Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Dritte Startbahn München: Ungeschwärzte Protokolle allein begründen noch keinen Beweisantrag

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zum Fortbestand der Planung für die dritte Startbahn des Flughafens München zurückgewiesen. Der Kläger hatte unter anderem beanstandet, dass ihm Unterlagen aus Gesellschafterversammlungen nicht vollständig zugänglich gemacht worden waren. Der bloße Antrag auf ungeschwärzte Vorlage genügte jedoch nicht den Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. Dafür hätte er konkrete Tatsachen oder zumindest tatsächliche Vermutungen bezeichnen müssen, die durch die Dokumente bewiesen werden sollten. Auch die weiteren Verfahrensrügen und die geltend gemachten Grundsatzfragen rechtfertigten keine Zulassung der Revision.

Ergebnis des Verfahrens

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zum Fortbestand der Planung für die dritte Startbahn des Flughafens München zurückgewiesen. Der Kläger hatte unter anderem beanstandet, dass ihm Unterlagen aus Gesellschafterversammlungen nicht vollständig zugänglich gemacht worden waren. Der bloße Antrag auf ungeschwärzte Vorlage genügte jedoch nicht den Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. Dafür hätte er konkrete Tatsachen oder zumindest tatsächliche Vermutungen bezeichnen müssen, die durch die Dokumente bewiesen werden sollten. Auch die weiteren Verfahrensrügen und die geltend gemachten Grundsatzfragen rechtfertigten keine Zulassung der Revision.

Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde zum Fortbestand der Planung für die dritte Startbahn des Flughafens München zurückgewiesen. Der Kläger hatte unter anderem beanstandet, dass ihm Unterlagen aus Gesellschafterversammlungen nicht vollständig zugänglich gemacht worden waren. Der bloße Antrag auf ungeschwärzte Vorlage genügte jedoch nicht den Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. Dafür hätte er konkrete Tatsachen oder zumindest tatsächliche Vermutungen bezeichnen müssen, die durch die Dokumente bewiesen werden sollten. Auch die weiteren Verfahrensrügen und die geltend gemachten Grundsatzfragen rechtfertigten keine Zulassung der Revision.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2011 betrifft die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch eine dritte Start- und Landebahn. Er wurde am 5. März 2016 unanfechtbar. Nach § 9 Absatz 3 LuftVG tritt ein solcher Plan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die zuständige Behörde stellte fest, dass die Flughafenbetreiberin rechtzeitig begonnen habe. Hiergegen klagte der Betroffene. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Feststellung, obwohl die eigentliche Start- und Landebahn noch nicht errichtet worden war.

Für die Vorinstanz stellte bereits der umfangreiche Grunderwerb einen ausreichenden Durchführungsbeginn dar. Unabhängig davon genügten ihr die ausgeführten Baumaßnahmen sowie naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ihrer Gesamtheit. Nebenanlagen und Teilprojekte standen nach ihren Feststellungen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der neuen Startbahn. Sie waren deshalb als Bestandteile eines Gesamtvorhabens zu betrachten. Eine vollständige Aufgabe der Umsetzung durch die Gesellschafterversammlung war nicht festgestellt. Einzelne Äußerungen von Gesellschaftern änderten an dieser Bewertung nichts. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich die nun entschiedene Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung hatte der Prozessbevollmächtigte die ungeschwärzte Vorlage von Beschlüssen und Protokollen bestimmter Gesellschafterversammlungen verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dies als Beweisanregung ein. Ein förmlicher Beweisantrag muss eine bestimmte Tatsache und das hierfür angebotene Beweismittel nennen. Die bloße Forderung, weitere Unterlagen beizuziehen, lässt noch nicht erkennen, welchen entscheidungserheblichen Vorgang das Gericht feststellen soll. Dass der genaue Inhalt geschwärzter Passagen unbekannt ist, beseitigt diese Anforderung nicht. Es können zumindest diejenigen Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die dem Antragsteller als möglich oder wahrscheinlich erscheinen.

Deshalb musste die Vorinstanz über das Vorbringen nicht nach den besonderen Regeln für förmliche Beweisanträge entscheiden. Zu prüfen blieb allerdings, ob ihre allgemeine Pflicht zur Sachaufklärung weitergehende Ermittlungen verlangte. Auch damit hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs wäre allein eine vollständige Aufhebung des grundlegenden Umsetzungsbeschlusses für die Beurteilung erheblich gewesen. Von einer solchen ging der Kläger selbst nicht aus. Ob einzelne geschwärzte Passagen weitere Hindernisse für die Realisierung erkennen ließen, musste daher nicht aufgeklärt werden. Die Entscheidung hing davon nach diesem Ausgangspunkt nicht ab.

Die Kritik an fehlenden Ermittlungen zur Notwendigkeit des S-Bahn-Tunnels war ebenfalls unzureichend. Eine Aufklärungsrüge muss darlegen, welche geeigneten Ermittlungen erforderlich gewesen wären, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und weshalb dies eine günstigere Entscheidung ermöglicht hätte. Diese Darlegung fehlte. Ebenso wenig zeigte die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze auf. Dass aus denselben Umständen auch andere Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, macht die Würdigung des Tatsachengerichts noch nicht logisch unmöglich. Das Beschwerdeverfahren eröffnet keine allgemeine erneute Beweiswürdigung allein deshalb, weil ein Beteiligter die Schlussfolgerungen des Ausgangsgerichts nicht teilt.

Auch die materiell-rechtlichen Fragen waren entweder bereits geklärt oder im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Der Beginn einer Plandurchführung verlangt eine nach außen erkennbare, mehr als geringfügige Tätigkeit zur planmäßigen Umsetzung. Art, Umfang und Zielrichtung müssen eine ernsthafte Realisierungsabsicht erkennen lassen. Symbolische Maßnahmen, die lediglich den Fristablauf verhindern sollen, reichen nicht. Der in der Rechtsprechung verwendete Bezug auf eine Verwirklichung in überschaubarer Zeit beschreibt dabei die Aussagekraft des Beginns. Er begründet keine zusätzliche gesetzliche Pflicht, das gesamte Vorhaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums fertigzustellen oder einen verbindlichen Bauzeitenplan vorzulegen.

Die Beschwerde konnte auch nicht davon ausgehen, die Nebenanlagen wären unabhängig von der dritten Startbahn ohnehin errichtet worden. Eine solche Tatsache hatte die Vorinstanz gerade nicht festgestellt. Eine Grundsatzfrage, deren Entscheidung eine abweichende Tatsachengrundlage voraussetzt, eröffnet die Revision regelmäßig nicht. Einschlägige Aufklärungsanträge, mit denen die fehlenden Feststellungen hätten abgesichert werden können, waren ebenfalls nicht gestellt worden. Zudem verhindert ein rechtzeitiger Beginn bei einem einheitlichen Plan grundsätzlich dessen Außerkrafttreten insgesamt. Das Gesetz sieht keinen gesonderten automatischen Verfall noch nicht umgesetzter Bestandteile allein aufgrund des Zeitablaufs vor.

Dies bedeutet keinen Ausschluss sämtlicher Schutzmöglichkeiten bei langjährig verzögerten Vorhaben. Endgültige Aufgabe, behördliche Aufhebung, mögliche Funktionslosigkeit und besondere Eigentümeransprüche unterliegen anderen Voraussetzungen. Sie sind von der Frage eines rechtzeitigen Durchführungsbeginns zu unterscheiden. Die vom Kläger aufgeworfene Bedeutung bestimmter Flächenrelationen beim Grunderwerb war außerdem nicht entscheidungserheblich. Denn das Ausgangsurteil beruhte zusätzlich und selbständig auf Bau- und Ausgleichsmaßnahmen. Solange diese weitere Begründung Bestand hatte, konnte eine Rechtsfrage zum Grunderwerb den Ausgang des angestrebten Revisionsverfahrens nicht ändern. Bei mehreren tragenden Gründen muss die Beschwerde jeden erfolgreich angreifen.

Schließlich verlangte das Klimaschutzgesetz bei der hier streitigen Feststellung keine neue Abwägung globaler Klimafolgen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1 KSG setzt anderweitig bestehende Entscheidungs- oder Bewertungsspielräume voraus. Es schafft solche Spielräume nicht selbst. Ob ein Plan wegen fehlenden Beginns außer Kraft tritt, ergibt sich dagegen kraft Gesetzes; die behördliche Feststellung beschreibt diese Rechtsfolge lediglich. Auch Artikel 20a GG führt hier nicht zu einer neuen Planungsentscheidung. Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Betreiberin. Der Streitwert beträgt 60.000 Euro.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss 4 B 15.25 zeigt, wie wichtig die Verbindung zwischen einem Dokument und der damit behaupteten Tatsache ist. Aus Kanzleisicht sollte ein Antrag auf Vorlage geschwärzter Unterlagen möglichst genau erklären, welcher entscheidungserhebliche Vorgang darin belegt sein könnte. Die fehlende Kenntnis des vollständigen Inhalts erlaubt eine begründete Tatsachenvermutung, ersetzt aber nicht jede Konkretisierung. Zusätzlich muss das erwartete Ergebnis zum rechtlichen Maßstab des Gerichts passen. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde kommt hinzu, dass alle selbständig tragenden Begründungen des Urteils erfasst werden müssen. Eine offene Frage zum Grunderwerb hilft nicht, wenn daneben ausreichende Baumaßnahmen festgestellt sind. Inhaltlich ist der Beschluss auf die Fortgeltung des Plans und die Zulassungsgründe bezogen. Er legt keinen Fertigstellungstermin fest und besagt ebenso wenig, dass endgültige Projektaufgabe oder später eintretende Funktionslosigkeit rechtlich bedeutungslos wären.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangssituation und Tatsachenfeststellungen: Rn. 1–3; Dokumentenvorlage und Sachaufklärung: Rn. 4–10; Beweiswürdigung und Denkgesetze: Rn. 11–13; Grundsatzfragen zum Durchführungsbeginn: Rn. 14–19; Gesamtvorhaben und weitere Schutzinstrumente: Rn. 20–25; Mehrere tragende Gründe: Rn. 26; Klimaschutz und Kosten: Rn. 27–30

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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