Energierecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht
Windenergieplanung: Repoweringinteressen sichern keinen Anspruch auf Erhalt alter Eignungsgebiete
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die schleswig-holsteinische Regionalplanung zurückgewiesen. Das Interesse, bestehende Anlagen später durch leistungsfähigere Anlagen zu ersetzen, muss bei der Planung erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Es zwingt den Planungsträger aber nicht dazu, sämtliche bisherigen Windenergiestandorte erneut als Konzentrationsflächen auszuweisen. Auch die weiteren Fragen zu Gemeindebeteiligung, erneuter Auslegung und Tabuzonen rechtfertigten keine Zulassung der Revision. Der Beschluss betrifft die angegriffene Planung von 2020 und die hierfür maßgeblichen rechtlichen Anforderungen.
Ergebnis des Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin; Streitwert 60.000 Euro.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die schleswig-holsteinische Regionalplanung zurückgewiesen. Das Interesse, bestehende Anlagen später durch leistungsfähigere Anlagen zu ersetzen, muss bei der Planung erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Es zwingt den Planungsträger aber nicht dazu, sämtliche bisherigen Windenergiestandorte erneut als Konzentrationsflächen auszuweisen. Auch die weiteren Fragen zu Gemeindebeteiligung, erneuter Auslegung und Tabuzonen rechtfertigten keine Zulassung der Revision. Der Beschluss betrifft die angegriffene Planung von 2020 und die hierfür maßgeblichen rechtlichen Anforderungen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die schleswig-holsteinische Regionalplanung zurückgewiesen. Das Interesse, bestehende Anlagen später durch leistungsfähigere Anlagen zu ersetzen, muss bei der Planung erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Es zwingt den Planungsträger aber nicht dazu, sämtliche bisherigen Windenergiestandorte erneut als Konzentrationsflächen auszuweisen. Auch die weiteren Fragen zu Gemeindebeteiligung, erneuter Auslegung und Tabuzonen rechtfertigten keine Zulassung der Revision. Der Beschluss betrifft die angegriffene Planung von 2020 und die hierfür maßgeblichen rechtlichen Anforderungen.
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Landesverordnung zum Regionalplan für den Planungsraum III, Kapitel Windenergie an Land, vom 29. Dezember 2020. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte ihren Normenkontrollantrag im Juni 2025 abgelehnt. Es hielt die Verordnung sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch hinsichtlich der inhaltlichen Planung für rechtmäßig. Gegen die Nichtzulassung der Revision machte die Betreiberin ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Eine umfassende neue Sachprüfung der gesamten Planung konnte sie auf diesem Weg nicht allein mit abweichenden Bewertungen erreichen.
Eine Grundsatzbeschwerde setzt eine bestimmte, bislang ungeklärte Rechtsfrage voraus, die über den einzelnen Streit hinaus Bedeutung hat und in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die Beschwerde muss nachvollziehbar darlegen, weshalb gerade diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Bereits geklärte Maßstäbe oder Fragen, deren tatsächliche Voraussetzungen im angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurden, genügen dafür nicht. Diesen Unterschied zwischen Kritik am Ergebnis und einem gesetzlichen Zulassungsgrund stellte der Senat seiner Prüfung voran. Mehrere Einwände der Antragstellerin scheiterten bereits an der fehlenden Übereinstimmung mit den bindenden Tatsachenfeststellungen.
Das galt zunächst für die Frage, ob Gemeinden wegen der Mitwirkung möglicherweise befangener Gemeindevertreter mit ihren Stellungnahmen ausgeschlossen werden durften. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte die Landesplanungsbehörde sämtliche gemeindlichen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. Sie hatte diese gerade nicht nach Befangenheitsgesichtspunkten aussortiert. Damit fehlte der formulierten Rechtsfrage die tatsächliche Grundlage. Soweit die Antragstellerin stattdessen mögliche Fehler innerhalb der gemeindlichen Willensbildung ansprach, setzte sie sich nicht ausreichend mit der Begründung auseinander, weshalb solche Fehler die Beteiligung durch die planende Landesbehörde nicht ohne Weiteres rechtswidrig machten.
Die Vorinstanz hatte eine andere Beurteilung für denkbar gehalten, wenn das Ministerium bewusst sachwidrig auf das Beteiligungsverfahren eingewirkt hätte. Dafür waren aber keine Anhaltspunkte festgestellt. Die Gemeinden hatten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, und ihre Beiträge waren in die Abwägung eingeflossen. Der Senat verwies außerdem auf die gesetzlichen Regeln zur Planerhaltung: Selbst bestimmte Beteiligungsmängel können danach unbeachtlich sein. Auch damit hatte sich die Beschwerde nicht hinreichend befasst. Über die Zulässigkeit jeder einzelnen kommunalrechtlichen Befangenheitsentscheidung musste das Revisionsgericht deshalb nicht abschließend befinden.
Eine weitere Frage betraf die auf einen Monat begrenzte Äußerungsfrist zum vierten Planentwurf. Die Antragstellerin unterstellte, dass erst dieser Entwurf den Grundsatz eingeführt habe, wonach die Rotoren innerhalb der Windflächen liegen müssen. Das Oberverwaltungsgericht war hingegen davon ausgegangen, dass dieser Ansatz bereits den gesamten Planungsprozess geprägt hatte. Zudem stützte es die Fristbemessung auf Landesrecht, das der revisionsgerichtlichen Überprüfung hier nicht zugänglich war. Eine Beschränkung des Kreises der Beteiligungsberechtigten war ebenfalls nicht festgestellt. Gegenstand der Vorentscheidung war lediglich die inhaltliche Begrenzung der erneuten Beteiligung auf geänderte Teile.
Auch die fehlerhafte Beschriftung eines digitalen Hinweisfensters eröffnete die Revision nicht. Nach dem Vortrag der Betreiberin war eine neu aufgenommene Vorrangfläche dort als abgelehnte Potenzialfläche bezeichnet worden. Die daraus abgeleitete Frage bezog sich jedoch ausschließlich auf die konkrete Darstellung und ihre Folgen in diesem Beteiligungsverfahren. Ein verallgemeinerungsfähiger rechtlicher Klärungsbedarf war nicht erkennbar. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass falsche Darstellungen in Beteiligungsunterlagen stets unschädlich wären. Der geltend gemachte Zulassungsgrund verlangte vielmehr eine über diesen einzelnen Darstellungsfehler hinausgehende Rechtsfrage.
Bei den harten Tabuzonen knüpfte der Senat an bereits geklärte Maßstäbe an. Solche Flächen sind der planerischen Abwägung entzogen, wenn der Windenergienutzung auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Eine objektiv eröffnete Ausnahme oder Befreiung kann dagegen bedeuten, dass ein Verbot nicht unüberwindbar ist. Bei dieser Beurteilung kommt fachbehördlichen Stellungnahmen Gewicht zu. Die Beschwerde zeigte nicht auf, weshalb diese Grundsätze weiterentwickelt werden müssten. Hinzu kam, dass die Fragen das inzwischen auslaufende beziehungsweise ausgelaufene System der Konzentrationsflächenplanung betrafen.
Den Abstand von 250 Metern zu bestimmten Siedlungsbereichen begründete das Planungskonzept mit dem Rücksichtnahmegebot und einer erdrückenden Wirkung. Der Hinweis der Betreiberin auf unterschiedliche Lärmschutzansprüche verschiedener Baugebiete traf diese Begründung nicht. Ebenso fehlte eine ausreichende Auseinandersetzung mit der planerischen Annahme, dass Windenergieanlagen straßenrechtlichen Ausnahmetatbeständen typischerweise nicht unterfallen. Der Beschluss stellt damit keinen eigenständigen allgemeinen Mindestabstand auf. Bei Platzrunden von Flugplätzen ging es zudem um weiche Tabuzonen. Dafür musste der Planungsträger seinen Spielraum erkennen, seine Wertung offenlegen und den Ausschluss rechtfertigen. Die Möglichkeit späterer Genehmigungsprüfungen schloss diese planerische Entscheidung nicht aus.
Zum Repowering stellte der Senat schließlich klar, dass vorhandene Anlagen und die privaten Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke wichtige Abwägungsbelange sind. Der Bestandsschutz der bisherigen Anlage begründet jedoch nicht automatisch eine entsprechende planerische Absicherung jeder künftigen Ersatzanlage. Der Planungsträger darf die Windenergienutzung neu ordnen und frühere Fehlentwicklungen korrigieren. Ein besonderes erhöhtes Begründungserfordernis entsteht allein aus dem Repoweringpotenzial nicht. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Berücksichtigung der Betreiberinteressen geprüft und bejaht. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigte die Beschwerde nicht. Die Antragstellerin trägt daher die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 60.000 Euro festgesetzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangsverfahren und Maßstab: Rn. 1–3; Gemeindebeteiligung: Rn. 4–6; Erneute Beteiligung und Darstellung: Rn. 7–9; Harte Tabuzonen: Rn. 10–12; Flugplatzrunden: Rn. 13–14; Repowering und Kosten: Rn. 15–16
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
4 BN 45.25 ist aus Kanzleisicht besonders für Betreiber wichtig, deren vorhandene Standorte bei einer Neuplanung nicht erneut ausgewiesen werden. Bestandsschutz und Repoweringperspektive müssen dabei getrennt betrachtet werden. Der Planungsträger darf das Ersatzinteresse weder übersehen noch beliebig gering gewichten; er muss ihm aber keinen automatischen Vorrang einräumen. Für einen gerichtlichen Angriff kommt es deshalb auf die konkrete Erfassung und Gewichtung dieses Interesses an. Im Nichtzulassungsverfahren reicht die Behauptung einer falschen Abwägung allein nicht aus. Die Beschwerde muss eine tragende ungeklärte Rechtsfrage benennen und vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Gerade bei Verfahrensfragen können unzutreffende Annahmen über ausgeschlossene Stellungnahmen oder erstmalige Planänderungen entscheidend sein. Der Beschluss sollte außerdem nur im Zusammenhang mit dem damaligen Konzentrationsflächenrecht ausgewertet werden.