Arbeitszeitrecht, Beamtenrecht

Dienstreisen eines Betriebsprüfers: Zeitgutschrift bedeutet nicht automatisch unionsrechtliche Arbeitszeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch eines Bundesbetriebsprüfers auf weiteren Freizeitausgleich für Dienstreisezeiten zurückgewiesen. Der Kläger konnte seine Reisen weitgehend selbst planen. Deshalb standen die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Fahrten nach den festgestellten Umständen weder vollständig als nationale Arbeitszeit noch als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie fest. Die Entscheidung trennt dabei zwei Fragen: Welche Zeiten sind rechtlich Arbeitszeit, und welche Reisezeiten werden unabhängig davon auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben? Eine nationale Gutschrift macht eine nach Unionsrecht als Ruhezeit einzuordnende Zeit nicht automatisch zu unionsrechtlicher Arbeitszeit.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch eines Bundesbetriebsprüfers auf weiteren Freizeitausgleich für Dienstreisezeiten zurückgewiesen. Der Kläger konnte seine Reisen weitgehend selbst planen. Deshalb standen die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Fahrten nach den festgestellten Umständen weder vollständig als nationale Arbeitszeit noch als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie fest. Die Entscheidung trennt dabei zwei Fragen: Welche Zeiten sind rechtlich Arbeitszeit, und welche Reisezeiten werden unabhängig davon auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben? Eine nationale Gutschrift macht eine nach Unionsrecht als Ruhezeit einzuordnende Zeit nicht automatisch zu unionsrechtlicher Arbeitszeit.

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch eines Bundesbetriebsprüfers auf weiteren Freizeitausgleich für Dienstreisezeiten zurückgewiesen. Der Kläger konnte seine Reisen weitgehend selbst planen. Deshalb standen die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Fahrten nach den festgestellten Umständen weder vollständig als nationale Arbeitszeit noch als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie fest. Die Entscheidung trennt dabei zwei Fragen: Welche Zeiten sind rechtlich Arbeitszeit, und welche Reisezeiten werden unabhängig davon auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben? Eine nationale Gutschrift macht eine nach Unionsrecht als Ruhezeit einzuordnende Zeit nicht automatisch zu unionsrechtlicher Arbeitszeit.

Der Kläger war Steueroberamtsrat beim Bundeszentralamt für Steuern und arbeitete im Außendienst als Lohnsteuerprüfer. Seine Prüfungen führten ihn bundesweit zu Unternehmen; einen großen Teil seiner Tätigkeit erledigte er von zu Hause. Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2016 verlangte er einen zusätzlichen Ausgleich von insgesamt 401,56 Stunden. Reisezeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wurden berücksichtigt, außerhalb liegende Zeiten dagegen nur nach den begrenzten Ausgleichsregeln der damaligen Arbeitszeitverordnung. Um diese darüber hinausgehenden Fahrten ging der Rechtsstreit.

Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage zunächst für das erste Halbjahr 2016 teilweise statt. Für frühere Zeiträume hielt es die Geltendmachung für verspätet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage insgesamt ab. Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die möglichen materiellen Anspruchsgrundlagen und verneinte sie sämtlich. Ob zusätzlich das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung entgegenstand, musste es deshalb nicht entscheiden. Gerade für die älteren Stunden enthält das Urteil somit keine abschließende Entscheidung über eine besondere Ausschlusswirkung verspäteter Anmeldung.

Für das nationale Beamtenrecht ist nicht jede dienstlich veranlasste Belastung bereits Arbeitszeit. Maßgeblich sind das konkrete Amt und die Art der Beanspruchung. Das bloße Reisen gehörte hier nicht zum eigentlichen Inhalt der steuerlichen Prüfungstätigkeit. Nach den verbindlichen Feststellungen hatte der Kläger während der Fahrten keine Dienstaufgaben zu erledigen. Hinzu kam seine große Freiheit bei der Organisation der Prüfungsreisen. Dass der Weg zum Unternehmen Voraussetzung für die spätere Prüfung war, genügte für sich genommen nicht, sämtliche Fahrzeiten der eigentlichen Dienstleistung gleichzustellen.

Anzuwenden war die Arbeitszeitverordnung in den während der Reisen geltenden Fassungen. § 11 Absatz 1 Satz 3 AZV bestimmte damals grundsätzlich, dass Reisezeiten keine Arbeitszeit sind. Daneben enthielt die Verordnung Gutschriften, insbesondere für Reisezeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Für nicht anrechenbare Reisezeiten außerhalb dieses Rahmens sah Absatz 3 einen begrenzten Ausgleich vor: Erst oberhalb von 15 Stunden im Kalendermonat war auf Antrag ein Viertel des überschießenden Umfangs innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit auszugleichen. Diesen gesetzlichen Ausgleich hatte der Kläger bereits vollständig erhalten.

Die später, im Jahr 2020, eingeführte günstigere Regelung mit einem Ausgleich von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten änderte die Beurteilung der Reisen von 2012 bis 2016 nicht. Auch dienstliche Erwartungen an lange Prüfungstage führten nicht zu einer anderen Einordnung. Der Kläger konnte Termine, Verkehrsmittel und Übernachtungen grundsätzlich selbst organisieren. Reisekostenrechtliche Vorgaben und die Erwartungen an effiziente Prüfungen machten nach den Feststellungen nicht jede von ihm gewählte lange Tagesreise zwingend. Die gesetzliche tägliche Ruhezeit war auch bei der Organisation solcher Reisen zu beachten.

Der unionsrechtliche Arbeitszeitbegriff verlangt nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG mehrere Voraussetzungen. Der Beschäftigte muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und arbeiten. Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich dabei gegenseitig aus; eine dritte Zwischenkategorie kennt die Richtlinie nicht. Die notwendige Fahrt zum wechselnden Einsatzort kann zwar zur beruflichen Tätigkeit gehören. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob während der gesamten Fahrt auch die erforderliche Bindung an den Arbeitgeber besteht.

Gerade an dieser Bindung fehlte es hier. Der Kläger stimmte Prüfungen mit Landesbediensteten und Unternehmen ab, verfügte aber innerhalb des organisatorischen Rahmens über erhebliche Spielräume. Er entschied über konkrete Tage, Reisezeiten, Verkehrsmittel und Übernachtungen. Monatliche Einsatzplanungen legten nicht jede einzelne Fahrt zeitlich fest. Die Entfernung eines Unternehmens von der Wohnung war für sich genommen kein ausreichendes Kriterium. Fälle mit verbindlich vorgegebenen Abfahrtsorten, Beförderungsmitteln oder kurzfristigen Einsatzanweisungen ließen sich deshalb nicht ohne Weiteres übertragen. Die Beurteilung beruht auf dieser konkreten Organisationsfreiheit.

Neue Behauptungen über telefonische Weisungen oder die Erledigung von Berichten während der Fahrt konnten in der Revision nicht an die Stelle der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts treten. Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen waren nicht erhoben worden. Auch bestand nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag keine Verpflichtung, auf dem Diensttelefon ständig erreichbar zu sein. Für ähnliche Streitigkeiten ist deshalb schon in den Tatsacheninstanzen genau zu klären, welche Bindungen während der Reise tatsächlich bestehen. Eine abstrakte Berufsbezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht.

Weitere Ansprüche ergaben sich weder aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit noch aus angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 88 BBG. Eine entsprechende Mehrarbeitsanordnung war nicht festgestellt. Auch die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG führte zu keinem zusätzlichen Ausgleich: Unter Berücksichtigung der monatlichen Belastung und der bereits gewährten Gutschriften war der geschützte Kern dieser Pflicht nicht verletzt. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat nicht für erforderlich, weil die maßgeblichen Kriterien bereits geklärt seien. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Streit über Dienstreisezeiten müssen Reiseorganisation und tatsächliche Bindungen während der Fahrt früh dokumentiert werden. Das Urteil trägt keine pauschale Aussage, dass Außendienstfahrten stets Freizeit seien. Ausschlaggebend waren hier die erhebliche Organisationsfreiheit, fehlende Dienstaufgaben während der Fahrt und die für 2012 bis 2016 geltenden Ausgleichsregeln. Eine Zeitgutschrift allein beantwortet die unionsrechtliche Einordnung nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Sachverhalt und Verfahrensgang: Rn. 1–9; Nationales Arbeitszeitrecht und historische Ausgleichsregeln: Rn. 10–20; Unionsrechtlicher Arbeitszeitbegriff und Organisationsfreiheit: Rn. 21–35; Weitere Ansprüche, offene Zeitnähe und Kosten: Rn. 36–46

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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