Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Regionalplan Windenergie: Potentielle Betreiberin scheitert mit Grundsatzfragen zur Beteiligung und Flächenauswahl

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer potentiellen Betreiberin von Windenergieanlagen gegen den Regionalplan für den schleswig-holsteinischen Planungsraum III zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte sich gegen die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 zum Kapitel Windenergie an Land gewandt. Ihr Normenkontrollantrag war beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2025 erfolglos geblieben. Auch die anschließend vorgebrachten Fragen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, zu Tabuzonen und zum Repowering eröffneten kein Revisionsverfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 Euro.

Ergebnis des Verfahrens

Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OVG-Urteil vom 11. Juli 2025 (5 KN 5/21) zurückgewiesen; Kosten bei der Antragstellerin; Streitwert 60.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer potentiellen Betreiberin von Windenergieanlagen gegen den Regionalplan für den schleswig-holsteinischen Planungsraum III zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte sich gegen die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 zum Kapitel Windenergie an Land gewandt. Ihr Normenkontrollantrag war beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2025 erfolglos geblieben. Auch die anschließend vorgebrachten Fragen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, zu Tabuzonen und zum Repowering eröffneten kein Revisionsverfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 Euro.

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer potentiellen Betreiberin von Windenergieanlagen gegen den Regionalplan für den schleswig-holsteinischen Planungsraum III zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte sich gegen die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 zum Kapitel Windenergie an Land gewandt. Ihr Normenkontrollantrag war beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2025 erfolglos geblieben. Auch die anschließend vorgebrachten Fragen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, zu Tabuzonen und zum Repowering eröffneten kein Revisionsverfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 Euro.

Die Beschwerde stützte sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Hierfür reicht es nicht, die Planung erneut inhaltlich anzugreifen. Erforderlich ist eine ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die sich im angestrebten Revisionsverfahren tatsächlich entscheiden lässt. Die Beschwerde muss sowohl den allgemeinen Klärungsbedarf als auch die Entscheidungserheblichkeit näher darlegen. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen. Fragen, die auf einem anderen angenommenen Geschehen beruhen, können die Revisionszulassung deshalb nicht tragen.

Dies betraf zunächst die Beteiligung der Gemeinden. Die Antragstellerin wollte klären lassen, ob gemeindliche Stellungnahmen wegen der Mitwirkung möglicherweise befangener Gemeindevertreter ausgeschlossen werden durften. Einen solchen Ausschluss hatte das Oberverwaltungsgericht aber gerade nicht festgestellt. Vielmehr waren sämtliche gemeindlichen Stellungnahmen ohne Prüfung entsprechender Befangenheitsgründe zur Kenntnis genommen worden. Die Frage setzte somit einen Sachverhalt voraus, der dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde lag. Die Unterscheidung zwischen der Beteiligung einer Gemeinde und der internen Mitwirkung einzelner Gemeindevertreter war für die weitere Begründung ebenfalls entscheidend.

Auch mögliche Fehler bei der Handhabung von Befangenheitsregeln innerhalb einer Gemeinde führten nicht zu einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage. Das Oberverwaltungsgericht hatte solche Fehler grundsätzlich von der Ordnungsmäßigkeit des regionalplanerischen Beteiligungsverfahrens getrennt. Eine bewusste sachwidrige Einflussnahme des Ministeriums hätte möglicherweise anders zu beurteilen sein können; hierfür war aber nichts ersichtlich. Die Gemeinden selbst hatten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zudem setzte sich die Beschwerde nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zur Planerhaltung auseinander. Ob insoweit Bundesrecht oder nicht revisibles Landesrecht unmittelbar anzuwenden war, musste deshalb nicht abschließend geklärt werden.

Die verkürzte Äußerungsfrist zum vierten Planentwurf rechtfertigte ebenfalls keine Revision. Das Oberverwaltungsgericht hatte die einmonatige Frist auf Vorschriften des schleswig-holsteinischen Landesplanungsrechts gestützt. Hinzu kam ein weiterer Mangel der Beschwerde: Sie ging davon aus, dass erst dieser Entwurf den Grundsatz eingeführt habe, wonach die Rotoren innerhalb der ausgewiesenen Flächen bleiben müssen. Nach den bindenden Feststellungen lag dieser Grundsatz jedoch bereits dem gesamten Planungsprozess zugrunde. Eine Frage nach den Folgen einer erstmaligen grundlegenden Umstellung stellte sich daher in dieser Form nicht.

Soweit die Antragstellerin zusätzlich eine Beschränkung des Kreises erneut zu beteiligender Personen und Stellen problematisierte, fehlte ebenfalls die erforderliche Tatsachengrundlage. Die Vorinstanz hatte keine entsprechende Einschränkung des Adressatenkreises festgestellt. Sie hatte sich lediglich mit der Begrenzung der erneuten Stellungnahmen auf geänderte Inhalte befasst. Eine fehlerhafte Anzeige in einem digitalen Kartenfenster führte ebenfalls nicht weiter. Die Frage zu einer neu aufgenommenen Vorrangfläche, die dort fälschlich als abgelehnte Potentialfläche bezeichnet worden sein sollte, blieb auf den konkreten Beteiligungsvorgang zugeschnitten. Ein verallgemeinerungsfähiger rechtlicher Klärungsbedarf war nicht dargelegt.

Bei den harten Tabukriterien verwies der Senat auf bereits geklärte Maßstäbe. Solche Flächen stehen der Windenergienutzung aufgrund auf unabsehbare Zeit unüberwindbarer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse nicht zur Verfügung. Sie werden deshalb vor der eigentlichen Abwägung ausgesondert. Gesetzliche Verbote mit Ausnahmemöglichkeiten sind nicht ohne Weiteres absolut unüberwindbar. Besteht objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage und ist ihre Nutzung absehbar, muss dies planerisch berücksichtigt werden können. Die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde kann hierfür ein wichtiges Indiz liefern. Einen Bedarf zur Fortentwicklung dieser Grundsätze zeigte die Beschwerde nicht auf.

Die konkreten Angriffe trafen außerdem die Begründung des Planungskonzepts nicht. Der Abstand von 250 Metern zu bestimmten Siedlungsbereichen wurde mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und einer erdrückenden Wirkung begründet. Der Hinweis auf unterschiedliche Lärmschutzansprüche verschiedener Baugebietstypen ging daran vorbei. Bei straßenrechtlichen Anbauverbotszonen hatte der Plangeber angenommen, dass Windenergieanlagen typischerweise nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen. Mit dieser Annahme und dem dafür maßgeblichen rechtlichen Maßstab setzte sich die Beschwerde nicht ausreichend auseinander. Die Fragen betrafen zudem auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht.

Anders einzuordnen waren die freizuhaltenden Bereiche um Flugplatzrunden. Das Planungskonzept behandelte sie als weiche Tabuzonen, also als Ergebnis einer planerischen Wertung. Eine solche Entscheidung verlangt die Offenlegung des Bewertungsspielraums und der Gründe für den Ausschluss. Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Anforderungen geprüft und die Einordnung im Interesse eines sicheren Flugplatzverkehrs gebilligt. Dass sich die Zulässigkeit einzelner Anlagen möglicherweise auch im Genehmigungsverfahren klären ließe, schließt eine entsprechende vorsorgende planerische Entscheidung nicht grundsätzlich aus. Auch daraus ergab sich kein neuer allgemeiner Klärungsbedarf.

Schließlich müssen vorhandene Anlagen und die Interessen an ihrem Repowering in die Abwägung eingehen. Daraus folgt aber keine Pflicht, bestehende Standorte erneut als Konzentrationsflächen auszuweisen. Der Plangeber besitzt einen weiten Gestaltungsspielraum und darf die Windenergienutzung räumlich neu ordnen. Repowering-Potential begründet weder einen automatischen Vorrang noch ein generell gesteigertes Begründungserfordernis. Entscheidend bleibt, dass die Betreiberinteressen erkannt und angemessen gewichtet werden. Dies hatte die Vorinstanz geprüft und bejaht. Die Beschwerde zeigte keine darüber hinausgehende entscheidungserhebliche Grundsatzfrage auf.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

4 BN 4.26 macht aus Kanzleisicht besonders deutlich, wie eng eine Grundsatzbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Ein vermeintlicher Ausschluss gemeindlicher Stellungnahmen oder eine erstmalige Änderung des Rotorprinzips hilft nicht weiter, wenn das angegriffene Urteil beides gerade nicht feststellt. Bei der Aufbereitung eines Rechtsmittels sollten deshalb Tatsachengrundlage, anwendbares Bundes- oder Landesrecht und abstrakte Rechtsfrage sauber aufeinander abgestimmt werden. Für Projektentwickler bleibt außerdem die Unterscheidung harter und weicher Tabuzonen wesentlich. Eine mögliche spätere Einzelgenehmigung beseitigt nicht jede planerische Ausschlussentscheidung. Auch vorhandene Anlagen und Repowering-Interessen sind gewichtige Abwägungsbelange, verschaffen jedoch keinen sicheren Anspruch auf erneute Flächenausweisung. Der Beschluss betrifft die Zulassung einer Revision gegen diesen konkreten Regionalplan.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Verfahren und Maßstab: Rn. 1–3; Gemeindebeteiligung: Rn. 4–6; Frist und Kartenfenster: Rn. 7–9; Harte Tabuzonen: Rn. 10–12; Flugplatzrunden: Rn. 13–14; Repowering und Kosten: Rn. 15–16

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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