Energierecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Windenergie-Regionalplan: Keine Revisionszulassung wegen Beteiligung, Tabuzonen und Artenschutz

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer an Windenergieflächen interessierten Antragstellerin gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Ende 2020 bekannt gemachte Fortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III. Die Antragstellerin hatte zahlreiche Fragen zu Beteiligung, Ausschlussflächen und Abwägung aufgeworfen. Damit zeigte sie jedoch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Beschluss betrifft das seinerzeit geltende System der Konzentrationsflächenplanung und bestätigt keine uneingeschränkte Gültigkeit entsprechender Kriterien für sämtliche späteren Windenergieplanungen.

Ergebnis des Verfahrens

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin; Streitwert 60.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer an Windenergieflächen interessierten Antragstellerin gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Ende 2020 bekannt gemachte Fortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III. Die Antragstellerin hatte zahlreiche Fragen zu Beteiligung, Ausschlussflächen und Abwägung aufgeworfen. Damit zeigte sie jedoch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Beschluss betrifft das seinerzeit geltende System der Konzentrationsflächenplanung und bestätigt keine uneingeschränkte Gültigkeit entsprechender Kriterien für sämtliche späteren Windenergieplanungen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer an Windenergieflächen interessierten Antragstellerin gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Ende 2020 bekannt gemachte Fortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III. Die Antragstellerin hatte zahlreiche Fragen zu Beteiligung, Ausschlussflächen und Abwägung aufgeworfen. Damit zeigte sie jedoch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Beschluss betrifft das seinerzeit geltende System der Konzentrationsflächenplanung und bestätigt keine uneingeschränkte Gültigkeit entsprechender Kriterien für sämtliche späteren Windenergieplanungen.

Die regionale Planung sollte die Windenergienutzung räumlich konzentrieren und außerhalb der vorgesehenen Flächen die Ausschlusswirkung des damaligen § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB auslösen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision berief sich die Antragstellerin ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung. Dafür genügt es nicht, die konkrete Bewertung der Vorinstanz für falsch zu halten. Erforderlich ist eine noch ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, deren Beantwortung in einem Revisionsverfahren tatsächlich zu erwarten wäre. Mehrere Fragen scheiterten bereits an dieser Voraussetzung. Hinzu kam, dass ein Teil der angesprochenen Anforderungen auslaufendes Recht betraf. Eine besondere fortbestehende Bedeutung hätte deshalb zusätzlich nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

Ein erster Themenkomplex betraf Stellungnahmen von Gemeinden, bei denen kommunale Mandatsträger möglicherweise befangen waren. Die Beschwerde unterstellte, solche Stellungnahmen seien von der Beteiligung ausgeschlossen worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte das zuständige Ministerium aber sämtliche gemeindlichen Stellungnahmen berücksichtigt, ohne ihre kommunalrechtliche Entstehung auf Befangenheit zu prüfen. Damit fehlte der aufgeworfenen Frage die tatsächliche Grundlage. Der mögliche Ausschluss eines einzelnen Gemeindevertreters ist außerdem nicht mit dem vollständigen Ausschluss der Gemeinde als beteiligter Stelle gleichzusetzen.

Auch aus der erneuten Beteiligung zum vierten Planentwurf ergab sich keine Grundsatzfrage. Die Antragstellerin stellte auf angeblich erstmals eingeführte Vorgaben zur Lage der Rotoren innerhalb der vorgesehenen Windflächen ab. Nach dem angegriffenen Urteil gehörte dieses Verständnis jedoch bereits von Anfang an zum Planungskonzept. Ebenso war keine Beschränkung des Kreises der Beteiligungsberechtigten festgestellt, sondern eine inhaltliche Beschränkung auf geänderte Teile. Fragen, die einen anderen Planungsablauf voraussetzten, konnten die Revision deshalb nicht eröffnen. Ob eine bestimmte Beteiligungsfrist in jeder anderen Planung genügt, wurde damit nicht entschieden.

Die fehlerhafte Kennzeichnung einer neu hinzugekommenen Vorrangfläche war ebenfalls keine Grundlage für die gewünschte Revisionszulassung. Insoweit ging es um die Auswirkungen einer konkreten Darstellung auf die Beteiligung und nicht um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage. Der Senat stellte damit keinen allgemeinen Satz auf, wonach Darstellungsfehler stets folgenlos wären. Vielmehr fehlte es an einer entsprechend formulierten und für die Entscheidung tragenden Grundsatzfrage. Auch ein möglicherweise erheblicher Fehler im Einzelfall ersetzt die Darlegung eines gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgrundes nicht.

Ausführlicher behandelte der Beschluss die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen. Harte Tabuzonen setzen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse voraus, die der Windenergienutzung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Wo eine Ausnahme bei objektiv vorliegenden Voraussetzungen möglich ist, darf eine Fläche nicht ohne Weiteres als zwingend ausgeschlossen behandelt werden. Die dafür erforderliche Beurteilung bleibt jedoch vom jeweiligen Hindernis abhängig. Fachbehördliche Einschätzungen können dabei erhebliches Gewicht haben. Die Beschwerde musste sich deshalb mit den konkreten tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzen.

Das gelang etwa beim Abstand von 250 Metern zu Siedlungen nicht. Die Vorinstanz hatte diesen Abstand mit einer erdrückenden Wirkung und dem Rücksichtnahmegebot begründet. Die Beschwerde argumentierte dagegen mit unterschiedlichen Schutzansprüchen gegen Lärm nach der Baunutzungsverordnung. Damit traf sie den maßgeblichen Ansatz nicht. Bei straßenrechtlichen Ausschlussbereichen setzte sie sich nicht ausreichend mit der Annahme auseinander, dass für Windenergieanlagen dort typischerweise keine Ausnahme zu erwarten sei. Der Beschluss enthält deshalb keine allgemeine Bestätigung eines bundesweit zwingenden Siedlungsabstands von 250 Metern.

Die Platzrundenbereiche von Flugplätzen durfte der Plangeber nach dem geprüften Konzept als weiche Tabuzonen behandeln. Bei solchen Zonen besteht planerischer Spielraum, der erkannt und begründet ausgeübt werden muss. Die Möglichkeit einer späteren Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren schließt eine vorsorgende planerische Freihaltung nicht von vornherein aus. Auch das Interesse am Repowering bestehender Anlagen verleiht keinen automatischen Anspruch auf Beibehaltung jeder bisherigen Windfläche. Dieses Interesse muss erkannt und angemessen gewichtet werden; die Nutzung vorhandener Standorte bleibt ein Abwägungsbelang innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums.

Weitere Fragen betrafen Wildtierkorridore, insbesondere für Rothirsche, sowie Querungshilfen. Nach Auffassung des Senats verpflichten ungeklärte wissenschaftliche Fragen Gerichte nicht dazu, selbst neue Forschung zu betreiben. Zunächst sind die verfügbaren Erkenntnisse möglichst umfassend heranzuziehen; verbleibende wissenschaftliche Unsicherheiten können anschließend einer Plausibilitätskontrolle unterliegen. Ein abweichendes privates Gutachten begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf zusätzliche Forschung. Die Beschwerde zeigte auch hier im Kern eine andere Einschätzung des Einzelfalls auf, ohne eine entscheidungserhebliche grundsätzliche Rechtsfrage hinreichend herauszuarbeiten.

Schließlich konnte die erst 2022 eingeführte gesetzliche Hervorhebung der erneuerbaren Energien in § 2 EEG die Planung von 2020 nicht nachträglich an einem anderen Maßstab ausrichten. Maßgeblich war nach dem einschlägigen Raumordnungsrecht der Zeitpunkt der planerischen Entscheidung. Die Gewichtung der im damaligen Verfahren erkennbaren Interessen blieb anhand dieses Rechtsstands zu prüfen. Die Beschwerde wurde insgesamt zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten. Der Streitwert von 60.000 Euro bezeichnet den prozessualen Wert des Verfahrens und keine ihr auferlegte Zahlung an eine andere Partei.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

4 BN 7.26 verdeutlicht aus Kanzleisicht vor allem die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde. Wer eine Planung angreifen will, muss den tatsächlich festgestellten Planungsablauf und die tragenden Gründe des Urteils zugrunde legen. Fragen zu einer erstmaligen Rotorregelung oder einem Ausschluss ganzer Gemeinden führen nicht weiter, wenn das Oberverwaltungsgericht gerade einen anderen Sachverhalt festgestellt hat. Inhaltlich bleibt die saubere Trennung zwischen zwingenden Ausschlüssen, planerisch gewählten Ausschlüssen und der anschließenden Interessenabwägung entscheidend. Repowering, Flugverkehrssicherheit und Wildtierkorridore sind jeweils in ihrem konkreten Zusammenhang zu prüfen. Der Beschluss erlaubt weder eine pauschale Übertragung alter Konzentrationsflächenkonzepte auf neue Planungen noch eine rückwirkende Anwendung späterer gesetzlicher Gewichtungsvorgaben. Er zeigt vielmehr, weshalb Planungskritik und ein zulässiger Revisionszulassungsgrund sorgfältig auseinandergehalten werden müssen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Verfahren und Prüfungsmaßstab: Rn. 1–3; Gemeinden und erneute Beteiligung: Rn. 4–9; Harte und weiche Tabuzonen: Rn. 10–14; Repowering und wissenschaftliche Erkenntnisse: Rn. 15–17; Abwägung und zeitlicher Rechtsmaßstab: Rn. 18–20

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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