Bauplanungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Frühere Entscheidung zu einem Bebauungsplan schließt Richter nicht automatisch von späterem Verfahren aus
Ein Richter ist nicht schon deshalb von einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, weil er in einer früheren Funktion über eine ältere Fassung desselben Bebauungsplans mitentschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 15. Juli 2026 sowohl einen gesetzlichen Ausschluss als auch eine Besorgnis der Befangenheit verneint. Maßgeblich war, dass der Richter an der im aktuellen Verfahren angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung nicht beteiligt gewesen war. Für einen objektiv begründeten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit fehlten außerdem zusätzliche konkrete Umstände. Die Entscheidung betrifft ausschließlich seine Mitwirkung, nicht die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans.
Redaktioneller Kernsatz
Ein Richter ist nicht schon deshalb von einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, weil er in einer früheren Funktion über eine ältere Fassung desselben Bebauungsplans mitentschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 15. Juli 2026 sowohl einen gesetzlichen Ausschluss als auch eine Besorgnis der Befangenheit verneint. Maßgeblich war, dass der Richter an der im aktuellen Verfahren angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung nicht beteiligt gewesen war. Für einen objektiv begründeten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit fehlten außerdem zusätzliche konkrete Umstände. Die Entscheidung betrifft ausschließlich seine Mitwirkung, nicht die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans.
Redaktionelle Zusammenfassung · 852 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Richter ist nicht schon deshalb von einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, weil er in einer früheren Funktion über eine ältere Fassung desselben Bebauungsplans mitentschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 15. Juli 2026 sowohl einen gesetzlichen Ausschluss als auch eine Besorgnis der Befangenheit verneint. Maßgeblich war, dass der Richter an der im aktuellen Verfahren angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung nicht beteiligt gewesen war. Für einen objektiv begründeten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit fehlten außerdem zusätzliche konkrete Umstände. Die Entscheidung betrifft ausschließlich seine Mitwirkung, nicht die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans.
Die Antragsteller wandten sich gegen den Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ in der Fassung vom 20. Dezember 2022. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte ihren Normenkontrollantrag mit Urteil vom 5. Mai 2025 abgelehnt. Dieses Urteil war später berichtigt worden. Beim Bundesverwaltungsgericht waren ein Revisionsverfahren und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Absatz 6 VwGO anhängig. Für das Eilverfahren wurde ein Richter als Mitberichterstatter vorgesehen, der erst seit dem 27. April 2026 dem Bundesverwaltungsgericht angehörte. Seine frühere Tätigkeit führte zu der gesonderten Prüfung seiner Beteiligung.
Der Richter zeigte am 2. Juni 2026 selbst an, dass er beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht an einem früheren Verfahren zum selben Plangebiet mitgewirkt hatte. In diesem Verfahren war er Berichterstatter gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte damals mit Urteil vom 9. Dezember 2021 eine ältere Planfassung vom 23. Dezember 2018 für unwirksam erklärt. An dem nun angegriffenen Urteil aus dem Jahr 2025 war er dagegen nicht beteiligt gewesen. Die Selbstanzeige machte somit einen sachlichen Zusammenhang zwischen zwei Verfahren transparent, belegte aber keine Mitwirkung an der aktuell zur Überprüfung stehenden Entscheidung.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerten keine Bedenken. Gleichwohl war die Frage der Mitwirkung nach den hierfür geltenden Verfahrensregeln zu klären. Der Senat entschied ohne den betroffenen Richter in einer Besetzung mit drei Richtern. Rechtsgrundlage waren § 54 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Selbstanzeige und die Entscheidung über Ausschluss oder Ablehnung, insbesondere §§ 48 und 45 Absatz 1 ZPO. Für die Besetzung verwies das Gericht auf § 10 Absatz 3 VwGO. Die Selbstanzeige wurde damit in dem vorgesehenen förmlichen Verfahren behandelt.
Zunächst prüfte der Senat einen gesetzlichen Ausschluss nach § 41 Nummer 6 ZPO. Diese Vorschrift erfasst die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung in einer früheren Instanz. Sie soll verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelverfahren seine eigene vorinstanzliche Entscheidung überprüft. Entscheidend ist deshalb die Identität der angefochtenen Entscheidung. Ein bloßer thematischer Zusammenhang, dieselbe Planung oder eine vergleichbare Rechtsfrage genügen nicht. Der Richter hatte zwar früher über eine andere Fassung des Plans mitentschieden, aber gerade nicht an dem Urteil mitgewirkt, dessen Bestand jetzt Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle war.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte den begrenzten Anwendungsbereich dieses gesetzlichen Ausschlussgrundes. Die Vorschrift darf nicht ohne Weiteres auf andere Formen richterlicher Vorbefassung erweitert werden. Eine solche Ausdehnung würde zugleich das Recht auf den gesetzlichen Richter berühren. Richterliche Zuständigkeiten sollen nicht schon durch einen weiten Begriff sachlicher Nähe verändert werden. Im vorliegenden Eilverfahren konnte die frühere Befassung mit dem älteren Normenkontrollverfahren deshalb ebenfalls keinen automatischen Ausschluss begründen. Das heutige Verfahren bezog sich auf die spätere Planfassung und das dazu ergangene, ohne diesen Richter gefasste Urteil der Vorinstanz.
Gesondert davon untersuchte der Senat die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Absatz 2 ZPO. Dafür muss keine tatsächliche innere Parteilichkeit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten objektive Umstände Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit geben. Dieser Maßstab schützt das Vertrauen in ein unbefangenes Gericht. Er erlaubt aber nicht, jede frühere rechtliche Befassung mit einem Sachbereich als Ablehnungsgrund zu behandeln. Richter entwickeln bei ihrer Tätigkeit zwangsläufig rechtliche Einschätzungen; daraus folgt für sich genommen keine unsachliche Festlegung für spätere Verfahren.
Eine frühere Mitwirkung kann nach den erläuterten Maßstäben erst zusammen mit zusätzlichen konkreten Umständen die Besorgnis der Befangenheit tragen. Erforderlich wären Anhaltspunkte für eine unsachliche Voreingenommenheit oder eine vergleichbare objektiv begründete Beeinträchtigung der offenen Prüfung. Solche Umstände waren hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beteiligten hatten nach der Offenlegung ebenfalls keine Bedenken erhoben. Ausschlaggebend blieb allerdings die gerichtliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Das Ausbleiben einer Beanstandung ersetzte diese Prüfung nicht, sondern war Teil des festgestellten Verfahrensstands.
Der Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass der Richter weder kraft Gesetzes ausgeschlossen noch wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung gehindert war. Die frühere Entscheidung zur Unwirksamkeit der alten Planfassung war dafür kein ausreichender Grund. Aus dem Beschluss folgt jedoch nicht, dass Vorbefassung stets ohne Bedeutung wäre. Eine Beteiligung an der konkret angefochtenen Entscheidung oder zusätzliche Hinweise auf eine unsachliche Festlegung könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Entscheidend sind die genaue Verfahrensidentität und die tatsächlich feststellbaren Umstände, nicht allein die frühere Beschäftigung mit demselben Planungsgebiet.
Für das zugrunde liegende Planungsverfahren enthält der Beschluss keine Sachentscheidung. Er erklärt weder die neue Planfassung für wirksam noch gewährt oder versagt er den beantragten vorläufigen Rechtsschutz in der Sache. Seine Aussage beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts. Wer ihn für andere Verfahren heranzieht, muss deshalb zunächst die frühere richterliche Tätigkeit präzise zuordnen: Welche Planfassung war betroffen, welche Entscheidung wurde damals getroffen und welche Entscheidung wird nun angegriffen? Erst diese Zuordnung ermöglicht eine tragfähige Trennung zwischen gesetzlichem Ausschluss und einer anhand zusätzlicher Umstände zu prüfenden Befangenheitsbesorgnis.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Planverfahren und Selbstanzeige: Rn. 1–4; Besetzung und Verfahrensgrundlage: Rn. 5; Gesetzlicher Ausschluss: Rn. 6–7; Besorgnis der Befangenheit: Rn. 8
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer richterlichen Vorbefassung sollten die frühere und die aktuelle Entscheidung genau gegenübergestellt werden. Für § 41 Nummer 6 ZPO kommt es auf die Mitwirkung an der konkret angefochtenen Entscheidung an. Die frühere Prüfung desselben Plangebiets oder einer älteren Satzungsfassung genügt nach diesem Beschluss nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2026 – 4 VR 1.26, Rn. 6–7; § 54 Absatz 1 VwGO).
Eine Befangenheitsprüfung bleibt davon getrennt. Sie verlangt zusätzliche objektive Umstände, die Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidung rechtfertigen. Tatsächliche Parteilichkeit muss zwar nicht bewiesen werden; der bloße Hinweis auf eine frühere richterliche Rechtsauffassung reicht aber ebenfalls nicht. Der Beschluss entscheidet nur über die Mitwirkung des Richters und gibt keine Antwort auf die materielle Rechtmäßigkeit der Planung oder den Ausgang des Eilantrags (Rn. 1–4, 8; § 42 Absatz 2 ZPO).