Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Dritte Startbahn: Vorlagewunsch ohne konkretes Beweisthema trägt keine Verfahrensrüge

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 B 19.25 eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses für die dritte Startbahn in München zurückgewiesen. Ein wesentlicher Streitpunkt war die verlangte Vorlage ungeschwärzter Gesellschafterprotokolle. Ohne konkrete Tatsachenbehauptung stellte dieser Antrag lediglich eine Beweisanregung dar. Auch die weiteren Verfahrensrügen und Grundsatzfragen eröffneten keine Revision. Der Beschluss bestätigt für die Fristprüfung eine Betrachtung des einheitlichen Gesamtvorhabens und unterscheidet dabei den Beginn der Durchführung von der späteren Fertigstellung. Der einzelne Kläger trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens.

Ergebnis des Verfahrens

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Streitwert: 15.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 B 19.25 eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses für die dritte Startbahn in München zurückgewiesen. Ein wesentlicher Streitpunkt war die verlangte Vorlage ungeschwärzter Gesellschafterprotokolle. Ohne konkrete Tatsachenbehauptung stellte dieser Antrag lediglich eine Beweisanregung dar. Auch die weiteren Verfahrensrügen und Grundsatzfragen eröffneten keine Revision. Der Beschluss bestätigt für die Fristprüfung eine Betrachtung des einheitlichen Gesamtvorhabens und unterscheidet dabei den Beginn der Durchführung von der späteren Fertigstellung. Der einzelne Kläger trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 B 19.25 eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses für die dritte Startbahn in München zurückgewiesen. Ein wesentlicher Streitpunkt war die verlangte Vorlage ungeschwärzter Gesellschafterprotokolle. Ohne konkrete Tatsachenbehauptung stellte dieser Antrag lediglich eine Beweisanregung dar. Auch die weiteren Verfahrensrügen und Grundsatzfragen eröffneten keine Revision. Der Beschluss bestätigt für die Fristprüfung eine Betrachtung des einheitlichen Gesamtvorhabens und unterscheidet dabei den Beginn der Durchführung von der späteren Fertigstellung. Der einzelne Kläger trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens.

Der Kläger griff eine behördliche Feststellung zum Plan für die Flughafenerweiterung an. Die Vorhabenträgerin hatte nach Auffassung der Behörde vor Ablauf der Zehnjahresfrist mit dessen Umsetzung begonnen. Der Plan stammte vom 5. Juli 2011 und war am 5. März 2016 unanfechtbar geworden. Die Start- und Landebahn selbst war noch nicht verwirklicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah jedoch bereits den erheblichen Grunderwerb sowie zusätzlich die ausgeführten Bau- und naturschutzrechtlichen Maßnahmen als ausreichende Umsetzungsschritte. Nebenanlagen und Teilprojekte bildeten nach seiner Würdigung ein funktional verbundenes Gesamtprojekt.

Im Ausgangsverfahren verlangte der Prozessbevollmächtigte die ungeschwärzte Vorlage von Beschlüssen und Protokollpassagen aus Gesellschafterversammlungen. Damit wollte er offenbar Hindernisse für die weitere Realisierung aufklären. Für einen förmlichen Beweisantrag fehlte jedoch die Bezeichnung einer bestimmten zu beweisenden Tatsache. Der Senat betont, dass ein solcher Antrag dem Gericht die Beurteilung ermöglichen muss, ob das Beweismittel für den entscheidungserheblichen Sachverhalt benötigt wird. Auch der Prozessgegner muss sich dazu erklären können. Eine allgemeine Dokumentenanforderung erfüllt diese Funktion noch nicht.

Die Unkenntnis des geschwärzten Inhalts befreite den Kläger nicht vollständig von dieser Konkretisierung. Er hätte zumindest die tatsächlichen Vorgänge benennen müssen, die ihm möglich oder wahrscheinlich erschienen. Ohne ein solches Beweisthema lag nur eine Anregung zur Sachverhaltsermittlung vor. Deren Ablehnung unterliegt der allgemeinen gerichtlichen Aufklärungspflicht, nicht der besonderen Pflicht zur begründeten Entscheidung über einen förmlichen Beweisantrag. Nach dem rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz wäre zudem allenfalls eine vollständige Aufhebung des grundlegenden Umsetzungsbeschlusses relevant gewesen. Selbst der Kläger ging von einer solchen Aufhebung nicht aus.

Auch bei der Frage, ob ein errichteter S-Bahn-Tunnel unabhängig von der neuen Startbahn benötigt worden wäre, zeigte die Beschwerde keinen ausreichenden Aufklärungsmangel auf. Es fehlten geeignete konkret benannte Ermittlungsmaßnahmen und eine Erklärung, weshalb sie sich der Vorinstanz aufdrängen mussten. Daneben wandte sich der Kläger gegen den Schluss, bereits verwirklichte Anlagen ließen eine ernsthafte Umsetzung des Gesamtprojekts erkennen. Eine Verletzung der Denkgesetze liegt aber erst vor, wenn ein Schluss logisch ausgeschlossen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen, womöglich näherliegenden Würdigung begründet noch keinen revisiblen Verfahrensfehler.

Für den Durchführungsbeginn stellt das Luftverkehrsrecht auf eine erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als geringfügiger Bedeutung ab. Die Maßnahme muss zur plangemäßen Verwirklichung beitragen und nach Art, Umfang und Zielrichtung die ernsthafte Umsetzung in überschaubarer Zeit erkennen lassen. Bloße interne Vorbereitung und symbolische Aktivitäten zur Fristwahrung genügen nicht. Die Bedeutung für das Vorhaben und die fehlende einfache Rückgängigmachung sind ebenfalls zu berücksichtigen. Diese bereits entwickelten Maßstäbe gelten auch für eine zusätzliche Startbahn eines internationalen Flughafens; insoweit bestand kein neuer grundsätzlicher Klärungsbedarf.

Die objektive Erwartung einer ernsthaften Umsetzung ist allerdings keine Garantie, dass sämtliche Arbeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums beendet werden. § 9 Absatz 3 LuftVG setzt keine Ausführungsfrist. Für den Beginn weiterer Teilmaßnahmen muss daher nicht ausnahmslos bereits ein fester Termin feststehen. Ebenso ist ein zeitliches Gesamtkonzept nicht stets Voraussetzung eines Durchführungsbeginns. Die Frage nach ohnehin geplanten Nebenanlagen konnte der Senat nicht auf einer nur behaupteten Tatsachengrundlage klären. Die Vorinstanz hatte gerade nicht festgestellt, dass die Betreiberin diese Maßnahmen unabhängig von der Verwirklichung der Startbahn durchführen wollte.

Bei dem bindend festgestellten einheitlichen Gesamtvorhaben lässt sich der Ablauf der Durchführungsfrist nicht mit unterschiedlichen Erlöschensfolgen auf einzelne Bestandteile verteilen. Eine spätere Unterbrechung berührt den begonnenen Vollzug grundsätzlich nicht. Die endgültige Aufgabe eines Projekts oder eines Teils ist demgegenüber nach den Vorschriften über Aufhebung und Änderung zu behandeln. Der Beschluss verweist zugleich auf mögliche Schutzinstrumente für betroffene Eigentümer, insbesondere ein gesetzliches Übernahmeverlangen sowie gegebenenfalls Funktionslosigkeit oder missbräuchliches Verhalten. Die Fortgeltung wegen rechtzeitigen Beginns schließt eine Prüfung solcher anders gelagerten Voraussetzungen nicht aus.

Die Berechnungsfrage zum Umfang des erworbenen Grundbesitzes führte ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Das Ausgangsurteil beruhte auf mehreren selbständig tragenden Begründungen. Neben dem Grunderwerb genügten nach seiner Auffassung die Bau- und Ausgleichsmaßnahmen. Solange gegen diese zusätzliche Grundlage kein erfolgreicher Zulassungsgrund bestand, musste die andere Begründung nicht revisionsgerichtlich geklärt werden. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde reicht es deshalb nicht, nur einen von mehreren voneinander unabhängigen Entscheidungswegen infrage zu stellen. Die vom Kläger erhobenen Verfahrens- und Grundsatzrügen überwanden dieses Hindernis im konkreten Fall nicht.

Schließlich löste die Feststellung über die Fortgeltung keine neue Abwägung globaler Klimafolgen nach § 13 Absatz 1 KSG aus. Diese Vorschrift setzt einen anderweitig eröffneten behördlichen Entscheidungsspielraum voraus. Der Plan erlischt bei fehlendem rechtzeitigem Beginn jedoch kraft Gesetzes; der Bescheid stellt das Ergebnis lediglich fest. Auch Art. 20a GG eröffnete hierfür keinen zusätzlichen Spielraum. Die Beschwerde wurde daher insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, und der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Über einen konkreten künftigen Baubeginn oder eine Fertigstellungsverpflichtung entschied der Senat damit nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die anwaltliche Arbeit verdeutlicht 4 B 19.25, dass ein Informationsdefizit und ein tragfähiger Beweisantrag nicht dasselbe sind. Auch bei geschwärzten Unterlagen sollte konkret erklärt werden, welche tatsächliche Vermutung aufgeklärt werden soll und warum sie nach dem rechtlichen Maßstab des Gerichts entscheidend ist. Sonst bleibt der Vorlagewunsch eine bloße Ermittlungsanregung. Bei einer späteren Nichtzulassungsbeschwerde kommt es zusätzlich darauf an, sämtliche selbständig tragenden Gründe des Ausgangsurteils zu erfassen. Der Beschluss ist deshalb nicht nur wegen des Flughafenprojekts relevant, sondern auch als Beispiel für die strengen Darlegungsanforderungen dieses Rechtsbehelfs. Aus Kanzleisicht darf die prozessuale Zurückweisung dabei nicht mit einer umfassenden erneuten Sachprüfung verwechselt werden. Der Senat knüpft vielfach an bindende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz an. Fragen einer späteren Planaufgabe oder Funktionslosigkeit bleiben von der hier geprüften rechtzeitigen Aufnahme der Durchführung zu unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Plan und Ausgangsurteil: Rn. 1–3; Beweisantrag und geschwärzte Unterlagen: Rn. 4–9; Aufklärungs- und Würdigungsrügen: Rn. 10–13; Maßstab des Durchführungsbeginns: Rn. 14–19; Gesamtvorhaben und Eigentumsschutz: Rn. 20–25; Mehrere Begründungen, Klima und Kosten: Rn. 26–30

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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