Verwaltungsrecht, Wehrrecht
Militärischer Laufbahnaufstieg: Familiäre Versetzungshindernisse belegen nicht ohne Weiteres fehlende Mobilitätsbereitschaft
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung eines Laufbahnaufstiegs im militärfachlichen Dienst aufgehoben und eine erneute Entscheidung für den Werdegang IT-Dienst Land angeordnet. Die ursprüngliche Auswahl beruhte auf Bewertungselementen ohne ausreichende normative Grundlage. Auch nachträglich angeführte Zweifel an der Mobilitätsbereitschaft des Soldaten trugen die Ablehnung nicht. Mehrere wegen derselben familiären Belastung abgelehnte Dienstpostenangebote belegen nicht automatisch eine grundsätzlich fehlende Versetzungsbereitschaft. Der Antragsteller erhielt allerdings keine unmittelbare gerichtliche Zulassung zur höheren Laufbahn. Das Verteidigungsministerium muss seinen Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben neu bescheiden.
Ergebnis des Verfahrens
Ablehnungs- und Beschwerdebescheid aufgehoben; Verteidigungsministerium muss über die Zulassung im Auswahljahr 2022 für IT-Dienst Land erneut entscheiden; notwendige Aufwendungen beim Bund.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung eines Laufbahnaufstiegs im militärfachlichen Dienst aufgehoben und eine erneute Entscheidung für den Werdegang IT-Dienst Land angeordnet. Die ursprüngliche Auswahl beruhte auf Bewertungselementen ohne ausreichende normative Grundlage. Auch nachträglich angeführte Zweifel an der Mobilitätsbereitschaft des Soldaten trugen die Ablehnung nicht. Mehrere wegen derselben familiären Belastung abgelehnte Dienstpostenangebote belegen nicht automatisch eine grundsätzlich fehlende Versetzungsbereitschaft. Der Antragsteller erhielt allerdings keine unmittelbare gerichtliche Zulassung zur höheren Laufbahn. Das Verteidigungsministerium muss seinen Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben neu bescheiden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung eines Laufbahnaufstiegs im militärfachlichen Dienst aufgehoben und eine erneute Entscheidung für den Werdegang IT-Dienst Land angeordnet. Die ursprüngliche Auswahl beruhte auf Bewertungselementen ohne ausreichende normative Grundlage. Auch nachträglich angeführte Zweifel an der Mobilitätsbereitschaft des Soldaten trugen die Ablehnung nicht. Mehrere wegen derselben familiären Belastung abgelehnte Dienstpostenangebote belegen nicht automatisch eine grundsätzlich fehlende Versetzungsbereitschaft. Der Antragsteller erhielt allerdings keine unmittelbare gerichtliche Zulassung zur höheren Laufbahn. Das Verteidigungsministerium muss seinen Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben neu bescheiden.
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde 2021 zum Hauptbootsmann befördert. Im Oktober desselben Jahres beantragte er den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2022. Betrachtet wurde er für die Werdegänge IT-Dienst Land und IT-Dienst See. Die Auswahlkonferenz arbeitete mit Punktsummen und zusätzlichen Abgrenzungskriterien. Bei einem dieser Kriterien ging es um eine Empfehlung aus der Personalentwicklungsbewertung. Der Antragsteller erfüllte diese Anforderung nicht. Im Juli 2022 lehnte das Personalmanagement der Bundeswehr seinen Antrag unter Hinweis auf besser geeignete Bewerber ab.
Das Verteidigungsministerium wies seine Beschwerde erst im Juni 2025 zurück. Es stützte die Ablehnung nun ergänzend auf andere Gesichtspunkte. Für den Bereich See fehle die gesundheitliche Eignung zum Borddienst. Für den Bereich Land bestünden Zweifel an der geforderten Bereitschaft zur Mobilität. Dabei verwies es insbesondere auf spätere Personalgespräche und abgelehnte Dienstpostenangebote. Der Soldat hielt entgegen, dass er 2022 grundsätzlich umzugsbereit gewesen sei und später wegen der gesundheitlichen und schulischen Situation seiner Tochter um eine Verwendung in der Nähe gebeten habe. Er bestritt außerdem einzelne tatsächliche Annahmen der Beschwerdeentscheidung.
Im gerichtlichen Verfahren wurde die Rangfolge ohne die beanstandeten Bewertungselemente erneut berechnet. Danach lag der Antragsteller für IT-Dienst Land auf Rang drei bei zwei Übernahmemöglichkeiten. Weil ein vor ihm platzierter Bewerber im Werdegang See übernommen worden war, wäre er im Landbereich als Nachrücker zum Zuge gekommen. Für IT-Dienst See blieb er dagegen Zweiter bei nur einer verfügbaren Möglichkeit. Im vorherigen Eilverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits seine vorläufige Teilnahme an einem erforderlichen Ausbildungslehrgang ermöglicht. Die endgültige Laufbahnzulassung war damit aber nicht vorweggenommen.
Der abgelaufene Auswahltermin machte das Rechtsschutzbegehren nicht gegenstandslos. Eine rückwirkende Zulassung war rechtlich möglich und konnte nach der Verwaltungspraxis aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen. Inhaltlich besitzt ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Laufbahnaufstieg. Er hat jedoch einen Anspruch darauf, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung chancengleich berücksichtigt zu werden. Auch der Aufstieg von Unteroffizieren in eine höherwertige Offizierslaufbahn unterliegt diesem Grundsatz der Bestenauslese. Eine Ablehnung muss deshalb auf rechtlich zulässigen und sachlich tragfähigen Kriterien beruhen.
Diesen Anforderungen genügte die ursprüngliche Entscheidung nicht. Das zusätzliche Abgrenzungskriterium hatte den Antragsteller bereits wegen einer Aussage in seiner Personalentwicklungsbewertung vom weiteren Leistungsvergleich ausgeschlossen. Für solche Bewertungen fehlte zum damaligen Erstellungszeitpunkt jedoch eine hinreichende normative Grundlage. Auch die Potentialfeststellung und Entwicklungsprognosen waren in die Berechnung der Punktsummen eingeflossen, ohne dass dies in der vorgenommenen Weise rechtlich abgesichert gewesen wäre. Eine übergangsweise Fortsetzung der auf Verwaltungsvorschriften beruhenden Praxis beseitigte den Fehler nicht. Der Senat knüpfte dabei an seine bereits vorhandene Rechtsprechung zu diesen Auswahlbestandteilen an.
Für den Werdegang Land wirkten sich diese Fehler auf die Auswahlchance des Antragstellers aus. Dort hätte er ohne die unzulässigen Elemente den Übernahmebereich erreicht. Beim Werdegang See war das anders: Auch die korrigierte Reihenfolge ließ ihn außerhalb der einzigen Zulassungsmöglichkeit. Deshalb musste das Gericht insoweit nicht mehr entscheiden, ob die erst später festgestellte fehlende Borddienstverwendungsfähigkeit zusätzlich zur Begründung herangezogen werden durfte. Die gerichtliche Verpflichtung zur erneuten Entscheidung beschränkte sich auf IT-Dienst Land. Eine allgemeine Zusage für sämtliche vom Antragsteller gewünschten Werdegänge enthielt der Beschluss nicht.
Die alternative Begründung mit fehlender Mobilitätsbereitschaft war ebenfalls nicht tragfähig. Maßgeblich ist bei Auswahlentscheidungen grundsätzlich die tatsächliche Lage im Zeitpunkt der Auswahl. Spätere Veränderungen während des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen die ursprüngliche Ablehnung regelmäßig nicht. Eine Ausnahme kann für Umstände gelten, die auch bei zunächst erfolgter Zulassung deren Rücknahme oder Widerruf und die Rückführung in die frühere Laufbahn zur Folge hätten. Solche Umstände lagen hier nicht vor. Bereits die herangezogenen Tatsachen ließen keinen hinreichenden Schluss auf eine grundsätzliche Verweigerung von Mobilität zu.
So hatte der Soldat einer geplanten Verwendung auf einer Fregatte zunächst nicht zugestimmt und nicht auf eine Schutzfrist verzichtet, den Dienst dort später aber tatsächlich aufgenommen. Bei einem weiteren Personalgespräch hatte er sich mit einer Verwendungsplanung einverstanden erklärt und eine angebotene Alternative bevorzugt. Spätere Ablehnungen mehrerer Dienstposten begründete er mit derselben konkreten Erkrankung seiner Tochter. Die einschlägigen Bedarfsträgeranforderungen unterscheiden selbst zwischen grundsätzlicher Mobilitätsbereitschaft und vorübergehenden Einschränkungen. Familiäre Hindernisse, die unter dem Schutz von Artikel 6 des Grundgesetzes stehen, lassen daher nicht allein auf eine dauerhaft fehlende innere Bereitschaft schließen.
Das galt hier besonders, weil die Ablehnungen zeitlich eng zusammenhingen und auf demselben erläuterten familiären Lebenssachverhalt beruhten. Ob der Antragsteller ausreichende Nachweise für schwerwiegende persönliche Versetzungshindernisse vorgelegt hatte, war für die Rechtmäßigkeit einer konkreten Versetzung möglicherweise erheblich. Diese Frage ersetzte aber nicht die gesonderte Prüfung seiner allgemeinen Mobilitätsbereitschaft. Der Senat hob deshalb den Ausgangs- und den Beschwerdebescheid auf und verpflichtete das Ministerium zur Neubescheidung des Antrags für das Auswahljahr 2022 im Landbereich. Die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers einschließlich des vorgerichtlichen Verfahrens wurden dem Bund auferlegt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Bewerbung und Beschwerde: Rn. 1–18; Antrag und Zulässigkeit: Rn. 19–24; Bestenauslese und Regelungsgrundlagen: Rn. 25–28; Fehlerhafte Auswahlbestandteile: Rn. 29–34; Mobilitätsbereitschaft und Zeitpunkt: Rn. 35–40; Aufwendungen: Rn. 41
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
1 WB 64.25 verlangt aus Kanzleisicht eine klare Trennung zwischen zeitweiligen familiären Versetzungshindernissen und einer grundsätzlich fehlenden Mobilitätsbereitschaft. Mehrere Ablehnungen innerhalb derselben konkreten Betreuungssituation tragen einen dauerhaften Eignungsvorbehalt nicht ohne Weiteres. Für betroffene Soldaten ist deshalb eine nachvollziehbare Darstellung des zeitlichen Zusammenhangs und der tatsächlichen Belastung bedeutsam. Zugleich bleibt zu unterscheiden, ob eine konkrete Versetzung rechtmäßig wäre oder ob die allgemeine Eignung für einen Laufbahnaufstieg infrage steht. Das Urteil befreit nicht pauschal von dienstlichen Mobilitätsanforderungen. Es beanstandet die verwendeten Auswahlgrundlagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Der Erfolg besteht in einer erneuten Entscheidung für IT-Dienst Land; eine unmittelbare Zulassung oder ein Anspruch für den Werdegang See wurde nicht zugesprochen.