Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht
Windenergie im Planungsraum III: Kein Revisionszugang wegen bekannter Maßstäbe zu Tabuzonen und Repowering
Ein potentieller Betreiber von Windenergieanlagen ist mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht sah in den aufgeworfenen Fragen keinen hinreichend dargelegten grundsätzlichen Klärungsbedarf. Betroffen war die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 über die Windenergieplanung an Land. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag am 11. Juli 2025 abgelehnt. Dieses Ergebnis wurde durch die Beschwerde nicht beseitigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dessen Streitwert wurde auf 60.000 Euro festgesetzt.
Ergebnis des Verfahrens
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision im OVG-Urteil vom 11. Juli 2025 (5 KN 21/21) zurückgewiesen; Kosten beim Antragsteller; Streitwert 60.000 Euro.
Redaktioneller Kernsatz
Ein potentieller Betreiber von Windenergieanlagen ist mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht sah in den aufgeworfenen Fragen keinen hinreichend dargelegten grundsätzlichen Klärungsbedarf. Betroffen war die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 über die Windenergieplanung an Land. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag am 11. Juli 2025 abgelehnt. Dieses Ergebnis wurde durch die Beschwerde nicht beseitigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dessen Streitwert wurde auf 60.000 Euro festgesetzt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein potentieller Betreiber von Windenergieanlagen ist mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht sah in den aufgeworfenen Fragen keinen hinreichend dargelegten grundsätzlichen Klärungsbedarf. Betroffen war die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 über die Windenergieplanung an Land. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag am 11. Juli 2025 abgelehnt. Dieses Ergebnis wurde durch die Beschwerde nicht beseitigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dessen Streitwert wurde auf 60.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss betrifft den Zugang zur Revision und damit eine vorgelagerte prozessuale Frage. Der Antragsteller berief sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Dazu hätte er eine bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts aufzeigen müssen, deren Beantwortung über seinen Einzelfall hinaus wichtig und in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Eine bloß abweichende Bewertung des Regionalplans genügt hierfür nicht. Ebenso wenig lassen sich Rechtsfragen auf Tatsachen aufbauen, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. An diesen Anforderungen scheiterten mehrere der vorgetragenen Punkte bereits unabhängig von ihrer weiteren rechtlichen Bewertung.
Zunächst ging es um mögliche Befangenheit von Gemeindevertretern bei der Abgabe gemeindlicher Stellungnahmen. Der Antragsteller fragte nach der Zulässigkeit eines Ausschlusses solcher Stellungnahmen aus dem Planungsverfahren. Nach den bindenden Feststellungen hatte die Landesplanungsbehörde jedoch alle gemeindlichen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. Sie hatte gerade keine Prüfung einzelner Befangenheitsgründe zum Anlass genommen, Gemeinden von der Beteiligung auszuschließen. Deshalb stellte sich die formulierte Frage in diesem Verfahren nicht. Ein angenommener Ausschluss einzelner Personen innerhalb der Gemeinde ist zudem nicht ohne Weiteres einem Ausschluss der Gemeinde als öffentlicher Stelle gleichzusetzen.
Die Vorinstanz hatte mögliche Fehler bei der internen Handhabung von Mitwirkungsverboten grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler des Regionalplans bewertet. Etwas anderes hätte bei bewusst sachwidriger Einflussnahme des Ministeriums auf das Beteiligungsverfahren in Betracht kommen können. Dafür gab es aber keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit dieser Begründung auseinander. Auch die gesetzlichen Regeln zur Planerhaltung blieben unberücksichtigt. Sie zeigen, dass selbst Beteiligungsmängel nicht stets zur Unwirksamkeit eines Plans führen. Ob für die Beteiligung unmittelbar Bundesrecht oder schleswig-holsteinisches Landesplanungsrecht maßgeblich war, musste der Senat unter diesen Umständen nicht entscheiden.
Ein weiterer Angriff betraf die auf einen Monat begrenzte Äußerungsfrist zum vierten Planentwurf. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Frist anhand nicht revisiblen Landesrechts beurteilt. Außerdem widersprach die tatsächliche Ausgangsannahme der Beschwerde dem Urteil: Der Grundsatz, dass Rotoren innerhalb der vorgesehenen Flächen liegen müssen, war nach den Feststellungen nicht erst mit dem vierten Entwurf eingeführt worden. Er hatte vielmehr von Anfang an zum Planungskonzept gehört. Die Frage nach einer Fristverkürzung trotz angeblich erstmaliger grundlegender Konzeptänderung war daher nicht entscheidungserheblich. Eine Beschränkung des Kreises der erneut Beteiligten war ebenfalls nicht festgestellt.
Davon zu unterscheiden war die zulässigerweise untersuchte Begrenzung erneuter Stellungnahmen auf geänderte Inhalte. Aus dieser inhaltlichen Begrenzung konnte die Beschwerde keinen tatsächlich erfolgten Ausschluss bestimmter Adressaten herleiten. Auch die Beanstandung eines falschen digitalen Kartenfensters trug keine Grundsatzrevision. Dieses sollte eine neu aufgenommene Vorrangfläche fälschlich als abgelehnte Potentialfläche bezeichnet haben. Die dazu formulierte Frage bezog sich auf den konkreten Beteiligungsvorgang. Ein allgemeiner, über diesen Einzelfall hinausreichender rechtlicher Klärungsgehalt wurde nicht herausgearbeitet. Der Senat traf damit keine pauschale Aussage, dass jede fehlerhafte digitale Planinformation unbeachtlich wäre.
Für harte Tabuzonen gelten nach bereits geklärter Rechtsprechung strenge Voraussetzungen. Es muss um Flächen gehen, auf denen der Windenergienutzung auf unabsehbare Zeit unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Solche Flächen werden der eigentlichen Abwägung vorgelagert ausgeschieden. Ein gesetzliches Bauverbot kann diese Wirkung haben. Bestehen dagegen objektiv erfüllte Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung, ist das Hindernis nicht automatisch unüberwindbar. Der Planungsträger darf eine absehbare Überwindung berücksichtigen; fachbehördliche Stellungnahmen können hierfür erhebliches Gewicht besitzen. Einen neuen Klärungsbedarf zu diesen Maßstäben zeigte der Antragsteller nicht auf.
Die konkreten Einwände gegen Abstände und Anbauverbotszonen gingen außerdem an der Planbegründung vorbei. Der Abstand von 250 Metern zu bestimmten Siedlungsbereichen beruhte auf dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der Vermeidung erdrückender Wirkung. Unterschiedliche immissionsschutzrechtliche Schutzansprüche verschiedener Baugebiete waren dafür nicht der tragende Gesichtspunkt. Für straßenrechtliche Verbotszonen nahm das Konzept an, dass Windenergieanlagen typischerweise nicht unter die Ausnahmen fallen. Damit befasste sich die Beschwerde nicht hinreichend. Zusätzlich wies der Senat darauf hin, dass die Fragen auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht betrafen.
Die Bereiche um Flugplatzrunden waren im Konzept hingegen als weiche Tabuzonen eingeordnet. Ihr Ausschluss beruhte auf einer planerischen Wertung zum sicheren Flugplatzverkehr. Bei solchen Zonen muss der Plangeber seinen Bewertungsspielraum erkennen und die Gründe für seine Entscheidung offenlegen. Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Maßstäbe angewandt und die Planung gebilligt. Der Hinweis auf eine mögliche Prüfung einzelner Anlagen im späteren Genehmigungsverfahren entkräftete die planerische Einordnung nicht grundsätzlich. Eine vorgelagerte Abwägungsentscheidung wird nicht allein dadurch unzulässig, dass ein Vorhaben andernfalls auch im Einzelfall geprüft werden könnte.
Schließlich bleibt Repowering ein wichtiger privater Belang, der bei der Auswahl von Konzentrationsflächen zu berücksichtigen ist. Vorhandene Anlagen und das Interesse an ihrem Ersatz durch leistungsfähigere Anlagen dürfen nicht übergangen werden. Sie begründen aber keinen Anspruch auf erneute Ausweisung des bisherigen Standorts. Der Planungsträger darf Windenergienutzung bündeln und räumliche Fehlentwicklungen korrigieren. Ein generell gesteigertes Abwägungs- oder Begründungserfordernis folgt aus dem Repowering-Potential nicht. Entscheidend sind das Erkennen und angemessene Gewichten der Betreiberinteressen. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht geprüft und bejaht; weitergehende Grundsatzfragen waren nicht dargelegt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangslage und Zulassungsmaßstab: Rn. 1–3; Gemeinden und Befangenheit: Rn. 4–6; Erneute Beteiligung und Kartenfenster: Rn. 7–9; Harte Tabukriterien: Rn. 10–12; Flugplatzrunden: Rn. 13–14; Bestand und Repowering: Rn. 15; Kosten: Rn. 16
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
4 BN 3.26 ist für die Prozessführung vor allem wegen der präzisen Bindung einer Grundsatzbeschwerde an das angegriffene Urteil bedeutsam. Aus Kanzleisicht sollte jeder Zulassungsgrund darauf geprüft werden, ob seine tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt sind und ob die entscheidende Rechtsfrage überhaupt revisionsgerichtlich überprüfbares Recht betrifft. Ein allgemeiner Angriff auf die Zweckmäßigkeit der Planung ersetzt diese Darlegung nicht. Für Windenergievorhaben zeigt der Beschluss zugleich, dass bestehende Standorte und Repowering-Absichten sorgfältig in die Abwägung gehören, aber keine feste Rangfolge vorgeben. Ebenso ist zwischen zwingenden Hindernissen und planerisch begründeten Ausschlüssen zu unterscheiden. Die Zurückweisung betrifft die vorgebrachten Zulassungsfragen dieses Verfahrens und sollte nicht als allgemeine Freistellung sämtlicher Regionalpläne von gerichtlicher Kontrolle verstanden werden.