Verwaltungsrecht, Wehrrecht

A-16-Dienstposten der Bundeswehr: Tatsächliches Anforderungsprofil und vorhandene Beurteilungen entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines unterlegenen Berufssoldaten gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens abgelehnt. Der ausgewählte Mitbewerber erfüllte das verbindliche Anforderungsprofil und war in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen besser bewertet. Eine bestimmte Mindestdauer der Vorverwendung war im Profil nicht vorgesehen. Sie ließ sich auch nicht aus einer Vorschrift zum idealtypischen Verwendungsaufbau herleiten. Ebenso musste die Auswahlbehörde nicht auf eine neue Beurteilungsrunde warten, deren regulärer Vorlagetermin erst nach der Auswahlentscheidung lag. Ein Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung der Versetzung war daher nicht glaubhaft gemacht.

Ergebnis des Verfahrens

Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung der Dienstpostenbesetzung abgelehnt; Beigeladener trägt seine Aufwendungen selbst.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines unterlegenen Berufssoldaten gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens abgelehnt. Der ausgewählte Mitbewerber erfüllte das verbindliche Anforderungsprofil und war in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen besser bewertet. Eine bestimmte Mindestdauer der Vorverwendung war im Profil nicht vorgesehen. Sie ließ sich auch nicht aus einer Vorschrift zum idealtypischen Verwendungsaufbau herleiten. Ebenso musste die Auswahlbehörde nicht auf eine neue Beurteilungsrunde warten, deren regulärer Vorlagetermin erst nach der Auswahlentscheidung lag. Ein Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung der Versetzung war daher nicht glaubhaft gemacht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 884 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines unterlegenen Berufssoldaten gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens abgelehnt. Der ausgewählte Mitbewerber erfüllte das verbindliche Anforderungsprofil und war in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen besser bewertet. Eine bestimmte Mindestdauer der Vorverwendung war im Profil nicht vorgesehen. Sie ließ sich auch nicht aus einer Vorschrift zum idealtypischen Verwendungsaufbau herleiten. Ebenso musste die Auswahlbehörde nicht auf eine neue Beurteilungsrunde warten, deren regulärer Vorlagetermin erst nach der Auswahlentscheidung lag. Ein Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung der Versetzung war daher nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller war Berufssoldat im Dienstgrad eines Flottillenarztes und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er hatte ausdrücklich um Berücksichtigung bei der Besetzung eines mit A 16 bewerteten Dienstpostens gebeten. Auch der ausgewählte Bewerber war Berufssoldat. Er hatte zuvor im Wege mehrerer Kommandierungen einschlägige Aufgaben wahrgenommen. Am 5. Dezember 2025 entschied der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr zu dessen Gunsten. Der ausgewählte Soldat übernahm den Dienstposten im Dezember, wurde zum Jahresbeginn in eine A-16-Planstelle eingewiesen und im März 2026 zum Oberstarzt befördert.

Der Planungsbogen enthielt die Aufgaben des Dienstpostens sowie zwingende und wünschenswerte Anforderungen. Er hielt fest, dass beide betrachteten Bewerber sämtliche zwingenden Kriterien erfüllten. Der Antragsteller erhielt in der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2023 das Gesamturteil D+, der ausgewählte Bewerber C−. Wegen dieses Leistungsunterschieds wurde der Antragsteller nicht weiter betrachtet. Dieser sah darin eine gezielte Steuerung zugunsten seines Konkurrenten. Insbesondere meinte er, dessen einschlägige Vorverwendung sei zu kurz gewesen. Außerdem verlangte er die Heranziehung der Beurteilungen zum Stichtag Juli 2025 und verwies auf eigene zusätzliche Erfahrungen sowie eine ihm zuerkannte Potenzialabschätzung.

Der Eilantrag war zulässig, obwohl der Dienstposten bereits besetzt und der Konkurrent inzwischen befördert worden war. Eine militärische Verwendungsentscheidung verschafft dem ausgewählten Soldaten grundsätzlich keine dauerhaft gesicherte Rechtsposition auf genau diesem Dienstposten. Bei einer rechtswidrigen Übergehung des Antragstellers könnte er wieder wegversetzt werden. Die bereits vollzogene Besetzung erledigte den Konkurrentenstreit deshalb nicht. Der Senat lehnte den Antrag jedoch als unbegründet ab, weil jedenfalls der erforderliche Anordnungsanspruch fehlte. Ob daneben die notwendige besondere Eilbedürftigkeit wegen eines möglichen Erfahrungsvorsprungs bestand, musste er damit nicht tragend entscheiden.

Für höherwertige militärische Verwendungen gilt der Grundsatz der Bestenauslese. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verlangt eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Dienstherr darf diese Maßstäbe vorab in einem auf den Dienstposten zugeschnittenen Anforderungsprofil konkretisieren. Welche Aufgaben und Fachkenntnisse benötigt werden, gehört grundsätzlich zu seinem Organisationsermessen. Hat er ein Profil festgelegt, bindet es jedoch die Auswahl. Ob die zuständige Stelle die von ihr selbst bestimmten Anforderungen eingehalten hat, ist gerichtlich überprüfbar. Außerdem müssen die wesentlichen Auswahlgründe schriftlich dokumentiert sein, damit unterlegene Bewerber und Gerichte die Entscheidung nachvollziehen können.

Solche formellen Fehler erkannte der Senat hier nicht. Die wesentlichen Erwägungen standen im Planungsbogen. Dass darin der Dienstgrad des Antragstellers unzutreffend bezeichnet worden war, hatte die Auswahl offensichtlich nicht beeinflusst. Inhaltlich war eine bestimmte einschlägige Vorverwendung zwar zwingend verlangt. Der Beigeladene hatte die betreffenden Aufgaben aber tatsächlich im Rahmen seiner Kommandierungen wahrgenommen. Eine Vorverwendung setzt nicht notwendig eine dauerhafte Versetzung auf den entsprechenden Dienstposten voraus. Auch kommandierte Soldaten erfüllen bei der aufnehmenden Dienststelle dessen Aufgaben. Die Tätigkeit war zudem nicht so kurz, dass sie unterhalb einer möglicherweise erforderlichen Relevanzschwelle geblieben wäre.

Eine konkrete zeitliche Mindestvorgabe enthielt das Anforderungsprofil nicht. Der Antragsteller konnte eine solche Vorgabe auch nicht aus der von ihm angeführten Bereichsvorschrift zum Verwendungsaufbau der Sanitätsoffiziere ableiten. Deren Beschreibungen bestimmen einen idealtypischen Entwicklungsweg und dienen der Personalstruktur- und Bedarfsplanung. Sie sind nicht automatisch zwingende Voraussetzungen für jede einzelne Dienstpostenbesetzung. Der Dienstherr musste das konkrete Profil deshalb nicht vollständig an diesem idealtypischen Ablauf ausrichten. Ebenso durfte er darauf verzichten, für die vorausgesetzte Vorverwendung zusätzlich eine bereits vorliegende dienstliche Beurteilung zu verlangen. Das Fehlen einer solchen besonderen Bewertung schloss den Konkurrenten nicht aus.

Auch eine möglicherweise fehlende Potenzialabschätzung aufseiten des Beigeladenen machte die Auswahl nicht fehlerhaft. Sie gehörte nicht zu den zwingenden Kriterien. Die Ergebnisse einer Potenzialabschätzungskonferenz sind außerdem prognostische Aussagen über Entwicklungsmöglichkeiten. Sie vermitteln für sich genommen weder einen Anspruch auf Förderung in eine bestimmte Besoldungsebene noch auf Auswahl für einen konkreten Dienstposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nachdem beide Bewerber das verbindliche Profil erfüllten, war vielmehr der unmittelbare Leistungsvergleich maßgeblich. Die vom Antragsteller hervorgehobenen weiteren Erfahrungen konnten den fehlenden annähernden Gleichstand der dienstlichen Gesamturteile nicht ersetzen.

Für diesen Vergleich durfte das Bundesamt die Beurteilungen der vorangegangenen regulären Runde heranziehen. Entscheidend sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Auswahl aktuellsten vorhandenen Beurteilungen, sofern sie auch insgesamt noch hinreichend zeitnah sind. Im soldatischen Zweijahresrhythmus waren hier die zum letzten regulären Vorlagetermin vor der Auswahl erstellten Beurteilungen ausreichend aktuell. Die neue Runde hatte zwar den Stichtag 31. Juli 2025, ihr Vorlagetermin war aber erst der 31. Januar 2026. Bei der Auswahl am 5. Dezember 2025 lagen diese Beurteilungen noch nicht vor. Die Behörde musste deshalb weder auf sie warten noch einen bloß erwarteten Leistungsvorsprung des Antragstellers zugrunde legen.

Auf Basis der zulässigerweise verwendeten Beurteilungen fiel der Leistungsvergleich zugunsten des Beigeladenen aus. Sein Gesamturteil C− war besser als das D+ des Antragstellers; eine im Wesentlichen gleiche Leistungsbewertung lag nicht vor. Die Auswahl verletzte daher nach der Prüfung im Eilverfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Der Antrag, die Versetzung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig rückgängig zu machen, wurde abgelehnt. Der Beigeladene hatte keinen eigenen Sachantrag gestellt und trägt seine Aufwendungen selbst. Der Beschluss begründet keine allgemeine Mindestvorverwendungszeit, sondern folgt dem konkreten Profil und der bei Auswahl vorhandenen Beurteilungslage.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

1 W-VR 7.26 verdeutlicht aus Kanzleisicht, dass verbindliche Auswahlkriterien und allgemeine Personalentwicklungsmodelle auseinanderzuhalten sind. Für den Ausschluss eines Konkurrenten muss eine tatsächlich geltende Anforderung fehlen; ein idealtypischer Karriereverlauf genügt dafür nicht. Ebenso begründet eine Potenzialabschätzung keinen unmittelbaren Anspruch auf den nächsten höherwertigen Dienstposten. Bei dienstlichen Beurteilungen kommt es auf die Situation im Auswahlzeitpunkt an, einschließlich der regulären Vorlagefristen. Ein bereits vergangener Beurteilungsstichtag bedeutet noch nicht, dass die neue Bewertung verfügbar sein muss. Der Beschluss zeigt zugleich, dass eine zwischenzeitliche Beförderung den Rechtsschutz gegen militärische Verwendungsentscheidungen nicht automatisch erledigt. Hier blieb der Eilantrag dennoch erfolglos, weil die konkrete Auswahl nach Anforderungsprofil und Leistungsvergleich nicht zu beanstanden war.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Auswahl und Einwendungen: Rn. 1–24; Zulässigkeit trotz Besetzung und Beförderung: Rn. 25–29; Bewerbungsverfahrensanspruch und Dokumentation: Rn. 30–33; Anforderungsprofil und Vorverwendung: Rn. 34–39; Leistungsvergleich und Aktualität: Rn. 40–44; Aufwendungen: Rn. 45

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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