Energierecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Repowering und Regionalplanung: Betreiberin scheitert mit Grundsatzbeschwerde gegen Windflächenkonzept

Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Windenergiebetreiberin die begehrte Revisionszulassung gegen einen schleswig-holsteinischen Regionalplan versagt. Ihre vorhandenen Anlagen sollten durch neue Anlagen ersetzt werden. Daraus ergab sich jedoch kein Anspruch darauf, dass die Planung sämtliche bisherigen Standorte für dieses Repowering absicherte. Die Betreiberinteressen mussten erkannt und angemessen gewichtet werden; ein automatischer Vorrang folgte daraus nicht. Auch die Einwände zum Beteiligungsverfahren, zu Siedlungsabständen und Flugplatzbereichen zeigten keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Die Zurückweisung betrifft die Revisionseröffnung gegen das konkrete Normenkontrollurteil.

Ergebnis des Verfahrens

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin; Streitwert 60.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Windenergiebetreiberin die begehrte Revisionszulassung gegen einen schleswig-holsteinischen Regionalplan versagt. Ihre vorhandenen Anlagen sollten durch neue Anlagen ersetzt werden. Daraus ergab sich jedoch kein Anspruch darauf, dass die Planung sämtliche bisherigen Standorte für dieses Repowering absicherte. Die Betreiberinteressen mussten erkannt und angemessen gewichtet werden; ein automatischer Vorrang folgte daraus nicht. Auch die Einwände zum Beteiligungsverfahren, zu Siedlungsabständen und Flugplatzbereichen zeigten keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Die Zurückweisung betrifft die Revisionseröffnung gegen das konkrete Normenkontrollurteil.

Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Windenergiebetreiberin die begehrte Revisionszulassung gegen einen schleswig-holsteinischen Regionalplan versagt. Ihre vorhandenen Anlagen sollten durch neue Anlagen ersetzt werden. Daraus ergab sich jedoch kein Anspruch darauf, dass die Planung sämtliche bisherigen Standorte für dieses Repowering absicherte. Die Betreiberinteressen mussten erkannt und angemessen gewichtet werden; ein automatischer Vorrang folgte daraus nicht. Auch die Einwände zum Beteiligungsverfahren, zu Siedlungsabständen und Flugplatzbereichen zeigten keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Die Zurückweisung betrifft die Revisionseröffnung gegen das konkrete Normenkontrollurteil.

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 über den Regionalplan für den Planungsraum III, Kapitel Windenergie an Land. Das Oberverwaltungsgericht hatte ihren Normenkontrollantrag am 7. Mai 2025 abgelehnt. Es hielt die Konzentrationsflächenplanung nach dem damals maßgeblichen § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB für formell und materiell rechtmäßig. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde berief sich ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung. Damit musste die Antragstellerin eine bislang ungeklärte, entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts benennen, deren Beantwortung über den konkreten Planungsstreit hinaus erforderlich war.

Für das Repoweringinteresse verwies der Senat auf bereits geklärte Grundsätze. Bestehende Windenergieanlagen gehören zum tatsächlichen Material, das bei der Planung zu berücksichtigen ist. Werden ihre Grundstücke nicht erneut in Konzentrationsflächen aufgenommen, verbleibt den Betreibern grundsätzlich der Bestandsschutz für die vorhandenen Anlagen. Das Interesse an leistungsfähigeren Ersatzanlagen und einer möglichen Neuordnung der Standorte ist deshalb ein wichtiger privater Belang. Der Planungsträger darf es nicht übersehen. Er muss ihm aber nicht zwingend das ausschlaggebende Gewicht geben, weil die räumliche Steuerung der Windenergienutzung auch andere legitime Ziele verfolgt.

Insbesondere darf eine Neuplanung auf frühere Fehlentwicklungen reagieren. Wäre jede Flächenauswahl an vorhandene Standorte gebunden, ließe sich dieses Ziel nicht zuverlässig erreichen. Der Plangeber kann bestehende Flächen wegen ihres Repoweringpotenzials bevorzugt erneut ausweisen, ist hierzu aber nicht generell verpflichtet. Allein dieses Potenzial begründet auch keine gesteigerte Abwägungs- oder Begründungspflicht. Entscheidend bleibt, ob die konkreten Betreiberinteressen erkannt und angemessen gewichtet wurden. Das Oberverwaltungsgericht hatte genau dies geprüft und bejaht. Die Beschwerde erklärte nicht, welche darüber hinausgehende Rechtsfrage einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedurfte.

Die Verfahrenseinwände eröffneten die Revision ebenfalls nicht. Die Frage, ob Gemeinden wegen möglicherweise befangener Gemeindevertreter von der Stellungnahme ausgeschlossen werden dürften, setzte einen tatsächlich nicht festgestellten Ablauf voraus. Nach dem Urteil der Vorinstanz hatte die Landesplanungsbehörde sämtliche gemeindlichen Stellungnahmen berücksichtigt und gerade keine Befangenheitsprüfung als Ausschlussfilter verwendet. Die Gemeinde als beteiligte öffentliche Stelle ist außerdem von einzelnen Mitgliedern ihrer Vertretung zu unterscheiden. Mögliche Fehler bei deren Mitwirkung führen nicht automatisch dazu, dass die Landesbehörde ihre eigenen Beteiligungspflichten verletzt hat. Die Beschwerde musste diese unterschiedlichen Ebenen auseinanderhalten.

Die Vorinstanz hatte eine bewusste sachwidrige Einflussnahme des Ministeriums als möglichen Sonderfall angesprochen, hierfür aber keine Anhaltspunkte gesehen. Die Beschwerde setzte sich weder ausreichend mit dieser Begründung noch mit den gesetzlichen Planerhaltungsvorschriften auseinander. Die Gemeinden hatten Gelegenheit erhalten, sich zum Entwurf, seiner Begründung und den maßgeblichen Unterlagen zu äußern. Ihre Stellungnahmen waren in die Abwägung eingeflossen. Ob einzelne kommunalrechtliche Befangenheitsentscheidungen innerhalb der Gemeinden richtig waren, musste deshalb nicht allgemein beantwortet werden. Die vorgebrachte Kritik belegte keinen über den Fall hinausgehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.

Bei der erneuten Beteiligung zum vierten Entwurf beanstandete die Betreiberin eine verkürzte Einwendungsfrist. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich im angegriffenen Urteil nicht ausdrücklich mit deren Bemessung befasst; in Parallelverfahren stützte es die Monatsfrist auf Landesrecht. Außerdem war die für die Frage maßgebliche Annahme unzutreffend, dass erst dieser Entwurf eine Vorgabe zur Lage der Rotoren innerhalb der Flächen eingeführt habe. Nach den bindenden Feststellungen gehörte sie von Anfang an zum Planungskonzept. Eine Einschränkung des Kreises der Beteiligungsberechtigten war ebenfalls nicht festgestellt. Behandelt worden war nur die inhaltliche Begrenzung auf Änderungen.

Eine weitere Frage betraf die falsche Bezeichnung einer neu aufgenommenen Vorrangfläche in einem digitalen Hinweisfenster. Sie war nach Auffassung des Senats so eng auf diesen einzelnen Darstellungsvorgang zugeschnitten, dass sich daraus keine allgemeine Rechtsfrage ergab. Der Beschluss erklärt solche Fehler damit nicht grundsätzlich für folgenlos. Er verdeutlicht vielmehr die Grenzen einer allein auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Beschwerde. Ein möglicherweise kritischer Vorgang im Planungsverfahren reicht für diesen Zulassungsgrund nicht aus, wenn weder seine verallgemeinerungsfähige rechtliche Bedeutung noch seine Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren hinreichend dargelegt werden.

Zu den harten Tabukriterien waren die rechtlichen Maßstäbe bereits geklärt. Ein solcher Ausschluss setzt auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse voraus. Objektiv eröffnete Ausnahmen oder Befreiungen können gegen diese Einordnung sprechen; fachbehördliche Einschätzungen sind dabei bedeutsam. Beim im Konzept verwendeten Abstand von 250 Metern zu bestimmten Siedlungsbereichen argumentierte die Beschwerde jedoch mit Lärmschutzunterschieden, während der Plangeber die erdrückende Wirkung und das Rücksichtnahmegebot herangezogen hatte. Bei straßenrechtlichen Verboten fehlte eine ausreichende Auseinandersetzung mit der angenommenen typischen Nichtanwendbarkeit der Ausnahmen. Zudem betrafen die Fragen auslaufendes beziehungsweise ausgelaufenes Recht.

Die Bereiche um Flugplatzrunden waren dagegen als weiche Tabuzonen eingestuft. Diese beruhen auf einer planerischen Entscheidung, deren Spielraum erkannt und begründet ausgeübt werden muss. Das Oberverwaltungsgericht hatte die aus dem Landesentwicklungsplan übernommene Freihaltung zur Sicherung des Flugverkehrs nach diesen Maßstäben geprüft, einschließlich vorhandener Windenergieanlagen. Eine mögliche spätere Prüfung im Genehmigungsverfahren schloss die planerische Freihaltung nicht aus. Auch insoweit fehlte weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Beschwerde wurde insgesamt zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der festgesetzte Streitwert von 60.000 Euro bezeichnet dessen prozessualen Wert und keine zugesprochene Zahlung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

4 BN 40.25 ist aus Kanzleisicht ein Beispiel dafür, dass ein konkretes Repoweringvorhaben die Anforderungen an eine Grundsatzbeschwerde nicht ersetzt. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Standorts kann erheblich sein; die Revision eröffnet sich dennoch nur über einen gesetzlich vorgesehenen und schlüssig dargelegten Zulassungsgrund. Für die inhaltliche Planung bleibt der Schutz vorhandener Betreiberinteressen bestehen, ohne dass daraus ein Anspruch auf unveränderte Flächenausweisung folgt. Besonders sorgfältig müssen außerdem die verschiedenen Ausschlussgründe eingeordnet werden: Ein rechtlich zwingendes Hindernis ist anders zu prüfen als eine planerisch gewählte Freihaltung. Die Entscheidung schafft keine allgemeine Abstandsnorm und keine pauschale Genehmigungssperre für Repowering. Sie wendet bekannte Maßstäbe auf die angegriffene Planung und die hierzu vorgebrachten Zulassungsfragen an.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangsverfahren und Zulassungsmaßstab: Rn. 1–3; Gemeinden und Beteiligung: Rn. 4–9; Harte Tabukriterien: Rn. 10–12; Platzrunden als weiche Tabuzonen: Rn. 13–14; Repoweringinteressen und Kosten: Rn. 15–16

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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