Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Unsachliche Richteräußerungen: Entscheidung aufgehoben und andere Kammer zuständig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2026 – 1 WNB 1.26 – eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen. Ausschlaggebend waren persönlich herabsetzende Äußerungen in den schriftlichen Entscheidungsgründen. Nach Auffassung des Ersten Wehrdienstsenats ließen sie die gebotene richterliche Distanz und Neutralität so eindeutig vermissen, dass eine andere Würdigung nicht willkürfrei möglich war. Der Beschluss betrifft einen Verfahrensfehler; über den zugrunde liegenden sachlichen Streit wurde damit nicht abschließend entschieden.

Ergebnis des Verfahrens

Beschluss vom 09.12.2025 aufgehoben; Zurückverweisung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord; Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2026 – 1 WNB 1.26 – eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen. Ausschlaggebend waren persönlich herabsetzende Äußerungen in den schriftlichen Entscheidungsgründen. Nach Auffassung des Ersten Wehrdienstsenats ließen sie die gebotene richterliche Distanz und Neutralität so eindeutig vermissen, dass eine andere Würdigung nicht willkürfrei möglich war. Der Beschluss betrifft einen Verfahrensfehler; über den zugrunde liegenden sachlichen Streit wurde damit nicht abschließend entschieden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2026 – 1 WNB 1.26 – eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen. Ausschlaggebend waren persönlich herabsetzende Äußerungen in den schriftlichen Entscheidungsgründen. Nach Auffassung des Ersten Wehrdienstsenats ließen sie die gebotene richterliche Distanz und Neutralität so eindeutig vermissen, dass eine andere Würdigung nicht willkürfrei möglich war. Der Beschluss betrifft einen Verfahrensfehler; über den zugrunde liegenden sachlichen Streit wurde damit nicht abschließend entschieden.

Die angegriffene Entscheidung des Truppendienstgerichts stammte vom 9. Dezember 2025. Der Antragsteller hatte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. Er beanstandete unter anderem abwertende Aussagen zu seiner Person. Das Truppendienstgericht hatte ihm vorgehalten, einen Fehler der Geschäftsstelle absichtlich zur Einleitung eines weiteren Verfahrens genutzt zu haben. Es stellte außerdem verschiedene negative charakterliche Erklärungen für sein Verhalten in den Raum, obwohl es selbst erklärte, hierüber nicht entscheiden zu müssen. Diese Passage war für die erfolgreiche Rüge maßgeblich (Randnummern 1 bis 4).

Rechtsgrundlage der Nichtzulassungsbeschwerde ist § 22b Absatz 1 Satz 1 WBO. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 22a Absatz 2 Nummer 3 WBO unter anderem zuzulassen, wenn ein geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Über § 23a Absatz 2 Satz 1 WBO werden ergänzend Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung herangezogen. Der Senat sah einen solchen Verfahrensmangel und musste deshalb nicht entscheiden, ob auch die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe durchgriffen (Randnummern 1 und 2).

Zunächst behandelte das Gericht die besondere Lage, dass der Befangenheitsgrund erst aus den Gründen einer bereits erlassenen Entscheidung erkennbar wird. Nach Abschluss der Instanz lässt sich die Besorgnis der Befangenheit der dort entscheidenden Richter grundsätzlich nicht mehr auf dem gewöhnlichen Weg nachträglich geltend machen. § 138 Nummer 2 VwGO setzt insoweit voraus, dass ein kraft Gesetzes ausgeschlossener oder bereits erfolgreich abgelehnter Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat. Die nachträgliche Erkenntnis einer möglicherweise fehlenden Unparteilichkeit erfüllt diesen Tatbestand nicht ohne Weiteres (Randnummer 6).

Der Senat erläuterte jedoch einen besonderen prozessualen Zugang: Das Vorbringen kann als Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung nach § 138 Nummer 1 VwGO verstanden werden. Dafür gilt ein strenger Maßstab. Der Richter muss die gebotene Distanz und Neutralität tatsächlich so eindeutig vermissen lassen, dass jede andere Bewertung als die Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Diese Anforderungen sind höher als eine bloße Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Formulierung oder mit dem Ergebnis des Verfahrens. Im vorliegenden Fall hielt der Senat die Schwelle für überschritten (Randnummer 7).

Für die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 54 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Absatz 2 ZPO nicht der Nachweis innerer Voreingenommenheit erforderlich. Es genügt ein objektiv nachvollziehbarer Grund, der bei vernünftiger Würdigung Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigt. Evident unsachliche, unangemessene, herabsetzende oder beleidigende Äußerungen können einen solchen Grund bilden. Das gilt auch für schriftliche Entscheidungsgründe. Selbst ein aus der Situation erklärbarer Ärger über das Verhalten eines Beteiligten hebt das Erfordernis richterlicher Sachlichkeit nicht auf (Randnummer 8).

Die beanstandete Formulierung unterstellte dem Antragsteller nach der Auslegung des Senats jedenfalls irgendeinen Charaktermangel. Eine solche Zuschreibung ist grundsätzlich unsachlich und persönlich verletzend. Bei einem Soldaten kann sie wegen möglicher rechtlicher Folgen in anderen Zusammenhängen besonders schwer wiegen. Daneben bewertete das Gericht auch den Vorwurf, absichtlich ein weiteres Verfahren erzeugt zu haben, als unsachlich. Das Truppendienstgericht hatte den betreffenden Vorsitzenden später mit Beschluss vom 13. Mai 2026 – N 5 GL 4/26 – wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen; der Senat hielt dies für zutreffend (Randnummer 9).

Für die besondere Eindeutigkeit war entscheidend, dass die persönliche Bewertung nach den eigenen Ausführungen der Vorinstanz gar nicht entscheidungserheblich war. Es handelte sich außerdem um eine schriftlich abgefasste Begründung. Die Äußerung ließ sich deshalb nicht als spontane Entgleisung in einer erregten Verhandlungssituation einordnen. Ein unmittelbar vorausgegangenes unsachliches Verhalten des Antragstellers erklärte sie ebenfalls nicht. Bei neutraler Betrachtung musste die unveranlasste persönliche Herabsetzung daher Zweifel an der Unvoreingenommenheit auslösen. Der Beschluss knüpft den Erfolg der Rüge an diese konkreten Umstände (Randnummer 10).

Der Senat behandelte den festgestellten Fehler als absoluten Verfahrensgrund, bei dem das mögliche Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Mangel nicht im Einzelnen nachgewiesen werden muss. Über § 23a Absatz 2 Satz 1 WBO und § 133 Absatz 6 VwGO konnte er die Entscheidung bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufheben und zurückverweisen. Es bedurfte also nicht erst einer anschließenden vollständigen Rechtsbeschwerdeentscheidung. Die Befugnis zur unmittelbaren Zurückverweisung dient hier der erneuten Befassung der Tatsacheninstanz in einem ordnungsgemäßen Verfahren (Randnummern 11 und 12).

Zusätzlich verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an einen anderen Spruchkörper. Es stützte dies auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 563 Absatz 1 Satz 2 ZPO, jeweils vermittelt durch § 23a WBO. Grund waren ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der bisher zuständigen Kammer. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Für andere Verfahren ist der Beschluss deshalb besonders dort relevant, wo persönlich abwertende Äußerungen erst in einer schriftlichen Entscheidung auftreten. Eine bloß scharfe sachliche Kritik oder eine ungünstige Rechtsauffassung genügt dagegen nicht automatisch für denselben prozessualen Erfolg.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Der Beschluss zieht eine deutliche Grenze zwischen der sachlichen Beurteilung prozessualen Verhaltens und persönlicher Herabsetzung. Gerichte dürfen unbegründete Anträge und rechtlich unerhebliche Argumente klar zurückweisen. Unveranlasste Zuschreibungen charakterlicher Defizite gefährden dagegen das Vertrauen in eine unparteiliche Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht begründet diese Grenze anhand von § 42 Absatz 2 ZPO, § 54 VwGO und den besonderen Umständen der schriftlichen Formulierung (Beschluss vom 04.08.2026 – 1 WNB 1.26, Rn. 8–10).

Prozessual ist die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Kenntnis wichtig. Eine erst aus der schriftlichen Entscheidung erkennbare Äußerung eröffnet nicht schlicht ein rückwirkendes Ablehnungsgesuch. Der Senat prüft vielmehr den besonderen Rechtsmittelzugang wegen eines evidenten Neutralitätsverstoßes. Wer sich darauf beruft, sollte Wortlaut, Zusammenhang, fehlende Sachrelevanz und die prozessuale Lage präzise darstellen.

Die Zurückverweisung an eine andere Kammer ist folgerichtig, weil nicht nur eine Begründung ergänzt, sondern ein von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit freies Verfahren ermöglicht werden soll. Daraus folgt jedoch noch kein sachlicher Erfolg des ursprünglichen Antrags.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Quellenhinweis: Der amtliche Text behandelt in Randnummer 7 die vorschriftswidrige Besetzung unter § 138 Nr. 1 VwGO. Randnummer 11 bezeichnet den absoluten Verfahrensgrund demgegenüber unter Nennung von § 138 Nr. 2 VwGO. Diese unterschiedliche Normbenennung wird im beigefügten Volltext unverändert dokumentiert.

PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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