Soldatenrecht, Wehrdisziplinarrecht
Angriff auf einen Vorgesetzten und weitere Straftaten: Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Zeitsoldaten bestätigt. Maßgeblich war ein einheitliches Dienstvergehen aus acht weiterverfolgten Anschuldigungspunkten, darunter Befehlsverweigerungen, ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten und zahlreiche außerdienstliche Straftaten. Für den Angriff allein bildet grundsätzlich die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Bemessung. Die weiteren Pflichtverletzungen und ihre Umstände wogen hier jedoch so schwer, dass der Senat zur disziplinarischen Höchstmaßnahme überging. Die Berufung des früheren Soldaten blieb vollständig erfolglos.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Zeitsoldaten bestätigt. Maßgeblich war ein einheitliches Dienstvergehen aus acht weiterverfolgten Anschuldigungspunkten, darunter Befehlsverweigerungen, ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten und zahlreiche außerdienstliche Straftaten. Für den Angriff allein bildet grundsätzlich die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Bemessung. Die weiteren Pflichtverletzungen und ihre Umstände wogen hier jedoch so schwer, dass der Senat zur disziplinarischen Höchstmaßnahme überging. Die Berufung des früheren Soldaten blieb vollständig erfolglos.
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Zeitsoldaten bestätigt. Maßgeblich war ein einheitliches Dienstvergehen aus acht weiterverfolgten Anschuldigungspunkten, darunter Befehlsverweigerungen, ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten und zahlreiche außerdienstliche Straftaten. Für den Angriff allein bildet grundsätzlich die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Bemessung. Die weiteren Pflichtverletzungen und ihre Umstände wogen hier jedoch so schwer, dass der Senat zur disziplinarischen Höchstmaßnahme überging. Die Berufung des früheren Soldaten blieb vollständig erfolglos.
Der zuletzt als Oberstabsgefreiter eingesetzte Soldat war seit März 2019 vorläufig des Dienstes enthoben. Seine Dienstzeit endete im Juni 2023. Das Truppendienstgericht Süd hatte ihm im Februar 2025 das Ruhegehalt aberkannt. Er legte unbeschränkt Berufung ein und verlangte eine mildere Maßnahme. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der verbliebenen Anschuldigung selbst die Tatsachen, die Schuld und die angemessene Rechtsfolge zu prüfen. Die Aberkennung setzt bei einem früheren Soldaten voraus, dass er aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müsste, wenn dieses noch bestünde.
Schwerpunkt war eine Kompaniefeier im Oktober 2018. Nach erheblichem Alkoholkonsum kam es zu Konflikten, aggressivem Verhalten und dem Werfen von Flaschen. Eine Vorgesetzte befahl dem Soldaten wiederholt, auf seine Stube zu gehen. Er verweigerte den Gehorsam und stellte sich mit geballten Fäusten vor sie. Auch der Kompaniefeldwebel erteilte entsprechende Befehle. Der Soldat ging schließlich auf seine Stube, randalierte dort jedoch und kam wieder heraus. Er griff den sich ihm entgegenstellenden Kompaniefeldwebel an, stieß ihn weg und packte ihn an der Uniform.
Die Darstellung, der Vorgesetzte habe den körperlichen Konflikt begonnen oder den Soldaten gezielt provoziert, überzeugte den Senat nicht. Zeugenaussagen und eigene frühere Angaben des Soldaten belegten den festgestellten Ablauf. Die Befehle sollten Gefahren für andere und weitere Auseinandersetzungen verhindern. Dass ein weiterer Vorgesetzter den bereits erteilten Befehl wiederholte und seine Befolgung kontrollierte, machte das Vorgehen nicht zur rechtswidrigen Provokation. Das Gericht sah sowohl Gehorsamsverweigerungen als auch einen tätlichen Angriff im Sinne des Wehrstrafgesetzes als erwiesen an.
Hinzu kamen neun Fahrten mit öffentlichen Zügen ohne gültigen Fahrschein und ohne Zahlungsabsicht sowie der Erwerb von Methamphetamin in mindestens 16 Fällen. Weitere Vorwürfe betrafen Beleidigungen und einen körperlichen Übergriff gegenüber einer früheren Lebensgefährtin sowie eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht im März 2022. Dabei waren eine Straßenlaterne zerstört und eine Hauswand beschädigt worden; der Sachschaden belief sich auf etwa 6.900 Euro. Auch eine spätere tätliche Beleidigung durch Anspucken gehörte zu den festgestellten Verfehlungen. Grundlage waren insbesondere Geständnisse und rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen.
Die vorläufige Dienstenthebung befreite den Soldaten nicht von seinen übrigen soldatischen Pflichten. Seine Annahme, er unterliege nach der Suspendierung nur noch denselben Anforderungen wie ein beliebiger Privatmann, war unzutreffend. Die Verfügung hatte ihn ausdrücklich auf das Fortbestehen der Pflichten mit Ausnahme der Dienstleistung hingewiesen. Deshalb konnten auch die während der Suspendierung begangenen außerdienstlichen Straftaten disziplinarrechtlich berücksichtigt werden. Bei den wiederholten Fahrten ohne Fahrschein ergab sich die besondere dienstliche Bedeutung gerade aus der Vielzahl der Verstöße und der darin erkennbaren fehlenden Rechtstreue.
Die Bemessung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird eine Regelmaßnahme für die den Schwerpunkt bildende Pflichtverletzung bestimmt. Bei einem tätlichen Angriff auf einen Vorgesetzten ist dies die Dienstgradherabsetzung, weil ein solcher Angriff militärische Ordnung, Disziplin und Zusammenhalt erheblich beeinträchtigt. Anschließend sind erschwerende und mildernde Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Es handelt sich also nicht um einen starren Automatismus. Umgekehrt begrenzt die für einen einzelnen Vorwurf typische Maßnahme nicht die Ahndung eines wesentlich schwereren Gesamtverhaltens.
Hier wirkten die weiteren Verfehlungen erheblich erschwerend. Schon die sicherheitsrelevanten Befehlsverweigerungen, der wiederholte Drogenerwerb mit gravierenden gesundheitlichen Folgen und die Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht hatten jeweils beträchtliches Eigengewicht. Der Soldat setzte sein Fehlverhalten trotz Strafverfahren, Disziplinarverfahren und Suspendierung fort. Auch die langjährige, von ihm verursachte Dienstenthebung und ihre finanziellen Folgen für den Dienstherrn wurden berücksichtigt. Die Vielzahl der Verstöße zerstörte nach der Gesamtwürdigung das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und persönliche Integrität.
Der Senat prüfte die geltend gemachten Entlastungsgründe ausführlich. Geständnis, Reue und die spätere Stabilisierung durch ein verändertes Lebensumfeld und eine neue Arbeit sprachen für den früheren Soldaten. Ihr Gewicht reichte jedoch nicht aus. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit wurde für die angeschuldigten Handlungen nicht festgestellt. Eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit allein erlaubt diesen Schluss nicht; entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur jeweiligen Tatzeit. Auch die vorübergehende Anpassungsstörung und die schwierige familiäre Lage begründeten hier keine entsprechend schwere Einschränkung.
Dabei unterschied das Gericht ausdrücklich zwischen dem angeschuldigten Drogenerwerb und einer späteren akuten Krise mit Halluzinationen. Diese Krise selbst war nicht Gegenstand der Anschuldigung; ihre mögliche schuldrechtliche Bewertung durfte nicht pauschal auf alle anderen Vorgänge übertragen werden. Insgesamt blieben die mildernden Umstände hinter dem Gewicht der wiederholten Verfehlungen zurück. Eine mögliche Überlänge des Verfahrens konnte bei dem festgestellten endgültigen Vertrauensverlust die Höchstmaßnahme ebenfalls nicht mehr abwenden. Das Urteil zeigt damit, dass eine spätere persönliche Stabilisierung zwar berücksichtigt wird, einen bereits endgültig eingetretenen Vertrauensverlust aufgrund vieler schwerer Pflichtverletzungen aber nicht zwangsläufig beseitigt. Entscheidend bleibt die umfassende Bewertung des konkreten Gesamtverhaltens. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Persönliche Verhältnisse und Anschuldigung: Rn. 1–19; Eigene Feststellungen und fortbestehende Pflichten: Rn. 20–32; Regelmaßnahme und erschwerende Umstände: Rn. 33–44; Milderungsgründe und Gesamtabwägung: Rn. 45–57
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Maßnahmebemessung zählt das gesamte angeschuldigte Dienstvergehen. Die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt für einen Vorgesetztenangriff schützt nicht vor der Höchstmaßnahme, wenn weitere schwere Verstöße hinzukommen. Medizinische Befunde müssen auf die jeweilige Tatzeit und Handlung bezogen werden; eine Diagnose ersetzt diese Prüfung nicht. Die Suspendierung lässt die übrigen soldatischen Pflichten bestehen.