Umweltrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht
A-1-Planung: Anhörungsrüge verlangt konkrete Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2026 im Verfahren 9 A 30.26 die Anhörungsrüge gegen sein Urteil zur A-1-Planung zwischen Kelberg und Adenau zurückgewiesen. Der Kläger hatte vor allem die Anforderungen an seine Klagebegründung sowie die Behandlung naturschutzrechtlicher Einwände beanstandet. Nach dem Senat lag kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vor. Eine Anhörungsrüge muss konkret erklären, welches Vorbringen übergangen wurde und weshalb es nach dem maßgeblichen rechtlichen Ansatz das Ergebnis beeinflussen konnte. Die bloße Kritik an der Auslegung des Rechts oder an der Begründung des Urteils genügt dafür nicht.
Ergebnis des Verfahrens
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 18. November 2025 – 9 A 17.25 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2026 im Verfahren 9 A 30.26 die Anhörungsrüge gegen sein Urteil zur A-1-Planung zwischen Kelberg und Adenau zurückgewiesen. Der Kläger hatte vor allem die Anforderungen an seine Klagebegründung sowie die Behandlung naturschutzrechtlicher Einwände beanstandet. Nach dem Senat lag kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vor. Eine Anhörungsrüge muss konkret erklären, welches Vorbringen übergangen wurde und weshalb es nach dem maßgeblichen rechtlichen Ansatz das Ergebnis beeinflussen konnte. Die bloße Kritik an der Auslegung des Rechts oder an der Begründung des Urteils genügt dafür nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2026 im Verfahren 9 A 30.26 die Anhörungsrüge gegen sein Urteil zur A-1-Planung zwischen Kelberg und Adenau zurückgewiesen. Der Kläger hatte vor allem die Anforderungen an seine Klagebegründung sowie die Behandlung naturschutzrechtlicher Einwände beanstandet. Nach dem Senat lag kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vor. Eine Anhörungsrüge muss konkret erklären, welches Vorbringen übergangen wurde und weshalb es nach dem maßgeblichen rechtlichen Ansatz das Ergebnis beeinflussen konnte. Die bloße Kritik an der Auslegung des Rechts oder an der Begründung des Urteils genügt dafür nicht.
Das angegriffene Urteil vom 18. November 2025 im Verfahren 9 A 17.25 hatte die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom Juli 2023 für den Autobahnneubau abgewiesen. Mit der anschließenden Anhörungsrüge wandte sich der Kläger gegen verschiedene prozessuale und inhaltliche Teile dieser Entscheidung. Er kritisierte unter anderem, dass Teile seines Vorbringens als unzureichend substantiiert, verspätet oder wegen fehlender anwaltlicher Aufbereitung unbeachtlich angesehen worden seien. Außerdem beanstandete er die Würdigung von Vogelschutz, artenschutzrechtlichen Alternativen, Ausweichhabitaten und unionsrechtlichen Fragen. Der neue Beschluss überprüfte diese Einwände unter dem besonderen Maßstab des rechtlichen Gehörs.
Bereits an der ausreichenden Darlegung der Rüge äußerte der Senat Zweifel. Der Schriftsatz verband allgemeine Kritik an fachplanungsrechtlichen Begründungspflichten mit Einzelangriffen gegen das Urteil. Die behauptete Entscheidungserheblichkeit blieb weitgehend pauschal. Erforderlich wäre eine geordnete Zuordnung gewesen: welches konkrete Vorbringen unbeachtet geblieben sein soll, nach welchen rechtlichen Maßstäben es relevant war und wie sich daraus ein Gehörsverstoß ergeben könnte. Das Gericht ließ seine allgemeinen Zulässigkeitsbedenken jedoch ausdrücklich zurückstehen. Die Rüge blieb jedenfalls in der Sache erfolglos. Der Beschluss beruht daher nicht allein auf formellen Darlegungsmängeln.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung lag nach dem BVerwG nicht vor. Gerichte müssen ihre Rechtsauffassung und ihre abschließende Würdigung grundsätzlich nicht schon vor der mündlichen Verhandlung mitteilen. Ein Hinweis ist allerdings erforderlich, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit dem entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt auch unter Berücksichtigung vertretbarer Auffassungen nicht rechnen musste. Hier entsprachen die angewandten Anforderungen an die Klagebegründung der bisherigen Rechtsprechung. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass sein Vortrag daran gemessen würde. Eine Pflicht, sämtliche als unzureichend angesehenen Punkte vorab einzeln zu kennzeichnen, bestand nicht.
Nach den im Fall angewandten fachplanungsrechtlichen Vorschriften waren die Tatsachen und Beweismittel zur Klagebegründung innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Der Vortrag musste die tatsächlichen Angriffspunkte so benennen, dass Gericht und übrige Beteiligte eindeutig erkennen konnten, weshalb der Planfeststellungsbeschluss beanstandet wurde. Spätere Vertiefungen bleiben möglich, setzen aber einen bereits fristgerecht substantiierten Einwand voraus. Wird ein Angriff erst nach Fristablauf hinreichend konkret, handelt es sich nicht schon deshalb um zulässige Vertiefung, weil zuvor eine allgemeine Beanstandung existierte. Auch eine vorsorgliche Erwiderung der Gegenseite beseitigt diese Anforderungen nicht.
Daneben betonte das Gericht die Funktion des Vertretungszwangs. Der Prozessbevollmächtigte muss die tatsächlichen Angaben sichten und rechtlich einordnen. Eine Bezugnahme auf umfangreiche Parteigutachten, deren wörtliche Wiedergabe oder eine bloß stichwortartige Zusammenstellung lässt diese eigenständige Aufbereitung nicht ohne Weiteres erkennen. Das Klagevorbringen muss aus sich heraus verständlich sein. Deshalb musste der Kläger auch damit rechnen, dass eine gemeinsame Unterzeichnung von Anlagen durch Anwälte und Sachverständige für sich allein nicht genügte. Entscheidend blieb die erkennbare inhaltliche Bearbeitung der Tatsachen zu einer prozessual tragfähigen Begründung.
Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung zur Vereinbarkeit dieser Anforderungen mit Verfassungs- und Unionsrecht fest. Das rechtliche Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht Vortrag aus zulässigen verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen unberücksichtigt lässt. Eine offenkundig unrichtige Handhabung von Präklusions- oder Substantiierungsvorschriften kann allerdings einen Gehörsverstoß begründen. Gerade hierzu fehlte eine konkrete Darlegung. Der Hinweis auf die umfangreiche Klageschrift und spätere Schriftsätze zeigte noch nicht, welcher entscheidungserhebliche Vortrag rechtsfehlerhaft ausgeschlossen worden sein sollte. Der Umfang des Schriftsatzes ersetzt mithin nicht die erforderliche inhaltliche Zuordnung.
Auch bei den naturschutzrechtlichen Einzelthemen erkannte das BVerwG kein Übergehen entscheidungserheblicher Argumente. Das Ausgangsurteil hatte sich mit dem Vogelschutzgebiet Ahrgebirge, unionsrechtlichen Vorgaben und landesrechtlichen Schutzbestimmungen befasst. Die Einwände gegen die Alternativenprüfung waren ebenfalls behandelt worden. Dass der Kläger die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen für falsch hielt, bedeutete nicht, dass er ungehört geblieben war. Soweit selbständig tragende Erwägungen bestehen blieben, kam es auf zusätzliche Angriffe gegen andere Begründungsteile nicht entscheidend an. Eine Anhörungsrüge eröffnet keine allgemeine zweite Prüfung sämtlicher fachrechtlicher Fragen.
Entsprechendes galt für die diskutierten Ausweichmöglichkeiten von Baumpieper und Neuntöter sowie für weitere artbezogene Untersuchungen. Der Senat verwies darauf, dass sich das Urteil mit den verfügbaren Habitaten, dem dynamischen Wechsel von Brutplätzen und den Anforderungen an die Untersuchung auseinandergesetzt hatte. Der Kläger stellte dem erneut seine eigene rechtliche Bewertung gegenüber. Auch die Kritik an der artenschutzrechtlichen Ausnahme aus Gründen öffentlicher Sicherheit und an der unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betraf nach dem Beschluss die inhaltliche Richtigkeit. Eine unterlassene Erwägung konkreten entscheidungserheblichen Vortrags war damit nicht gezeigt.
Schließlich lässt sich die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht auf jede denkbare Verletzung einer Verfahrensgarantie stützen. Sie dient der Kontrolle des rechtlichen Gehörs. Eigenständige Beanstandungen zum gesetzlichen Richter, zum fairen Verfahren oder zum effektiven Rechtsschutz tragen diesen Rechtsbehelf daher nicht als solche. Auch Kritik an Stil und Tiefe der Urteilsbegründung genügt nicht. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beschluss enthält damit vor allem prozessuale Maßstäbe für die Rüge und keine neue vollständige Sachentscheidung über die Autobahnplanung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline am 03.10.2026 anhand der bereits gesicherten amtlichen PDF-Fassung redaktionell ausgewertet. Kein erneuter Quellenabruf.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Anhörungsrüge sollte jeder beanstandete Punkt eine überprüfbare Verbindung zwischen konkreter Schriftsatzstelle, behauptetem Übergehen und möglicher Auswirkung auf das Ergebnis enthalten. Wer nur die materielle Rechtsauffassung des Gerichts erneut bekämpft, erreicht diese Prüfungsebene nicht (BVerwG, 24.08.2026 – 9 A 30.26, Rn. 3, 13–16).
Für umfangreiche Planungsklagen ist die anwaltliche Aufbereitung fachlicher Gutachten besonders wichtig. Anlagen können den Tatsachenvortrag belegen, müssen aber in eine fristgerechte und aus sich heraus verständliche Begründung eingeordnet werden. Eine anwaltliche Mitzeichnung macht aus einem fachlichen Anlagentext nicht automatisch einen hinreichend begründeten rechtlichen Angriff.
Der Beschluss lässt zugleich eine Grenze erkennen: Eine offenkundig falsche Anwendung von Ausschluss- oder Substantiierungsregeln kann das rechtliche Gehör verletzen. Ein entsprechender Angriff muss diese Fehlerhaftigkeit am konkreten Vortrag zeigen. Pauschale Hinweise auf die Länge der Klageschrift oder auf das Gewicht der betroffenen Umweltbelange ersetzen diesen Nachweis nicht.