Luftverkehrsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Flughafen München: Frühere Landesanwaltstätigkeit begründet keinen Richterausschluss – 4 B 21.25
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 B 21.25 entschieden, dass die frühere Tätigkeit eines Richters bei der Landesanwaltschaft Bayern seiner Mitwirkung an einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Flughafen München nicht entgegensteht. Der Richter hatte mehr als zehn Jahre zuvor vertretungsweise an Verfahren gegen die Planfeststellung für die dritte Start- und Landebahn mitgewirkt. Im aktuellen Verfahren ging es dagegen um die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss wegen eines nicht rechtzeitigen Durchführungsbeginns außer Kraft getreten war. Der Senat verneinte sowohl einen gesetzlichen Ausschluss als auch eine Besorgnis der Befangenheit. Über die Zulässigkeit der Flughafenerweiterung wurde damit nicht in der Sache entschieden.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 B 21.25 entschieden, dass die frühere Tätigkeit eines Richters bei der Landesanwaltschaft Bayern seiner Mitwirkung an einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Flughafen München nicht entgegensteht. Der Richter hatte mehr als zehn Jahre zuvor vertretungsweise an Verfahren gegen die Planfeststellung für die dritte Start- und Landebahn mitgewirkt. Im aktuellen Verfahren ging es dagegen um die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss wegen eines nicht rechtzeitigen Durchführungsbeginns außer Kraft getreten war. Der Senat verneinte sowohl einen gesetzlichen Ausschluss als auch eine Besorgnis der Befangenheit. Über die Zulässigkeit der Flughafenerweiterung wurde damit nicht in der Sache entschieden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 885 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 B 21.25 entschieden, dass die frühere Tätigkeit eines Richters bei der Landesanwaltschaft Bayern seiner Mitwirkung an einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Flughafen München nicht entgegensteht. Der Richter hatte mehr als zehn Jahre zuvor vertretungsweise an Verfahren gegen die Planfeststellung für die dritte Start- und Landebahn mitgewirkt. Im aktuellen Verfahren ging es dagegen um die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss wegen eines nicht rechtzeitigen Durchführungsbeginns außer Kraft getreten war. Der Senat verneinte sowohl einen gesetzlichen Ausschluss als auch eine Besorgnis der Befangenheit. Über die Zulässigkeit der Flughafenerweiterung wurde damit nicht in der Sache entschieden.
Dem Verfahren lag das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2025 zum Aktenzeichen 8 A 24.40044 zugrunde. Angegriffen war eine behördliche Feststellung, wonach die beigeladene Vorhabenträgerin vor Ablauf von zehn Jahren seit Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des einschlägigen Planfeststellungsbeschlusses begonnen hatte. Nach dieser Feststellung sollte der Plan gemäß § 9 Absatz 3 LuftVG nicht außer Kraft treten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese prozessuale Ausgangslage bestimmt, welcher Streitgegenstand für die Prüfung der früheren Beteiligung maßgeblich war.
Der betroffene Richter war nach der senatsinternen Geschäftsverteilung als Mitberichterstatter vorgesehen. Mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2026 legte er seine frühere Tätigkeit offen. Während seiner Beschäftigung bei der Landesanwaltschaft Bayern war er vertretungsweise mit den Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München befasst gewesen. In dieser Funktion hatte er an Orts- und Verhandlungsterminen teilgenommen. Die Beteiligten konnten zu dieser Erklärung Stellung nehmen. Die klagende Seite machte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026 geltend, daraus ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit. Der Senat musste deshalb die rechtliche Bedeutung dieser Vorbefassung prüfen.
Die Entscheidung erging ohne Mitwirkung des betroffenen Richters in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Dreierbesetzung. Das Gericht stützte das Verfahren auf § 54 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 48 und 45 Absatz 1 ZPO sowie § 10 Absatz 3 VwGO. Die Offenlegung wurde damit nicht lediglich informell zur Kenntnis genommen. Es folgte eine eigenständige gerichtliche Entscheidung über den gesetzlichen Ausschluss und die behauptete Befangenheitsbesorgnis. Beide Prüfungsfragen sind voneinander zu trennen, weil sie unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Bezugspunkte haben.
Nach § 41 Nummer 4 ZPO ist ein Richter in einer Sache ausgeschlossen, in der er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als deren gesetzlicher Vertreter zum Auftreten berechtigt ist oder war. Grundsätzlich kann darunter auch eine frühere Tätigkeit für die Vertretungsbehörde des beklagten Hoheitsträgers fallen. Entscheidend ist jedoch, ob dieselbe Sache betroffen ist. Der Senat verlangte hierfür zumindest eine Identität des Streitgegenstands. Die frühere Tätigkeit für dieselbe Seite oder die Beschäftigung mit einem sachlich verwandten Infrastrukturprojekt genügt dafür nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist die konkrete rechtliche Auseinandersetzung.
Diese Identität fehlte hier. Die früheren Klagen betrafen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst. Gegenstand des nun anhängigen Verfahrens war dagegen dessen mögliches Außerkrafttreten nach § 9 Absatz 3 LuftVG, weil mit seiner Durchführung nicht binnen zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden sein könnte. Es ging damit um eine spätere rechtliche Frage mit eigenständigen Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des Senats spielte die ursprünglich geprüfte Rechtmäßigkeit des Plans im aktuellen Verfahren auch nicht als Vorfrage eine Rolle. Der gemeinsame Bezug zur dritten Startbahn stellte deshalb keine Identität der Sache her.
Anschließend prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Absatz 2 ZPO. Ein Nachweis tatsächlicher Voreingenommenheit ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt ein objektiv begründeter Eindruck mangelnder Unparteilichkeit aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten. Dieser Maßstab erfasst auch äußere Umstände, die berechtigte Zweifel an einer offenen und unabhängigen Entscheidung wecken können. Eine rein subjektive Befürchtung reicht dagegen nicht. Der Senat musste daher bewerten, ob gerade die offen gelegte frühere Interessenvertretung unter den konkreten Umständen solche Zweifel rechtfertigte.
Das Gericht berücksichtigte, dass eine Vorbefassung als einseitiger Interessenvertreter eher Anlass zu Bedenken geben kann als eine frühere richterliche Tätigkeit. Dennoch folgt daraus kein automatischer Ablehnungsgrund, wenn ein anderer Streitgegenstand betroffen ist. In einer solchen Konstellation sind regelmäßig zusätzliche objektive Umstände erforderlich. Solche Umstände sah der Senat nicht. Die Tätigkeit als Landesanwalt lag deutlich mehr als zehn Jahre zurück und war lediglich vertretungsweise erfolgt. Hinzu kam die fehlende Bedeutung der damaligen Rechtmäßigkeitsprüfung für den aktuellen Streit. Ein persönliches Interesse des Richters am weiteren Bestand des Planfeststellungsbeschlusses erschien deshalb fernliegend.
Der Richter war folglich weder kraft Gesetzes ausgeschlossen noch wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung gehindert. Diese Aussage ist an die festgestellten Umstände gebunden. Der Beschluss erklärt frühere staatliche Interessenvertretung nicht generell für unbeachtlich. Vielmehr verlangt er eine genaue Gegenüberstellung der Streitgegenstände und gegebenenfalls eine Prüfung zusätzlicher Anzeichen mangelnder Unvoreingenommenheit. Eine frühere Beteiligung an genau derselben Sache oder weitere konkrete Umstände könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Im entschiedenen Verfahren fehlten jedoch sowohl die erforderliche Sachidentität für den gesetzlichen Ausschluss als auch hinreichende objektive Zweifel für eine Ablehnung.
Der Beschluss gehört zu mehreren am selben Tag ergangenen Parallelentscheidungen mit weitgehend übereinstimmender Begründung. Der hier erläuterte Datensatz betrifft ausschließlich 4 B 21.25 und die zugehörige Vorentscheidung 8 A 24.40044. Aus der Entscheidung über die Richtermitwirkung lässt sich kein Erfolg oder Misserfolg der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache ableiten. Ebenso beantwortet sie nicht, welche Arbeiten als rechtzeitiger Beginn der Plandurchführung ausreichen. Für die Verwendung als Rechtsprechungsbeleg ist deshalb der begrenzte Gegenstand zu beachten: Entschieden wurde die personelle Mitwirkung im anhängigen Verfahren, gestützt auf die Unterschiede zwischen früherer Vertretungstätigkeit und gegenwärtigem Streitstoff.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Aktueller Streitgegenstand und Verfahrensgang: Rn. 1; Frühere Tätigkeit, Geschäftsverteilung und Einwand: Rn. 2–4; Besetzung: Rn. 5; Fehlende Identität der Sache: Rn. 6–7; Maßstab und konkrete Befangenheitsprüfung: Rn. 8–9
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für einen Ausschluss wegen früherer Prozessvertretung müssen die damalige und die heutige Sache präzise zugeordnet werden. Dass dasselbe Großprojekt betroffen ist, genügt nach diesem Beschluss nicht. Die ursprüngliche Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung und ihr späteres mögliches Außerkrafttreten sind unterschiedliche Streitgegenstände (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2026 – 4 B 21.25, Rn. 6–7; § 54 Absatz 1 VwGO; § 41 Nummer 4 ZPO).
Die Befangenheitsprüfung bleibt davon getrennt. Die Dauer seit der früheren Tätigkeit, ihr Umfang und zusätzliche objektive Umstände sind konkret darzulegen. Hier sprachen die mehr als zehn Jahre zurückliegende Vertretungstätigkeit und der fehlende Einfluss der alten Rechtsfragen auf das neue Verfahren gegen berechtigte Zweifel. Die Parallelentscheidungen sollten in einer Recherche als zusammengehörige Fallgruppe gekennzeichnet werden; ihre Anzahl bedeutet keine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgrundsätze (Rn. 8–9).