Soldatenrecht, Verwaltungsprozessrecht

Weiterverpflichtung einer Zeitsoldatin: Über den Dienststatus entscheiden die Verwaltungsgerichte

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Eilantrag zum vorläufigen Fortbestand des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Für diese statusrechtliche Streitigkeit war der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet. Die Antragstellerin wollte nach dem Ende ihrer Dienstzeit weiterhin als Soldatin behandelt werden und Dienstbezüge sowie truppenärztliche Versorgung erhalten. Ob ihr dieses vorläufige Begehren inhaltlich zustand, entschied der Wehrdienstsenat nicht. Der Beschluss klärt die Zuständigkeit des Gerichts und die daraus folgende Verweisung, nicht die Berechtigung zur Weiterverpflichtung oder die medizinische Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Eilantrag zum vorläufigen Fortbestand des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Für diese statusrechtliche Streitigkeit war der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet. Die Antragstellerin wollte nach dem Ende ihrer Dienstzeit weiterhin als Soldatin behandelt werden und Dienstbezüge sowie truppenärztliche Versorgung erhalten. Ob ihr dieses vorläufige Begehren inhaltlich zustand, entschied der Wehrdienstsenat nicht. Der Beschluss klärt die Zuständigkeit des Gerichts und die daraus folgende Verweisung, nicht die Berechtigung zur Weiterverpflichtung oder die medizinische Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin.

Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Eilantrag zum vorläufigen Fortbestand des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Für diese statusrechtliche Streitigkeit war der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet. Die Antragstellerin wollte nach dem Ende ihrer Dienstzeit weiterhin als Soldatin behandelt werden und Dienstbezüge sowie truppenärztliche Versorgung erhalten. Ob ihr dieses vorläufige Begehren inhaltlich zustand, entschied der Wehrdienstsenat nicht. Der Beschluss klärt die Zuständigkeit des Gerichts und die daraus folgende Verweisung, nicht die Berechtigung zur Weiterverpflichtung oder die medizinische Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin.

Das Dienstverhältnis der Antragstellerin als Soldatin auf Zeit endete mit Ablauf des 30. Juni 2026. Zuvor hatte sie eine Weiterverpflichtung beantragt. Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Juni 2026 ab und begründete dies mit fehlender Verwendungsfähigkeit. Am 3. Juli ging ihr Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz ein. Sie begehrte, ihr Dienstverhältnis bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihre Wehrbeschwerde beziehungsweise bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens vorläufig als fortbestehend zu behandeln. Die beantragten finanziellen und medizinischen Leistungen knüpften an diesen gewünschten Status an.

Der Wehrdienstsenat wies sowohl die Antragstellerin als auch das Bundesministerium der Verteidigung auf seine fehlende Zuständigkeit für Statusangelegenheiten hin. Zugleich teilte er mit, dass eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Schwerin in Betracht komme. Beide Seiten erhoben dagegen keine Bedenken. Die Anhörung war Teil des Verfahrens zur Rechtswegklärung. Dass kein Beteiligter widersprach, ersetzte jedoch nicht die gesetzliche Prüfung der Zuständigkeit. Das Gericht musste selbst einordnen, ob der Streit den besonders zugewiesenen Bereich der Wehrdienstgerichte oder den allgemeinen Verwaltungsrechtsweg betraf.

Ausgangspunkt ist § 82 Absatz 1 SG. Danach ist für Klagen aktiver und früherer Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit das Gesetz keinen anderen Rechtsweg vorschreibt. Die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ist eine besondere gesetzliche Zuweisung. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 WBO erfasst sie bestimmte Beschwerden über die Verletzung soldatischer Rechte oder entsprechender Vorgesetztenpflichten, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelt sind. Die im Gesetz ausdrücklich ausgenommenen Vorschriften bleiben dabei außer Betracht. Nicht jeder Streit mit einer militärischen Personalstelle fällt deshalb automatisch vor ein Wehrdienstgericht.

Statusrechtliche Angelegenheiten sind an anderer Stelle des Soldatengesetzes geregelt, insbesondere in dessen §§ 37 bis 57. Sie gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu dem durch § 17 WBO zugewiesenen Bereich. Für solche Angelegenheiten verbleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte. Entscheidend ist somit der rechtliche Gegenstand des Begehrens. Dass die Antragstellerin ihren außergerichtlichen Rechtsbehelf als Wehrbeschwerde bezeichnet hatte, machte aus der begehrten Fortsetzung des Dienstverhältnisses keine truppendienstliche Angelegenheit, über die der Wehrdienstsenat sachlich entscheiden durfte.

Im konkreten Fall stand der vorläufige Fortbestand des Dienstverhältnisses selbst im Mittelpunkt. Die Entstehung eines solchen Verhältnisses richtet sich nach §§ 37 ff. SG, seine Beendigung bei Soldaten auf Zeit nach §§ 54 ff. SG. Die Weiterverpflichtung ist in § 40 Absatz 2 SG geregelt. Damit lag eine Statusfrage vor. Die zusätzlich begehrten Dienstbezüge und die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung änderten diese Einordnung nicht. Sie sollten nach dem Antrag gerade deshalb weitergewährt werden, weil das Dienstverhältnis vorläufig als fortbestehend behandelt werden sollte. Eine isolierte Entscheidung über einzelne Behandlungsmaßnahmen war nicht Gegenstand des Beschlusses.

War der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, musste das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Der Senat stützte dies auf § 21 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 WBO sowie die einschlägigen Verweisungsregeln. Über diese Frage entschied er ohne ehrenamtliche Richter. Die Verweisung ist von einer inhaltlichen Zurückweisung des Eilantrags zu unterscheiden. Sie führt das Verfahren zum zuständigen Gericht weiter, ohne die dort zu prüfenden Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorwegzunehmen.

Für die örtliche Zuständigkeit stellte der Senat auf §§ 45 und 52 Nummer 4 Satz 1 VwGO ab. Bei Streitigkeiten aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis kommt es grundsätzlich auf den dienstlichen Wohnsitz und bei dessen Fehlen auf den Wohnsitz an. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses hatte die Antragstellerin keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Ihr Wohnort lag im Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin. Auch wenn man den früheren dienstlichen Wohnsitz zugrunde gelegt hätte, hätte sich nach der im Beschluss erläuterten landesrechtlichen Gerichtszuordnung dasselbe Verwaltungsgericht ergeben.

Eine im Verfahren geäußerte Anregung, § 80 Absatz 7 VwGO zu prüfen, überließ der Senat ebenfalls dem zuständigen Gericht. Er betonte, dass er als unzuständiges Gericht hierfür keine Vorgaben machen könne. Darin liegt keine positive Aussage, dass diese Vorschrift auf den konkreten Antrag anwendbar sei oder ein bestimmtes früheres Verfahren abzuändern wäre. Die rechtliche Ausgestaltung des Eilrechtsschutzes blieb Teil der Prüfung nach der Verweisung. Ebenso wenig bewertete der Beschluss abschließend den Ablehnungsgrund fehlender Verwendungsfähigkeit. Dieser war Hintergrund des Streits, nicht Gegenstand einer bestätigenden Sachentscheidung.

Der Tenor erklärte den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin. Die Kostenentscheidung blieb dessen Schlussentscheidung vorbehalten. Für vergleichbare Fälle verdeutlicht der Beschluss, dass Statusfragen von sonstigen dienstlichen Maßnahmen zu unterscheiden sind. Wer die Begründung, Verlängerung oder Beendigung eines Soldatenverhältnisses angreift, muss den hierfür eröffneten allgemeinen Verwaltungsrechtsweg berücksichtigen. Das Eilbedürfnis wegen Bezügen oder Versorgung ändert die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht. Über den tatsächlichen vorläufigen Fortbestand und die daraus abgeleiteten Leistungen war nach der Verweisung gesondert zu entscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Soldaten ist zwischen statusrechtlichen Fragen und den den Wehrdienstgerichten besonders zugewiesenen dienstlichen Beschwerden zu unterscheiden. Der Antrag auf Weiterverpflichtung und auf vorläufigen Fortbestand des Dienstverhältnisses gehört nach diesem Beschluss vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Die beantragte Fortzahlung von Bezügen und Fortsetzung der truppenärztlichen Versorgung änderten daran nichts (BVerwG, Beschluss vom 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26, Rn. 4–7).

Die Verweisung entscheidet den Eilantrag nicht inhaltlich. Insbesondere wurden weder die fehlende Verwendungsfähigkeit bestätigt noch eine vorläufige Weiterbeschäftigung zugesprochen. Für die örtliche Zuständigkeit war nach dem Dienstzeitende der Wohnsitz maßgeblich; im konkreten Fall hätte auch der frühere dienstliche Wohnsitz zum selben Verwaltungsgericht geführt (Rn. 8–9).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Begehren und Anhörung: Rn. 1–3; Abgrenzung der Rechtswege: Rn. 4–7; Verweisung und örtliche Zuständigkeit: Rn. 8; Keine Vorgaben zum Eilrechtsschutz: Rn. 9

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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