Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Trassenausfälle: Geänderte Netznutzungsbedingungen können Wiederholungsgefahr ausschließen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. August 2026 – 6 B 13.26 – die Nichtzulassungsbeschwerde eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob nach erledigten baustellenbedingten Trassenausfällen noch ein gerichtliches Feststellungsinteresse bestand. Die Klägerin drang weder mit ihren Verfahrensrügen noch mit einer behaupteten Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch. Der Senat stellte dabei klar, dass eine abweichende Formulierung eines rechtlichen Maßstabs noch keinen inhaltlichen Rechtssatzwiderspruch begründet. Die materielle Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Trassenkündigung wurde im Beschwerdeverfahren nicht abschließend geprüft.

Ergebnis des Verfahrens

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Kosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin; Streitwert 50.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. August 2026 – 6 B 13.26 – die Nichtzulassungsbeschwerde eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob nach erledigten baustellenbedingten Trassenausfällen noch ein gerichtliches Feststellungsinteresse bestand. Die Klägerin drang weder mit ihren Verfahrensrügen noch mit einer behaupteten Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch. Der Senat stellte dabei klar, dass eine abweichende Formulierung eines rechtlichen Maßstabs noch keinen inhaltlichen Rechtssatzwiderspruch begründet. Die materielle Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Trassenkündigung wurde im Beschwerdeverfahren nicht abschließend geprüft.

Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. August 2026 – 6 B 13.26 – die Nichtzulassungsbeschwerde eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob nach erledigten baustellenbedingten Trassenausfällen noch ein gerichtliches Feststellungsinteresse bestand. Die Klägerin drang weder mit ihren Verfahrensrügen noch mit einer behaupteten Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch. Der Senat stellte dabei klar, dass eine abweichende Formulierung eines rechtlichen Maßstabs noch keinen inhaltlichen Rechtssatzwiderspruch begründet. Die materielle Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Trassenkündigung wurde im Beschwerdeverfahren nicht abschließend geprüft.

Die Klägerin war im Schienenpersonennahverkehr tätig. Der beigeladene Schienenwegebetreiber hatte ihr Zugtrassen vertraglich zugewiesen. Am 17. November 2021 teilte er mit, wegen Bauarbeiten müssten im Zeitraum vom 31. Januar bis zum 25. März 2022 insgesamt 220 Zugfahrten ausfallen. Das Unternehmen beantragte bei der Regulierungsbehörde ein Einschreiten. Es verlangte insbesondere die vertragsgemäße Erfüllung seiner Zugangsansprüche, die Feststellung der Fortgeltung der Einzelnutzungsverträge und die Ungültigkeitserklärung einschlägiger Regelungen in den Netznutzungsbedingungen. Diese Ausgangslage schildert der Beschluss in Randnummern 1 bis 3.

Die Behörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Februar 2022 zurück. Sie ging davon aus, dass die betroffenen Nutzungsverträge zulässigerweise teilweise gekündigt worden waren. Zugleich hatte sie bereits Defizite der Regelungen über Planung und Kommunikation von Baumaßnahmen festgestellt und dem Betreiber eine Neuregelung aufgegeben. Von einer Ungültigkeitserklärung der bisherigen Bedingungen sah sie ab. Die Klägerin erhob am 9. März 2022 Klage und berief sich unter anderem auf Wiederholungsgefahr sowie auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage. Die wiedergegebenen Behördenpositionen sind von einer eigenen abschließenden Sachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts zu unterscheiden.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage am 20. März 2026 unter dem Aktenzeichen 18 K 1563/22 als unzulässig ab. Die konkreten Ausfälle hatten nach seinen Feststellungen nur bis zum 21. Februar 2022 angedauert. Der auf Einschreiten gerichtete Antrag war bei Klageerhebung deshalb bereits erledigt. Auch das Begehren gegen die Netznutzungsbedingungen 2022 hatte sich mit deren Außerkrafttreten erledigt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO verneinte das Verwaltungsgericht ein besonderes Feststellungsinteresse. Eine Zwischenfeststellungsklage scheiterte nach seiner Beurteilung an der fehlenden Vorgreiflichkeit.

Gegen die Nichtzulassung der Revision stand der Klägerin die Beschwerde gemäß § 135 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 77a Absatz 3 Satz 1 ERegG offen. Der Sechste Senat prüfte jedoch nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe. Maßgeblich waren § 132 Absatz 2 Nummern 2 und 3 VwGO sowie die Darlegungsanforderungen des § 133 Absatz 3 Satz 3 VwGO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet damit keine vollständige neue Würdigung des gesamten Rechtsstreits. Die Klägerin musste gerade einen tragfähigen Verfahrensmangel oder eine entscheidungserhebliche Divergenz aufzeigen (Randnummer 8).

Die Klägerin beanstandete zunächst eine Verletzung rechtlichen Gehörs und eine unzureichende Begründung. Aus ihrer Sicht waren die Erwägungen zur fehlenden Wiederholungsgefahr nicht nachvollziehbar. Damit zeigte sie nach dem Beschluss jedoch kein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens auf. Ihre Einwendungen richteten sich im Kern gegen die inhaltliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht. Art. 103 Absatz 1 GG und § 108 Absatz 2 VwGO sichern die Berücksichtigung des Vortrags; sie gewährleisten keine Entscheidung im Sinne der vortragenden Partei. Auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 108 Absatz 1 Satz 2 VwGO war nicht dargelegt (Randnummern 9 bis 11).

Ebenso wenig lag eine hinreichend dargelegte Überraschungsentscheidung vor. Eine solche setzt voraus, dass ein zuvor nicht erörterter Gesichtspunkt dem Verfahren eine unerwartete Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter Beteiligter nicht rechnen musste. Die Beschwerde behauptete hier nicht, die Änderungen der Netznutzungsbedingungen seien unbekannt gewesen oder überhaupt nicht erörtert worden. Sie hielt lediglich die Bedeutung, die das Verwaltungsgericht diesen Änderungen beimaß, für unzutreffend. Das betrifft wiederum die Überzeugungskraft der rechtlichen Würdigung und belegt für sich genommen keinen Verfahrensverstoß (Randnummern 12 und 13).

Der Senat prüfte ferner, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verfahrensfehlerhaft gehandhabt hatte. Eine fehlerhafte Behandlung von Sachentscheidungsvoraussetzungen kann grundsätzlich einen Zulassungsgrund bilden. Dabei ist jedoch die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen. Hier hatte diese festgestellt, dass sich die vertraglichen Grundlagen des Baustellenmanagements geändert hatten. Zu den angeordneten Änderungen gehörten Strafzahlungsverpflichtungen und Kündigungsausschlüsse bei Fristverstößen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund durfte sie annehmen, ein künftiger Antrag werde keine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage betreffen (Randnummern 14 bis 16).

Auch die Divergenzrüge blieb erfolglos. Die Beschwerde verwies auf sprachliche Unterschiede gegenüber dem Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 22.22. Daraus ergab sich aber keine inhaltlich abweichende Anforderung an die Wiederholungsgefahr. Der Senat hatte den Maßstab in seinen Urteilen vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 – und vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 – selbst in vergleichbarer Weise umschrieben. Entscheidend ist somit der rechtliche Aussagegehalt und nicht, ob mehrere Entscheidungen wortgleiche Formulierungen verwenden (Randnummer 17).

Im Ergebnis blieb die Nichtzulassung der Revision bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Für die Anwendung auf andere Fälle folgt aus dem Beschluss vor allem eine präzise Trennung der Prüfungsebenen: Das Fortbestehen eines tatsächlichen Konflikts ersetzt nicht die Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage. Ebenso ersetzt die Kritik an einem Ergebnis nicht die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Ob in einem anderen Verfahren Wiederholungsgefahr besteht, hängt weiterhin von dessen konkreten Umständen ab.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss schärft die Anforderungen an eine erfolgversprechende Nichtzulassungsbeschwerde. Überzeugend ist die Trennung zwischen dem Anspruch auf Gehör und der inhaltlichen Bewertung eines bekannten Arguments. Anderenfalls ließe sich nahezu jede abweichende rechtliche Würdigung als Verfahrensrüge umetikettieren. Maßgeblich bleiben Art. 103 Absatz 1 GG, § 108 VwGO und die Darlegung eines konkreten Zulassungsgrundes nach §§ 132, 133 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2026 – 6 B 13.26, Rn. 8–14).

Für die Prozessführung ist besonders die dokumentierte Veränderung der Netznutzungsbedingungen bedeutsam. Wer Wiederholungsgefahr geltend macht, sollte die früheren und aktuellen Regelungen konkret gegenüberstellen und erläutern, weshalb sich trotzdem dieselbe Rechtsfrage unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen erneut stellen wird. Die allgemeine Erwartung weiterer Baustellen reicht als Ersatz für diesen Vergleich nicht aus. Das ist eine Folgerung aus der einzelfallbezogenen Prüfung des Senats, keine zusätzliche gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Entscheidung ist schließlich kein allgemeiner Freibrief für Trassenkündigungen. Sie betrifft die Zulassung der Revision nach Erledigung konkreter Begehren. Diese Grenze sollte bei jeder Verwendung des Beschlusses ausdrücklich mitgedacht werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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