Arbeitsrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht
Betriebsrenten: Gesetzlicher Auflösungsvorbehalt befreit die KfW nicht vom Insolvenzsicherungsbeitrag
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 – 8 C 5.25 – entschieden, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Jahr 2018 einen Beitrag zur gesetzlichen Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung leisten musste. Die gesetzliche Regelung, wonach die Anstalt nur durch Gesetz aufgelöst werden kann, genügte nicht für die beanspruchte Befreiung. § 17 Absatz 2 BetrAVG verlangt insoweit einen klaren und ausdrücklichen Ausschluss der Insolvenzfähigkeit selbst. Auch die begrenzte Haftung des Bundes für bestimmte Verbindlichkeiten ersetzte keine gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit insgesamt.
Ergebnis des Verfahrens
Das Berufungsurteil wird geändert und die Berufung zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 – 8 C 5.25 – entschieden, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Jahr 2018 einen Beitrag zur gesetzlichen Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung leisten musste. Die gesetzliche Regelung, wonach die Anstalt nur durch Gesetz aufgelöst werden kann, genügte nicht für die beanspruchte Befreiung. § 17 Absatz 2 BetrAVG verlangt insoweit einen klaren und ausdrücklichen Ausschluss der Insolvenzfähigkeit selbst. Auch die begrenzte Haftung des Bundes für bestimmte Verbindlichkeiten ersetzte keine gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit insgesamt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 – 8 C 5.25 – entschieden, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Jahr 2018 einen Beitrag zur gesetzlichen Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung leisten musste. Die gesetzliche Regelung, wonach die Anstalt nur durch Gesetz aufgelöst werden kann, genügte nicht für die beanspruchte Befreiung. § 17 Absatz 2 BetrAVG verlangt insoweit einen klaren und ausdrücklichen Ausschluss der Insolvenzfähigkeit selbst. Auch die begrenzte Haftung des Bundes für bestimmte Verbindlichkeiten ersetzte keine gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit insgesamt.
Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und gewährt ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung. Seit 1975 zahlte sie jährlich festgesetzte Insolvenzsicherungsbeiträge. Für 2018 setzte der beklagte Träger einen Beitrag von 1.520.923,23 Euro fest. Die Klägerin wandte sich dagegen unter Berufung auf gesetzliche Ausnahmen von der Beitragspflicht. Nach erfolglosem Widerspruch wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ihre Klage ab. Es hielt die Regelung des § 13 KfW-Gesetz nicht für einen hinreichend eindeutigen Ausschluss eines Insolvenzverfahrens.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung dagegen statt und hob den Beitragsbescheid auf. Er folgerte aus dem gesetzlichen Auflösungsvorbehalt, ein Insolvenzverfahren sei kategorisch ausgeschlossen. Weil eine Insolvenz nach seiner Argumentation zur Auflösung führe, eine Auflösung der Klägerin aber nur durch Gesetz möglich sei, könne ein Insolvenzverfahren nicht stattfinden. Zur Unterstützung verwies er auf vergleichbare Vorschriften und auf eine spätere Ergänzung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank. Diese war in der Gesetzesbegründung als bloße Klarstellung bezeichnet worden.
Die Revision des Beitragsträgers hatte Erfolg. Ausgangspunkt war, dass die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG erfüllte. Streitentscheidend waren daher allein die Ausnahmen. Nach § 17 Absatz 2 BetrAVG gelten die Vorschriften über die Insolvenzsicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht für öffentlich-rechtliche Rechtsträger. Die hier zunächst beanspruchte Ausnahme setzt eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person als solcher voraus. Diese muss ausdrücklich durch formelles Gesetz geregelt sein oder unmittelbar aus höherrangigem Recht folgen. An dieser bereits entwickelten Rechtsprechung hielt der Senat fest.
Das Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung dient der klaren Abgrenzung des beitragspflichtigen Personenkreises. Die zuständige Stelle soll die Beitragspflicht im Heranziehungsverfahren einfach und kostengünstig bestimmen können. Dafür ist zwar keine bestimmte gesetzliche Formulierung vorgeschrieben. Die betreffende Norm muss aber die Insolvenzfähigkeit selbst zum Gegenstand haben und sie eindeutig ausschließen. Es genügt nicht, aus einer Vorschrift über einen anderen Gegenstand erst mittelbar auf eine rechtliche Unmöglichkeit des Insolvenzverfahrens zu schließen. Genau diese Unterscheidung hatte das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats nicht beachtet.
§ 13 KfW-Gesetz regelt die Auflösung der Anstalt. Er bestimmt, dass diese nur durch Gesetz erfolgen kann. Sein unmittelbarer Regelungsgegenstand ist damit die Auflösbarkeit und nicht die Insolvenzfähigkeit. Selbst wenn aus dem Zusammenspiel mit anderen Vorschriften Rückschlüsse auf ein Insolvenzverfahren möglich erscheinen, ersetzen sie die für die Beitragsbefreiung verlangte ausdrückliche Regelung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied damit über die Voraussetzungen der betriebsrentenrechtlichen Ausnahme. Es musste nicht jeden denkbaren insolvenzrechtlichen Zusammenhang des gesetzlichen Auflösungsvorbehalts abschließend auflösen, um die geltend gemachte Beitragsfreiheit zu verneinen.
Für dieses enge Verständnis sprach auch der unionsrechtliche Schutz betrieblicher Versorgungsrechte bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der Senat bezog die Richtlinie 2008/94/EG in seine Auslegung ein. Eine bundesrechtliche Ersatzabsicherung der hier betroffenen Arbeitnehmeransprüche ergab sich nicht schon aus § 12 Absatz 2 InsO, dessen Regelung nach ihrem Wortlaut die Landesgesetzgebung betrifft. Eine restriktive Anwendung der Ausnahme begrenzt mögliche Schutzlücken. Wo der Bundesgesetzgeber Insolvenzunfähigkeit ausdrücklich anordnet, muss er sich zugleich der Frage einer anderweitigen Sicherung dieser Versorgungsansprüche bewusst werden.
Die Gesetzesänderung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank führte zu keinem anderen Ergebnis. Dort war 2015 einer vergleichbaren Auflösungsregelung ein ausdrücklicher Satz über die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens vorangestellt worden. Dass der Gesetzgeber eine solche Ergänzung für erforderlich hielt, sprach eher gegen das vorherige Vorliegen einer schon ausdrücklichen Regelung. Die Bezeichnung als Klarstellung in Gesetzesmaterialien bindet die Gerichte nicht. Ob eine Normänderung lediglich erläutert oder materiell verändert, ist durch Auslegung zu bestimmen. Eine entsprechende ausdrückliche Ergänzung des KfW-Gesetzes lag im Streitfall gerade nicht zugrunde.
Auch die weitere Ausnahme des § 17 Absatz 2 BetrAVG half der Klägerin nicht. Sie betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zahlungsfähigkeit der Bund kraft Gesetzes sichert. Erforderlich ist wiederum eine klare gesetzliche Aussage. § 1a KfW-Gesetz begründet jedoch nur eine Haftung des Bundes für bestimmte Forderungen gegen die Anstalt. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer gesetzlichen Sicherung ihrer gesamten Zahlungsfähigkeit. Der Einwand, eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit sei wegen dieser Absicherung praktisch ausgeschlossen, genügte für die ausdrücklich normierte Ausnahme nicht.
Schließlich ergab sich eine Befreiung auch nicht aus dem allgemeinen Institut der Anstaltslast. Dieses ist nach der herangezogenen Rechtsprechung keine formell-gesetzliche Sicherungsnorm im erforderlichen Sinne. Der Senat änderte deshalb das Berufungsurteil und wies die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Der Beitragsbescheid blieb damit bestehen. Der zunächst in der Berufungsinstanz erreichte Erfolg hatte somit keinen Bestand. Die Entscheidung unterscheidet konsequent zwischen öffentlicher Trägerschaft, wirtschaftlicher Absicherung, gesetzlicher Auflösungsregel und ausdrücklicher Insolvenzunfähigkeit. Für eine Befreiung von der betriebsrentenrechtlichen Sicherungspflicht genügt nicht jede dieser Eigenschaften für sich genommen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.
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Kanzlei Steinwachs
Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sollten Ausnahmen von der Insolvenzsicherung anhand der konkreten gesetzlichen Formulierung prüfen. BVerwG, Urteil vom 08.07.2026 – 8 C 5.25, Rn. 10 bis 15, verlangt eine eindeutige Regelung der Insolvenzunfähigkeit oder eine klare gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit. Eine institutionelle Nähe zum Staat reicht hierfür nicht aus.
Für die rechtliche Bewertung sind Auflösung, Insolvenzfähigkeit und Haftung für einzelne Verbindlichkeiten voneinander zu unterscheiden. Auch eine wirtschaftlich sehr starke Absicherung kann hinter den besonderen formellen Anforderungen des § 17 Absatz 2 BetrAVG zurückbleiben. Der Nachweis eines geringen tatsächlichen Insolvenzrisikos ersetzt deshalb nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbestand.
Das Urteil betrifft den Beitragsbescheid für 2018 und die dafür maßgeblichen Grundlagen. Bei anderen öffentlichen Einrichtungen ist deren jeweiliges Errichtungsgesetz gesondert auszuwerten. Gesetzesmaterialien können bei der Auslegung helfen; eine dort verwendete Bezeichnung als Klarstellung entscheidet aber nicht allein über die rechtliche Wirkung. Für Arbeitnehmer bleibt die lückenlose Sicherung ihrer betrieblichen Versorgungsrechte der maßgebliche Hintergrund.