Verfahrensrecht, Wehrbeschwerderecht
Wiederaufnahme im Wehrbeschwerdeverfahren: Vorrang der Wehrdisziplinarordnung erfordert keinen zusätzlichen Hinweis
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags zurückgewiesen. Der Soldat hatte seinen Antrag auf Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts gestützt. Der Senat hielt dagegen die über § 23a Absatz 1 WBO entsprechend anwendbaren Wiederaufnahmevorschriften der Wehrdisziplinarordnung für maßgeblich. Auf diese gesetzliche Verweisung musste das Gericht nicht vorab gesondert hinweisen. Ebenso wenig verletzte es rechtliches Gehör, indem es sich nicht vertieft mit Rechtsprechung zu einer aus seiner Sicht unanwendbaren Vorschrift auseinandersetzte. Die Anhörungsrüge konnte daher keine erneute Prüfung auf der vom Soldaten bevorzugten Rechtsgrundlage eröffnen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags zurückgewiesen. Der Soldat hatte seinen Antrag auf Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts gestützt. Der Senat hielt dagegen die über § 23a Absatz 1 WBO entsprechend anwendbaren Wiederaufnahmevorschriften der Wehrdisziplinarordnung für maßgeblich. Auf diese gesetzliche Verweisung musste das Gericht nicht vorab gesondert hinweisen. Ebenso wenig verletzte es rechtliches Gehör, indem es sich nicht vertieft mit Rechtsprechung zu einer aus seiner Sicht unanwendbaren Vorschrift auseinandersetzte. Die Anhörungsrüge konnte daher keine erneute Prüfung auf der vom Soldaten bevorzugten Rechtsgrundlage eröffnen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags zurückgewiesen. Der Soldat hatte seinen Antrag auf Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts gestützt. Der Senat hielt dagegen die über § 23a Absatz 1 WBO entsprechend anwendbaren Wiederaufnahmevorschriften der Wehrdisziplinarordnung für maßgeblich. Auf diese gesetzliche Verweisung musste das Gericht nicht vorab gesondert hinweisen. Ebenso wenig verletzte es rechtliches Gehör, indem es sich nicht vertieft mit Rechtsprechung zu einer aus seiner Sicht unanwendbaren Vorschrift auseinandersetzte. Die Anhörungsrüge konnte daher keine erneute Prüfung auf der vom Soldaten bevorzugten Rechtsgrundlage eröffnen.
Mit Beschluss vom 29. April 2026 im Verfahren 2 WB 1.25 hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem den Antrag des Soldaten auf Wiederaufnahme eines früheren Wehrbeschwerdeverfahrens verworfen. Der Beschluss wurde ihm am 27. Mai 2026 zugestellt. Noch an diesem Tag erhob er Anhörungsrüge. Er machte geltend, das Gericht habe erkennen können, dass er von einer Wiederaufnahme nach § 153 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nummer 7 Buchstabe b ZPO ausgegangen sei. Deshalb hätte es ihn vor der Entscheidung darauf aufmerksam machen müssen, dass es stattdessen die Wehrdisziplinarordnung anwenden wollte.
Der Soldat stellte zudem die rechtliche Berechtigung dieser Einordnung in Frage. In einem gewöhnlichen Beschwerdeverfahren sei für Wiederaufnahmevorschriften aus dem Disziplinarrecht seiner Auffassung nach kein Raum. Er berief sich auf die Eigenart des Beschwerdeverfahrens und auf vermeintlich geringere Anforderungen an die Wiederaufnahme im Verwaltungsprozess. Außerdem meinte er, der Senat habe sein wesentliches Argument zu § 580 Nummer 7 Buchstabe b ZPO übergangen. Bei Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte die Entscheidung aus seiner Sicht anders ausfallen müssen. Das Verteidigungsministerium trat der Anhörungsrüge entgegen.
Der Senat entschied mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter und wies die Rüge als jedenfalls unbegründet zurück. Maßgeblich waren § 23a Absatz 3 WBO und § 152a VwGO. Eine Fortführung wegen Gehörsverletzung setzt voraus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Die inhaltliche Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder mit der Auswahl der angewandten Normen reicht dafür nicht aus. Der Senat untersuchte daher getrennt die behauptete unterbliebene Hinweiserteilung und das angebliche Übergehen des auf allgemeines Prozessrecht gestützten Vortrags.
Art. 103 Absatz 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass ein Gericht seine spätere Rechtsauffassung bereits vor der Beratung festlegt und den Beteiligten zur Erörterung mitteilt. Ein rechtlicher Hinweis kann erforderlich werden, wenn ein sorgfältiger Beteiligter nicht erkennen konnte, welcher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein würde. Dagegen besteht keine entsprechende Pflicht, wenn ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf und unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen mit diesem Gesichtspunkt rechnen musste. Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen bedeutet somit keine allgemeine Verpflichtung, jede mögliche Normenanwendung vorab anzukündigen.
Im vorliegenden Fall ergab sich die maßgebliche Verweisung ausdrücklich aus § 23a Absatz 1 WBO. Die Vorschrift ordnet zur Ergänzung der Wehrbeschwerdeordnung die entsprechende Anwendung der Wehrdisziplinarordnung an und nennt dabei besonders die Wiederaufnahme. Nach Auffassung des Senats kann sich dies nur auf gerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren beziehen. Das vorgeschaltete Beschwerdeverfahren bei einem Disziplinarvorgesetzten kennt dieses gerichtliche Wiederaufnahmeinstitut nicht. Ebenso wenig beschränkt sich die Verweisung auf gerichtliche Disziplinarverfahren, für die die Wehrdisziplinarordnung ohnehin unmittelbar gilt. Sie erfasst vielmehr die Verfahren, in denen Wehrdienstgerichte nach der Wehrbeschwerdeordnung entscheiden.
Damit waren für die Wiederaufnahme die §§ 133 ff. WDO maßgeblich. Die ergänzende Heranziehung der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 23a Absatz 2 Satz 1 WBO kommt demgegenüber erst darüber hinaus in Betracht, wenn eine entsprechende Regelung in der Wehrdisziplinarordnung fehlt. Der vom Soldaten angeführte Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens betrifft diese zweite Verweisung, nicht die bereits eingreifende Regelung des ersten Absatzes. Weil die Wiederaufnahme in der Wehrdisziplinarordnung geregelt ist, bestand nach der rechtlichen Bewertung des Senats keine Lücke, die durch § 153 VwGO zu schließen gewesen wäre.
Diese aus dem Gesetz erkennbare Reihenfolge machte einen zusätzlichen gerichtlichen Hinweis entbehrlich. Der Soldat musste bei sorgfältiger Prüfung damit rechnen, dass sein Antrag anhand der ausdrücklich genannten Wiederaufnahmevorschriften behandelt würde. Dass er selbst eine andere Auslegung vertrat, machte die tatsächliche Rechtsauffassung des Gerichts nicht überraschend. Der Senat musste seine Auslegung auch nicht allein deshalb vorab zur Diskussion stellen, weil die gegenteilige Ansicht für den Antragsteller günstiger gewesen wäre. Die Anhörungsrüge konnte insoweit keinen Verfahrensfehler aus einer lediglich abweichenden rechtlichen Bewertung ableiten.
Auch der Vorwurf übergangenen Vortrags griff nicht durch. Bereits der Tatbestand der früheren Entscheidung zeigte, dass das Gericht die Argumentation zu § 580 Nummer 7 Buchstabe b ZPO zur Kenntnis genommen hatte. Nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt war diese Vorschrift aber nicht anwendbar. Deshalb musste es die dazu angeführte Rechtsprechung nicht vertieft behandeln. Rechtliches Gehör schützt davor, dass erheblicher Vortrag unbeachtet bleibt; es verlangt nicht, dass jede Argumentation zu einer nach Auffassung des Gerichts unerheblichen Norm ausführlich beantwortet wird. Entscheidend bleibt die Bedeutung des Vortrags für den tatsächlich angewandten rechtlichen Prüfungsmaßstab.
Der Soldat hatte die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung bestätigt vor allem die abgestufte Verweisungssystematik der Wehrbeschwerdeordnung und die Grenzen einer Gehörsrüge. Für einen Wiederaufnahmeantrag muss zuerst ermittelt werden, welche speziellen Vorschriften das jeweilige Verfahren ergänzen. Erst danach können allgemeine verwaltungsprozessuale Regelungen herangezogen werden. Die Entscheidung enthält keine eigenständige Feststellung, dass sämtliche denkbaren Wiederaufnahmegründe im ursprünglichen Verfahren vorlagen oder fehlten. Gegenstand war vielmehr, ob die frühere Behandlung des konkret gestellten Antrags durch einen entscheidungserheblichen Gehörsfehler belastet war. Einen solchen Fehler stellte der Senat nicht fest.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Frühere Entscheidung und Rüge: Rn. 1–4; Zulässiger Prüfungsrahmen: Rn. 5–6; Hinweispflicht: Rn. 7; Vorrang der WDO: Rn. 8–9; Kein übergangener erheblicher Vortrag: Rn. 10–12; Kosten: Rn. 13
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Im Wehrbeschwerderecht ist die Reihenfolge der Verweisungen des § 23a WBO vor der Auswahl eines Rechtsbehelfs zu prüfen. Für die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens greifen zunächst die ausdrücklich in Bezug genommenen §§ 133 ff. WDO. Eine günstigere Regel des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts kann nicht allein wegen ihres Inhalts an deren Stelle gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2026 – 2 WB 1.26, Rn. 8–9).
Eine Anhörungsrüge sollte außerdem zwischen einem unvorhersehbaren rechtlichen Gesichtspunkt und einer bloß abweichenden Rechtsauffassung unterscheiden. Die ausdrückliche gesetzliche Verweisung war hier erkennbar. Vortrag zu einer nach dem gerichtlichen Rechtsstandpunkt unanwendbaren Norm musste nicht weiter erörtert werden, zumal seine Kenntnisnahme bereits aus der früheren Entscheidung hervorging (Rn. 7, 10–12; Art. 103 Absatz 1 GG).