und einem ausschließlich sozialen Elternteil bestanden zudem sachliche Gründe. Die rechtliche Elternstellung ist mit besonderen Pflichten verbunden, insbesondere zu Unterhalt, Pflege und Erziehung. Diese Pflichten bestanden für den Kläger gegenüber der Tochter seiner Partnerin nicht in gleicher Weise. Die tatsächliche Übernahme von Verantwortung war deshalb nicht ohne Weiteres mit der rechtlichen Stellung ihrer Mutter gleichzusetzen. Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung des begünstigten Personenkreises an diese unterschiedliche Pflichtenlage anknüpfen.

Auch eine vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts führte nicht weiter. Sie betraf eine andere Konstellation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und der Berücksichtigung familiärer Unterhaltslasten bei Ehegatten. Die dort maßgeblichen gesetzlichen Verpflichtungen und der Regelungszusammenhang unterschieden sich vom vorliegenden Fall. Ebenso wenig begründete das Recht der Kinder auf schulische Bildung eine Pflicht, jeden Verdienstausfall aller tatsächlich betreuenden Bezugspersonen auszugleichen. Der Anspruch auf schulische Angebote und die finanzielle Entschädigung von Betreuungspersonen sind insoweit verschiedene Fragen.

Die erhobene Gehörsrüge betraf einen weiteren, selbstständig tragenden Grund des Berufungsurteils: das Fehlen eines nachgewiesenen entschädigungsfähigen Verdienstausfalls. Darauf kam es für die Zulassungsentscheidung nicht mehr an. Bei mehreren voneinander unabhängigen Begründungen muss hinsichtlich jeder ein durchgreifender Zulassungsgrund vorliegen. Bereits die fehlende Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis trug die Klageabweisung. Da dieser Grund bestehen blieb, konnte ein Angriff allein gegen die zusätzliche Begründung zur Schadenshöhe oder zum Verdienstausfall keine Revision eröffnen.

Das BVerwG wies die Beschwerde zurück und legte dem Kläger die Kosten auf. Der Streitwert wurde auf 1.878 Euro festgesetzt. Der Beschluss stellt damit die Reichweite einer zeitbezogenen Entschädigungsregelung klar. Er verneint weder die tatsächliche familiäre Beziehung des Klägers noch deren mögliche verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit. Entscheidend war, dass die konkret beanspruchte Leistung an einen engeren, gesetzlich bestimmten Personenkreis anknüpfte und die Beschwerde keinen Grund für eine revisionsgerichtliche Überprüfung aufzeigte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Entschädigungsansprüchen reicht eine tatsächlich entstandene familiäre Belastung nicht allein aus. Zunächst muss geprüft werden, ob die betroffene Person zum gesetzlichen Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Der Beschluss verdeutlicht zugleich, dass der Schutz einer sozialen Familie und der Anspruch auf eine bestimmte staatliche Zahlung unterschiedliche Fragen sind. Für noch offene Pandemie-Verfahren sind die jeweils einschlägige Gesetzesfassung, der betroffene Zeitraum und alle selbstständig tragenden Ablehnungsgründe entscheidend. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss jeden solchen Grund erfassen. Aus der Entscheidung lässt sich kein allgemeiner Ausschluss sozialer Eltern von sämtlichen familienbezogenen Leistungen ableiten; andere Regelungen können ihren Personenkreis anders bestimmen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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