Vereinsrecht, Verwaltungsrecht
Prozesskostenhilfe für einen Verein: Mitgliederfinanzen und allgemeines Interesse müssen dargelegt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat einem eingetragenen Verein Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren im Zusammenhang mit seinem Verbot versagt. Zwar bescheinigte es der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderliche Erfolgsaussicht. Nicht erfüllt waren aber die zusätzlichen Voraussetzungen für juristische Personen nach § 116 Satz 1 Nummer 2 ZPO. Der Verein hatte weder ausreichend zur finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder vorgetragen noch ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgezeigt. Dass die Revision eine ungeklärte und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage betraf, genügte für diese zweite Voraussetzung allein nicht.
Ergebnis des Verfahrens
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat einem eingetragenen Verein Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren im Zusammenhang mit seinem Verbot versagt. Zwar bescheinigte es der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderliche Erfolgsaussicht. Nicht erfüllt waren aber die zusätzlichen Voraussetzungen für juristische Personen nach § 116 Satz 1 Nummer 2 ZPO. Der Verein hatte weder ausreichend zur finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder vorgetragen noch ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgezeigt. Dass die Revision eine ungeklärte und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage betraf, genügte für diese zweite Voraussetzung allein nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat einem eingetragenen Verein Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren im Zusammenhang mit seinem Verbot versagt. Zwar bescheinigte es der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderliche Erfolgsaussicht. Nicht erfüllt waren aber die zusätzlichen Voraussetzungen für juristische Personen nach § 116 Satz 1 Nummer 2 ZPO. Der Verein hatte weder ausreichend zur finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder vorgetragen noch ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgezeigt. Dass die Revision eine ungeklärte und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage betraf, genügte für diese zweite Voraussetzung allein nicht.
Der Verein war durch eine Verfügung vom Mai 2024 verboten und aufgelöst worden. Die Behörde hatte festgestellt, dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Verfügung enthielt weitere Tätigkeits-, Kennzeichen- und Internetverbote sowie Maßnahmen gegen Vermögen, Sachen und Forderungen. Der Verein erhob dagegen Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Die mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens beauftragte Polizeidirektion beantragte später die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht eröffnete dieses im Juni 2025 über das Vermögen des Vereins.
Daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht durch Zwischenurteil vom Februar 2026 fest, dass der Verbotsprozess aufgrund der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes unterbrochen sei. Es stützte sich auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 Satz 1 ZPO. Gegen dieses Zwischenurteil legte der Verein die zugelassene Revision ein. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Gegenstand des hier besprochenen Beschlusses war allein dieser Kostenhilfeantrag. Das Bundesverwaltungsgericht entschied damit weder endgültig über die Unterbrechung des Ausgangsverfahrens noch über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots.
Der Senat verstand den Antrag als auf das Revisionsverfahren beschränkt. Prozesskostenhilfe wird für jeden Rechtszug gesondert bewilligt; zuständig ist jeweils das Gericht dieses Rechtszugs. Die notwendige Erfolgsaussicht sah das Bundesverwaltungsgericht als gegeben an. Die Revision dürfte zulässig sein. Außerdem sei in seiner Rechtsprechung nicht geklärt, ob die Insolvenz eines verbotenen Vereins einen gegen das Verbot gerichteten Prozess tatsächlich unterbricht. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtsfolge erschien dem Senat zumindest zweifelhaft. Damit war die Prüfung jedoch nicht abgeschlossen, weil ein Verein als juristische Person zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss.
Zunächst muss dargelegt werden, dass die Prozesskosten weder von der juristischen Person selbst noch von den am Streitgegenstand wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Nach Auffassung des Senats gehören dazu auch die Mitglieder eines eingetragenen Vereins. Das gilt unabhängig davon, ob dieser einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Die Mitglieder nutzen die juristische Person, um gemeinsame Interessen zu verwirklichen. Vermögende Personen sollen sich deshalb nicht allein auf die Mittellosigkeit ihres Vereins berufen können, um die Finanzierung der Verfolgung eigener gemeinschaftlicher Interessen der Allgemeinheit zu überlassen.
Ob eine Ausnahme denkbar ist, wenn ein Rechtsstreit keinen ausreichenden Bezug zum gemeinsam verfolgten Vereinszweck hat, musste das Gericht nicht entscheiden. Im vorliegenden Verfahren ging es um das Verbot des Vereins selbst. Der Kläger hatte lediglich Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dreier Vorstandsmitglieder eingereicht. Zu den übrigen Mitgliedern fehlten entsprechende Angaben. Der Verein begründete dies damit, dass seine Mitgliederunterlagen vollständig beschlagnahmt seien. Er könne den früheren Mitgliederbestand nicht rekonstruieren und weitere Personen weder verlässlich feststellen noch erreichen. Das Gericht sollte deshalb die erforderlichen Informationen aus den beschlagnahmten Unterlagen beschaffen.
Dem folgte der Senat nicht. Die gerichtlichen Befugnisse im Prozesskostenhilfeverfahren dienen nicht dazu, den Antragsteller von grundlegendem Vortrag zu den Bewilligungsvoraussetzungen zu entlasten. Dass drei Vorstandsmitglieder überhaupt kein weiteres Vereinsmitglied kennen oder kontaktieren könnten, erschien dem Gericht fernliegend. Zudem hatte der Verein nach seinen eigenen Angaben bereits Zugriff auf die im Ausgangsverfahren übermittelten Verwaltungsvorgänge. Sollten die benötigten Mitgliederdaten darin fehlen, könne er weitergehende Akteneinsicht bei der Behörde beantragen. Offen blieb ausdrücklich, welche Ermittlungen erforderlich wären, wenn tatsächlich keinerlei Zugang zu notwendigen Informationen bestünde.
Unabhängig davon scheiterte der Antrag an einer zweiten, selbständig tragenden Voraussetzung. Bei juristischen Personen muss die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Die Regel beschränkt die Bewilligung auf besondere Ausnahmefälle. Erforderlich sind Auswirkungen über den eigenen Kreis der juristischen Person hinaus, die größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betreffen und soziale Folgen haben können. Als Beispiele nennt die Entscheidung die Erfüllung von Aufgaben zugunsten der Allgemeinheit oder den Bestand einer Vielzahl von Arbeitsplätzen. Entscheidend ist dabei das Interesse am konkreten Ausgang des Prozesses.
Der Verein hatte stattdessen vor allem auf die ungeklärten Rechtsfragen zum Verhältnis von Vereinsverbotsverfahren und Insolvenzverfahren verwiesen. Diese könnten auch für andere Vereine bedeutsam sein. Nach dem Bundesverwaltungsgericht reicht das nicht aus: Die Klärung einer Rechtsfrage ist ein Mittel des gerichtlichen Verfahrens und begründet für sich genommen noch kein allgemeines Interesse im Sinne der besonderen Prozesskostenhilferegel. Auch ein pauschaler Verweis auf die Revisionsbegründung zeigte keine weitergehenden sozialen Auswirkungen auf. Der Umstand, dass die Rechtsfrage eine revisionsgerichtliche Prüfung rechtfertigt, ersetzt somit nicht die eigenständige Darlegung dieses Bewilligungsmerkmals.
Der Senat lehnte sowohl die Prozesskostenhilfe als auch die beantragte Beiordnung ab. Zwei voneinander unabhängige Begründungen tragen dieses Ergebnis: die unzureichenden Angaben zur Finanzierung durch wirtschaftlich Beteiligte und das fehlende allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung. Für den Verfahrensstand ist deshalb wesentlich, dass die Ablehnung nicht auf fehlenden Erfolgsaussichten beruhte. Die Zweifel an der Unterbrechung des Verbotsprozesses blieben bestehen. Zugleich stellte der Beschluss klar, dass die besonderen Finanzierungsvoraussetzungen für juristische Personen auch dann gesondert erfüllt werden müssen, wenn deren Rechtsmittel zulässig erscheint und eine ernsthaft klärungsbedürftige Frage aufwirft.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Vereinsverbot, Insolvenz und Zwischenurteil: Rn. 1–5; Antragsumfang und Erfolgsaussicht: Rn. 6–9; Mitglieder als wirtschaftlich Beteiligte: Rn. 10–12; Fehlender Vortrag und Zugang zu Unterlagen: Rn. 13–15; Kein allgemeines Interesse allein wegen Rechtsklärung: Rn. 16–19
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein erfolgversprechendes Rechtsmittel führt bei einem Verein nicht automatisch zu Prozesskostenhilfe. Der Antrag muss neben der eigenen Mittellosigkeit auch die wirtschaftlich Beteiligten und das besondere allgemeine Interesse am Prozessausgang erfassen. Vereinsmitglieder werden dabei grundsätzlich unabhängig davon berücksichtigt, ob der Verein einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26, Rn. 8–19).
Praktisch sollten fehlende Unterlagen und die unternommenen Schritte zur Informationsbeschaffung konkret beschrieben werden. Eine Beschlagnahme ersetzt nicht ohne Weiteres Angaben dazu, welche Kontakte, vorhandenen Akten oder Einsichtsrechte noch genutzt werden können. Ebenso sind grundsätzliche Rechtsfragen und soziale Auswirkungen des konkreten Prozessergebnisses getrennt darzustellen. Der Beschluss lässt offen, welche gerichtliche Unterstützung bei tatsächlich unzugänglichen Informationen geboten wäre. Er entscheidet außerdem nicht über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots oder abschließend über die insolvenzbedingte Unterbrechung. Diese Begrenzung gehört zur zutreffenden Einordnung des abgelehnten Kostenhilfeantrags.