Verfahrensrecht, Wehrdisziplinarrecht

Gehörsrüge im Wehrdisziplinarverfahren eröffnet keine zweite Prüfung der Aussetzungsentscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag eines Soldaten zurückgewiesen, eine bereits ergangene Beschwerdeentscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut zu prüfen. Der Soldat hatte seine Eingabe als Anhörungsrüge bezeichnet. Der Senat behandelte sie nach ihrem Inhalt als Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Gehörsverletzung nach § 33a StPO. Der Antrag war jedenfalls unbegründet. Die vorgebrachten Argumente waren bereits zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dass der Soldat ihre rechtliche Bewertung weiterhin für falsch hielt, begründete keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung über die zuvor bestätigte Aussetzung des Disziplinarverfahrens.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag eines Soldaten zurückgewiesen, eine bereits ergangene Beschwerdeentscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut zu prüfen. Der Soldat hatte seine Eingabe als Anhörungsrüge bezeichnet. Der Senat behandelte sie nach ihrem Inhalt als Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Gehörsverletzung nach § 33a StPO. Der Antrag war jedenfalls unbegründet. Die vorgebrachten Argumente waren bereits zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dass der Soldat ihre rechtliche Bewertung weiterhin für falsch hielt, begründete keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung über die zuvor bestätigte Aussetzung des Disziplinarverfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 864 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag eines Soldaten zurückgewiesen, eine bereits ergangene Beschwerdeentscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut zu prüfen. Der Soldat hatte seine Eingabe als Anhörungsrüge bezeichnet. Der Senat behandelte sie nach ihrem Inhalt als Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Gehörsverletzung nach § 33a StPO. Der Antrag war jedenfalls unbegründet. Die vorgebrachten Argumente waren bereits zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dass der Soldat ihre rechtliche Bewertung weiterhin für falsch hielt, begründete keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung über die zuvor bestätigte Aussetzung des Disziplinarverfahrens.

Ausgangspunkt war ein gegen den Soldaten geführtes gerichtliches Disziplinarverfahren. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Truppendienstgerichts Süd hatte das Verfahren am 5. März 2026 nach § 102 Absatz 2 WDO ausgesetzt. Die Aussetzung sollte andauern, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegte oder die Fortsetzung beantragte. Die dagegen erhobene Beschwerde des Soldaten wies das Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2026 im Verfahren 2 WDB 4.26 zurück. Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtete sich die nun behandelte Eingabe. Ihr Gegenstand war somit eine mögliche Gehörsverletzung durch die frühere Senatsentscheidung.

Der Soldat vertrat weitreichende Einwände gegen die disziplinarrechtliche Zuständigkeit und die Bedeutung seiner dienstlichen Verwendung. Er stellte insbesondere auf das Verhältnis zwischen Befehlsbefugnis, Disziplinarbefugnis und einer Tätigkeit außerhalb militärischer Verbände ab. Nach seiner Auffassung konnten die gegen ihn erhobenen neuen Vorwürfe unter den gegebenen Umständen nicht auf Grundlage der Wehrdisziplinarordnung verfolgt werden. Diese Ansichten werden im Beschluss als sein Vorbringen wiedergegeben. Der Senat übernahm sie nicht als feststehende Rechtslage. Für die Gehörsprüfung war vielmehr zu klären, ob sie im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden waren.

Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hielt den neuen Antrag bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Zwischenzeitlich sei die Nachtragsanschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht eingegangen; damit seien die Voraussetzungen der Aussetzung entfallen und das Verfahren ohnehin fortzusetzen. Jedenfalls sei kein Gehörsverstoß erkennbar. Der Soldat erwiderte, die Nachtragsschrift sei ihm nicht bekannt. Außerdem machte er Wiederholungsgefahr geltend und verwies auf die mögliche Bedeutung der Aussetzungsdauer für die Bewertung einer überlangen Verfahrensdauer. Diese Streitpunkte bildeten den Hintergrund der Zulässigkeitsdiskussion, wurden vom Senat aber nicht abschließend zum tragenden Ablehnungsgrund gemacht.

Zunächst legte der Senat die Eingabe anhand ihres erkennbaren Ziels aus. Angelehnt an den Rechtsgedanken des § 300 StPO war die vom Soldaten verwendete Bezeichnung nicht allein ausschlaggebend. Inhaltlich ging es um die Beseitigung einer behaupteten Gehörsverletzung durch einen bereits ergangenen Beschluss. Deshalb wurde der Antrag als solcher nach § 33a Satz 1 StPO behandelt. Diese Einordnung unterscheidet sich von der gewöhnlichen Wiedereinsetzung wegen einer versäumten Frist. Im Mittelpunkt stand hier die Möglichkeit, ein Verfahren wegen fehlenden rechtlichen Gehörs in den entsprechenden früheren Zustand zurückzuversetzen.

Art. 103 Absatz 1 GG gewährleistet nach den erläuterten Maßstäben, dass Verfahrensbeteiligte sich vor einer ihre Rechte berührenden Entscheidung zum Sachverhalt und zur Rechtslage äußern können. Das Gericht muss ihre Ausführungen zur Kenntnis nehmen und erwägen. Es ist aber nicht verpflichtet, den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu folgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass das Gericht seine Berücksichtigungspflicht erfüllt. Eine ausdrückliche Behandlung jedes einzelnen Arguments in den schriftlichen Gründen ist nicht in jedem Fall erforderlich. Der Umfang der Begründung und die tatsächliche Berücksichtigung des Vortrags dürfen deshalb nicht schematisch gleichgesetzt werden.

Eine Gehörsverletzung kann allerdings vorliegen, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass wesentlicher Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. Geht eine Entscheidung auf den zentralen Kern einer für das Verfahren bedeutsamen Argumentation nicht ein, kann dies auf ein Übergehen schließen lassen. Das gilt nach dem Beschluss jedoch nicht, soweit der Vortrag nach dem rechtlichen Standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Für die Rüge kommt es damit auf die Bedeutung des konkreten Vortrags für den tatsächlich zu entscheidenden Gegenstand an, nicht auf die subjektive Wichtigkeit jedes angesprochenen Themenkomplexes.

Im vorliegenden Fall hatte der Senat nach eigener Prüfung das gesamte Vorbringen des Soldaten berücksichtigt. Die frühere Entscheidung behandelte den wesentlichen Kern seiner Einwände in mehreren Randnummern. Außerdem erläuterte sie, weshalb weitere Rügen für die allein zu entscheidende Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ohne Bedeutung waren. Der Soldat beanstandete damit im Ergebnis die materielle Bewertung seiner Argumente. Eine solche Beanstandung macht aus gewährtem rechtlichem Gehör keine Gehörsverletzung. Der verfassungsrechtliche Anspruch vermittelt weder einen Anspruch auf Zustimmung noch einen Anspruch darauf, dass ein bereits unanfechtbar entschiedener Streitpunkt nochmals vollständig behandelt wird.

Der Antrag nach § 33a StPO dient gerade nicht als eigenständiger Rechtsbehelf zur allgemeinen Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit. Deshalb musste sich der Senat mit dem erneut gegen seine rechtlichen Erwägungen gerichteten Vortrag nicht nochmals in der Sache auseinandersetzen. Der Antrag blieb jedenfalls unbegründet, sodass die umstrittenen Zulässigkeitsfragen nicht abschließend entschieden werden mussten. Daraus folgt auch keine neue allgemeine Aussage über sämtliche Zuständigkeitsfragen bei einer Verwendung von Soldaten in zivil geprägten Dienststellen. Die Entscheidung beschränkt sich auf den fehlenden Gehörsverstoß im konkret bezeichneten Beschwerdeverfahren.

Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Der Senat erläuterte, dass der Antrag nach § 94 Absatz 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 33a StPO kein eigenständiger Rechtsbehelf im Sinne der maßgeblichen Kostenregelung des § 143 Absatz 5 WDO ist. Seine Kosten gehören vielmehr zum bereits entschiedenen Beschwerdeverfahren, mit dessen Kosten der Soldat belastet war. Der Beschluss zeigt damit, wie wichtig die präzise Bestimmung des Rechtsbehelfs und seines begrenzten Prüfungsgegenstands ist. Eine wiederholte Sachkritik ersetzt nicht die Darlegung, welcher entscheidungserhebliche Vortrag tatsächlich ungehört geblieben sein soll.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Eine Gehörsrüge sollte an einem konkreten Verfahrensvorgang ansetzen: Welcher Vortrag wurde rechtzeitig eingebracht, weshalb war er erheblich und woran zeigt sich, dass das Gericht ihn nicht berücksichtigt hat? Die bloße Wiederholung einer bereits behandelten Rechtsauffassung genügt nicht. Ebenso wenig vermittelt Art. 103 Absatz 1 GG einen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2026 – 2 WDB 7.26, Rn. 10–12).

Die Einordnung der Eingabe nach ihrem Inhalt ist dabei von der Erfolgsprüfung zu trennen. Der Senat behandelte die als Anhörungsrüge bezeichnete Eingabe hier als Antrag nach § 33a StPO und ließ Zulässigkeitsfragen offen, weil jedenfalls kein Gehörsverstoß vorlag. Die Entscheidung sollte deshalb weder als neue umfassende Zuständigkeitsentscheidung noch als abschließende Bewertung der geltend gemachten Wiederholungsgefahr verstanden werden (Rn. 4–9, 13).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Aussetzung und frühere Beschwerde: Rn. 1–2; Vorbringen der Beteiligten: Rn. 3–6; Auslegung des Antrags: Rn. 7–9; Gehörsmaßstab: Rn. 10–11; Konkrete Prüfung: Rn. 12; Kosten: Rn. 13

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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