Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Dritte Startbahn: Offene Frage zum Grunderwerb genügt bei weiterer tragender Begründung nicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortgeltung der Planung für die dritte Münchner Startbahn zurückgewiesen. Eine von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Bewertung erworbener Grundstücksflächen musste nicht geklärt werden, weil das angegriffene Urteil unabhängig davon auf bereits ausgeführten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen beruhte. Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen muss für jede ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund bestehen. Die übrigen Grundsatz- und Verfahrensrügen hatten ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Flughafenbetreiberin; der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 60.000 Euro.

Ergebnis des Verfahrens

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Sie trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 60.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortgeltung der Planung für die dritte Münchner Startbahn zurückgewiesen. Eine von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Bewertung erworbener Grundstücksflächen musste nicht geklärt werden, weil das angegriffene Urteil unabhängig davon auf bereits ausgeführten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen beruhte. Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen muss für jede ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund bestehen. Die übrigen Grundsatz- und Verfahrensrügen hatten ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Flughafenbetreiberin; der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 60.000 Euro.

Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortgeltung der Planung für die dritte Münchner Startbahn zurückgewiesen. Eine von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Bewertung erworbener Grundstücksflächen musste nicht geklärt werden, weil das angegriffene Urteil unabhängig davon auf bereits ausgeführten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen beruhte. Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen muss für jede ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund bestehen. Die übrigen Grundsatz- und Verfahrensrügen hatten ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Flughafenbetreiberin; der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 60.000 Euro.

Gegenstand war eine behördliche Feststellung nach § 9 Absatz 3 LuftVG. Danach hatte die Vorhabenträgerin rechtzeitig mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses für eine zusätzliche Start- und Landebahn begonnen. Der Beschluss stammte aus dem Jahr 2011 und war am 5. März 2016 unanfechtbar geworden. Die gesetzliche Zehnjahresfrist knüpft an diesen Eintritt der Unanfechtbarkeit an. Die Klägerin bestritt einen hinreichenden Beginn. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt dagegen sowohl den umfangreichen Grunderwerb als auch die Gesamtheit baulicher und naturschutzrechtlicher Maßnahmen jeweils für ausreichend und wies die Klage ab.

Die Startbahn selbst war noch nicht errichtet. Das Ausgangsgericht verstand die genehmigte Planung jedoch als einheitliches Gesamtvorhaben, dessen Nebenanlagen und Teilprojekte funktional eng mit der Hauptanlage verbunden waren. An diese Würdigung war das Bundesverwaltungsgericht mangels erfolgreicher Verfahrensrügen gebunden. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren findet keine neue umfassende Tatsachenbewertung statt. Es geht vielmehr darum, ob ein gesetzlicher Grund für die Eröffnung der Revision dargelegt ist. Eine abweichende Einschätzung der Klägerin zur wirtschaftlichen oder planerischen Bedeutung einzelner Maßnahmen ersetzt eine solche Darlegung nicht.

Zur Bedeutung des Grunderwerbs wollte die Klägerin insbesondere klären lassen, welche Flächenrelation maßgeblich sei. Denkbar waren nach ihrem Vortrag unterschiedliche Vergleiche zwischen bereits bei Planerlass vorhandenen Flächen, später erworbenen Grundstücken und dem gesamten Flächenbedarf. Der Senat musste darüber nicht entscheiden. Selbst eine erfolgreiche Beanstandung dieses Begründungswegs hätte das Ausgangsurteil nicht zu Fall gebracht, solange die zusätzliche Bewertung der Bau- und Ausgleichsmaßnahmen bestehen blieb. Diese zweite selbständige Grundlage war durch die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht erschüttert. Die Flächenfrage war deshalb im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Die allgemeinen Anforderungen an einen Durchführungsbeginn waren bereits geklärt. Eine nach außen erkennbare Tätigkeit muss mehr als nur geringfügige Bedeutung für die plangemäße Realisierung haben. Sie muss nach Art, Umfang und Zielrichtung erkennen lassen, dass das Projekt ernsthaft in überschaubarer Zeit umgesetzt werden soll. Nicht ausreichend sind interne Vorbereitungen oder symbolische Maßnahmen, die allein den drohenden Fristablauf verhindern sollen. Relevant sind insbesondere die Bedeutung für das Vorhaben und die Frage, ob der Schritt ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. Diese Maßstäbe gelten ebenso für die zusätzliche Startbahn eines internationalen Flughafens.

Damit wird aber keine Fertigstellung innerhalb einer bestimmten Frist vorgeschrieben. Die objektive Aussagekraft bereits ergriffener Maßnahmen ist von einer Prognose zu unterscheiden, ob das gesamte Projekt tatsächlich bis zu einem konkreten Datum abgeschlossen sein wird. Ein verbindlicher Termin für den Beginn der Hauptanlage oder ein vollständiger zeitlicher Umsetzungsplan sind nicht stets notwendig. Die gesetzliche Frist betrifft den Beginn der Durchführung. Eine spätere Unterbrechung beseitigt diesen Beginn grundsätzlich nicht. Fragen zu angeblich unabhängig von der Startbahn beabsichtigten Nebenanlagen scheiterten außerdem daran, dass entsprechende Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden waren.

Auch eine automatische Aufteilung der Fristwirkung auf einzelne Bestandteile des einheitlichen Plans kam nicht in Betracht. Die Klägerin konnte aus einer möglichen Teilbarkeit des Projekts nicht ableiten, dass unvollendete Teile gesondert kraft Gesetzes erlöschen. Eine endgültige Aufgabe oder teilweise Aufgabe ist vielmehr nach den Regeln über Planaufhebung und gegebenenfalls Planänderung zu behandeln. Der Senat verweist daneben auf eigenständige Schutzmöglichkeiten für betroffene Eigentümer. Dazu zählen unter den jeweiligen Voraussetzungen ein Übernahmeverlangen, die Prüfung späterer Funktionslosigkeit und rechtliche Grenzen missbräuchlicher Verzögerungen. Diese Instrumente verändern nicht den Maßstab des hier streitigen Durchführungsbeginns.

Die Rügen zur unterbliebenen Aufklärung von Gesellschafterentscheidungen blieben ebenfalls erfolglos. Die Klägerin hatte ungeschwärzte Protokolle verlangt, ohne eine konkrete Tatsachenbehauptung als Beweisthema zu formulieren. Damit lag kein förmlicher Beweisantrag, sondern nur eine Ermittlungsanregung vor. Unkenntnis des Dokumenteninhalts entbindet nicht davon, zumindest die vermuteten erheblichen Tatsachen zu benennen. Nach dem materiellen Ansatz der Vorinstanz wäre zudem allenfalls die vollständige Aufhebung des grundlegenden Beschlusses zur Projektumsetzung relevant gewesen. Eine solche vollständige Aufhebung behauptete selbst die Klägerin nicht. Weitere behauptete Hemmnisse waren deshalb nicht entscheidungserheblich.

Zur möglichen eigenständigen Notwendigkeit des S-Bahn-Tunnels fehlte es an konkret bezeichneten Aufklärungsmaßnahmen und einer Erklärung, warum diese sich aufdrängen mussten. Auch die Kritik am Schluss von bereits gebauten Anlagen auf eine ernsthafte Gesamtumsetzung zeigte keinen Verstoß gegen Denkgesetze auf. Dafür müsste eine Folgerung logisch ausgeschlossen sein. Dass ein anderer Schluss ebenfalls möglich oder sogar näherliegend erscheinen mag, genügt nicht. Die Beschwerde konnte auf diesem Weg daher weder die bindende Betrachtung als Gesamtprojekt noch die Bewertung seiner bereits ergriffenen Umsetzungsschritte beseitigen.

Schließlich verlangte der Feststellungsbescheid keine neue Abwägung der globalen Klimaauswirkungen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1 KSG setzt anderweitig eröffnete behördliche Entscheidungsspielräume voraus. Beim Außerkrafttreten wegen fehlenden Durchführungsbeginns tritt die Rechtsfolge dagegen gesetzlich ein; die Behörde gibt diese Rechtslage nur wieder. Auch der Klimaschutzauftrag aus Artikel 20a GG eröffnet hierbei keinen zusätzlichen Spielraum. Die Beschwerde blieb daher insgesamt ohne Erfolg. Der festgesetzte Streitwert bezeichnet den Wert des gerichtlichen Verfahrens und ist weder ein Schadensersatzbetrag noch eine der Klägerin auferlegte pauschale Zahlung in dieser Höhe.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss 4 B 17.25 verdeutlicht die praktische Bedeutung selbständig tragender Urteilsgründe. Aus Kanzleisicht sollte eine Nichtzulassungsbeschwerde zunächst die vollständige Begründungsstruktur des Ausgangsurteils erfassen. Eine interessante Rechtsfrage zu einem einzelnen Argument hilft nicht weiter, wenn ein anderer unverändert tragfähiger Entscheidungsweg bestehen bleibt. Das gilt hier für das Verhältnis von Grunderwerb einerseits und bereits ausgeführten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen andererseits. Ebenso müssen behauptete Aufklärungsmängel an konkrete Tatsachen und geeignete Ermittlungen anknüpfen. Die Entscheidung trifft keine allgemeine Aussage, dass beliebige Nebenarbeiten jede Planung unbegrenzt erhalten könnten. Sie setzt vielmehr das bindend festgestellte Gesamtvorhaben und die hierfür entwickelten Kriterien eines ernsthaften Beginns voraus. Für spätere Entwicklungen bleiben andere rechtliche Ansatzpunkte gesondert zu prüfen. Der Streitwert von 60.000 Euro kennzeichnet dabei dieses konkrete Verfahren und darf nicht mit den abweichenden Streitwerten anderer Parallelverfahren vermischt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangssachverhalt und Beschwerde: Rn. 1–3; Beweisanregung und Aufklärungspflicht: Rn. 4–10; Grenzen der Würdigungskontrolle: Rn. 11–13; Beginn und zeitliche Umsetzung: Rn. 14–19; Gesamtvorhaben und weitere Schutzinstrumente: Rn. 20–25; Nicht entscheidungserhebliche Flächenrelation: Rn. 26; Klimaschutz, Kosten und Streitwert: Rn. 27–30

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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