Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Regionalplan Schleswig-Holstein: Beteiligungsrügen und Repowering-Fragen rechtfertigen keine Grundsatzrevision

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer potentiellen Windenergiebetreiberin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Sie hatte den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein angegriffen und insbesondere Fehler bei der Beteiligung sowie bei der Auswahl geeigneter Windenergieflächen geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hatte ihren Normenkontrollantrag mit Urteil vom 11. Juli 2025 abgelehnt. Die nun vorgetragenen Grundsatzfragen eröffneten kein Revisionsverfahren. Die Antragstellerin muss die Kosten ihrer Beschwerde tragen. Für das Verfahren setzte der Senat einen Streitwert von 60.000 Euro fest.

Ergebnis des Verfahrens

Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OVG-Urteil vom 11. Juli 2025 (5 KN 4/21) zurückgewiesen; Kosten bei der Antragstellerin; Streitwert 60.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer potentiellen Windenergiebetreiberin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Sie hatte den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein angegriffen und insbesondere Fehler bei der Beteiligung sowie bei der Auswahl geeigneter Windenergieflächen geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hatte ihren Normenkontrollantrag mit Urteil vom 11. Juli 2025 abgelehnt. Die nun vorgetragenen Grundsatzfragen eröffneten kein Revisionsverfahren. Die Antragstellerin muss die Kosten ihrer Beschwerde tragen. Für das Verfahren setzte der Senat einen Streitwert von 60.000 Euro fest.

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer potentiellen Windenergiebetreiberin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Sie hatte den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein angegriffen und insbesondere Fehler bei der Beteiligung sowie bei der Auswahl geeigneter Windenergieflächen geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hatte ihren Normenkontrollantrag mit Urteil vom 11. Juli 2025 abgelehnt. Die nun vorgetragenen Grundsatzfragen eröffneten kein Revisionsverfahren. Die Antragstellerin muss die Kosten ihrer Beschwerde tragen. Für das Verfahren setzte der Senat einen Streitwert von 60.000 Euro fest.

Ausgangspunkt war die Landesverordnung vom 29. Dezember 2020 zum Kapitel Windenergie an Land. Nach der Vorinstanz enthielt sie eine rechtmäßige Konzentrationsflächenplanung. Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit als auch die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien hielten danach den rechtlichen Anforderungen stand. Die Beschwerde berief sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie musste deshalb eine ungeklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeinem Gewicht benennen. Maßgeblich war zudem, ob diese Frage revisibles Recht betraf und sich auf Grundlage der festgestellten Tatsachen in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde.

An letzterem fehlte es bei der Frage nach dem Ausschluss gemeindlicher Stellungnahmen wegen möglicher Befangenheit einzelner Gemeindevertreter. Das Oberverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Landesplanungsbehörde sämtliche Stellungnahmen der Gemeinden zur Kenntnis genommen hatte. Sie hatte also keine gemeindliche Äußerung aufgrund einer eigenen Befangenheitsprüfung ausgesondert. Die Beschwerdefrage ging deshalb am tatsächlichen Inhalt des Urteils vorbei. Für die Zulassung genügte nicht, einen denkbaren rechtlichen Konflikt zu beschreiben. Dieser hätte auch für die angegriffene Entscheidung von Bedeutung sein müssen. Die bindenden Feststellungen ließen die angenommene Ausgangslage jedoch nicht erkennen.

Auch ein möglicher Fehler bei der internen Mitwirkung von Gemeindevertretern eröffnete keine Grundsatzrevision. Die Vorinstanz hatte zwischen solchen internen Vorgängen und der Beteiligung der Gemeinde als öffentlicher Stelle unterschieden. Eine bewusst sachwidrige Einflussnahme des Ministeriums wäre möglicherweise gesondert zu würdigen gewesen; dafür war nichts ersichtlich. Die Beschwerde zeigte nicht auf, weshalb diese Beurteilung grundsätzlich überprüft werden musste. Sie setzte sich außerdem nicht mit der Planerhaltung auseinander. Deren Regeln lassen Beteiligungsfehler unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich werden. Die Frage, ob hier unmittelbar Bundes- oder Landesplanungsrecht anzuwenden war, konnte deshalb offenbleiben.

Der Angriff auf die einmonatige Äußerungsfrist zum vierten Planentwurf scheiterte ebenfalls. Die Vorinstanz hatte ihre Fristbemessung auf schleswig-holsteinisches Landesrecht gestützt. Darüber hinaus teilte sie nicht die Annahme, dass erst dieser Entwurf den Grundsatz eingeführt habe, die Rotoren innerhalb der ausgewiesenen Flächen zu halten. Nach ihren Feststellungen war dieses Prinzip von Beginn an Bestandteil der Planung. Die Beschwerde konnte daher keine entscheidungserhebliche Frage aus einer angeblich erstmaligen Abkehr vom bisherigen Konzept entwickeln. Der Senat musste nicht abstrakt sämtliche Voraussetzungen einer Fristverkürzung bei wesentlich geänderten Entwürfen beantworten.

Eine Einschränkung des Kreises erneut zu beteiligender Personen oder Stellen war gleichfalls nicht festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich nur mit der inhaltlichen Beschränkung erneuter Stellungnahmen auf geänderte Teile des Entwurfs befasst. Beides darf nicht gleichgesetzt werden. Einen weiteren Punkt bildete eine angeblich falsche Information in einem digitalen Kartenfenster: Eine neu aufgenommene Vorrangfläche sollte dort als abgelehnte Potentialfläche bezeichnet gewesen sein. Diese Frage blieb nach dem Senat auf den konkreten Vorgang zugeschnitten. Die Antragstellerin arbeitete keinen verallgemeinerungsfähigen rechtlichen Klärungsbedarf heraus. Eine grundsätzliche Unbeachtlichkeit digitaler Informationsfehler wurde damit nicht ausgesprochen.

Bei harten Tabuzonen konnte das Gericht auf gefestigte Rechtsprechung zurückgreifen. Solche Flächen scheiden aus, wenn Windenergie dort wegen auf unabsehbare Zeit unüberwindbarer Hindernisse rechtlich oder tatsächlich nicht verwirklicht werden kann. Diese Ausscheidung geht der eigentlichen Abwägung voraus. Ein gesetzliches Bauverbot ist dagegen nicht zwingend unüberwindbar, wenn das Gesetz selbst Ausnahmen eröffnet und deren Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Eine absehbare Befreiungslage darf der Planungsträger berücksichtigen. Die Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann hierfür ein gewichtiges Indiz sein. Neue allgemeine Fragen zu diesen Maßstäben legte die Beschwerde nicht dar.

Die konkreten Einwände gegen Siedlungsabstände und straßenrechtliche Verbotsbereiche erfassten die tragenden Planungsannahmen nicht. Der Abstand von 250 Metern zu bestimmten Siedlungsbereichen war mit Rücksichtnahme und erdrückender Wirkung begründet. Die Antragstellerin argumentierte dagegen mit unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einzelner Baugebietstypen. Hinsichtlich der Anbauverbotszonen nahm der Plangeber an, dass Windenergieanlagen typischerweise nicht von den gesetzlichen Ausnahmen erfasst werden. Mit dieser Einschätzung und dem dazugehörigen Maßstab befasste sich die Beschwerde nicht ausreichend. Zusätzlich bezogen sich die Fragen auf auslaufendes beziehungsweise bereits ausgelaufenes Recht, was den dargelegten Klärungsbedarf weiter begrenzte.

Die Freihaltung von Bereichen um Flugplatzrunden beruhte hingegen auf einem weichen Tabukriterium. Hier ging es nicht um zwingend unüberwindbare Hindernisse, sondern um eine planerische Entscheidung zugunsten sicheren Flugverkehrs. Der Plangeber muss bei solchen Kriterien seinen Spielraum erkennen und seine Wertung begründen. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht geprüft und auch unter Berücksichtigung vorhandener Anlagen gebilligt. Dass einzelne Vorhaben möglicherweise im Genehmigungsverfahren beurteilt werden könnten, schließt die planerische Festlegung einer weichen Tabuzone nicht grundsätzlich aus. Auch zu diesem Verhältnis zeigte die Antragstellerin keine zusätzliche ungeklärte Grundsatzfrage auf.

Das Interesse am Repowering vorhandener Anlagen muss schließlich als wichtiger privater Belang in die Abwägung eingehen. Es verpflichtet den Planungsträger aber nicht, bisherige Standorte erneut als Konzentrationsflächen auszuweisen. Er darf die Windenergienutzung räumlich ordnen und Fehlentwicklungen entgegenwirken. Vorhandene Anlagen können bei der Flächenauswahl bevorzugt berücksichtigt werden; ein zwingender Vorrang folgt daraus nicht. Auch ein allgemein gesteigertes Abwägungs- oder Begründungserfordernis entsteht nicht allein durch Repowering-Potential. Entscheidend bleibt die angemessene Gewichtung der erkannten Betreiberinteressen. Diese hatte die Vorinstanz bejaht, ohne dass die Beschwerde einen darüber hinausreichenden Klärungsbedarf darlegte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

4 BN 1.26 verdeutlicht aus Kanzleisicht den Unterschied zwischen einer inhaltlichen Planbeanstandung und einer tragfähigen Grundsatzbeschwerde. Für Letztere müssen tatsächliche Ausgangslage, revisible Norm und offene Rechtsfrage zusammenpassen. Besonders sorgfältig ist deshalb zu prüfen, ob ein behaupteter Ausschluss von Stellungnahmen oder eine Konzeptänderung im angegriffenen Urteil überhaupt festgestellt wurde. Für Windenergieprojekte bleibt außerdem die genaue Begründung eines Flächenausschlusses wichtig: Ein mit erdrückender Wirkung begründeter Abstand lässt sich nicht allein durch Hinweise auf unterschiedliche Lärmschutzwerte angreifen. Repowering-Interessen müssen zwar berücksichtigt werden, sichern aber keine erneute Ausweisung des Standorts. Der Beschluss bestätigt die Zurückweisung der hier vorgebrachten Zulassungsgründe und ersetzt keine Prüfung anderer Planungen oder anderer rechtlicher Angriffsrichtungen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Plan und Beschwerdemaßstab: Rn. 1–3; Gemeindliche Stellungnahmen: Rn. 4–6; Frist und digitale Information: Rn. 7–9; Abstände und Anbauverbote: Rn. 10–12; Flugplatzrunden: Rn. 13–14; Repowering: Rn. 15; Kosten: Rn. 16

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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