Presserecht, Verwaltungsprozessrecht, Zivilprozessrecht
Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten: Kontrolle im Zivilprozess statt zusätzlicher Leistungsklage
Ein Medienunternehmen kann den Bundespräsidenten nicht mit einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zur Zeugenaussage in einem Zivilprozess verpflichten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig gehalten. Zugleich betonte es, dass die Zeugnisverweigerung nicht generell gerichtlicher Kontrolle entzogen ist. Für ihre Überprüfung steht vielmehr das Verfahren nach § 387 ZPO vor dem zuständigen Zivilgericht zur Verfügung. Die Entscheidung trennt damit das besondere Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten von der behördlichen Versagung einer Aussagegenehmigung für andere Amtsträger.
Redaktioneller Kernsatz
Ein Medienunternehmen kann den Bundespräsidenten nicht mit einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zur Zeugenaussage in einem Zivilprozess verpflichten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig gehalten. Zugleich betonte es, dass die Zeugnisverweigerung nicht generell gerichtlicher Kontrolle entzogen ist. Für ihre Überprüfung steht vielmehr das Verfahren nach § 387 ZPO vor dem zuständigen Zivilgericht zur Verfügung. Die Entscheidung trennt damit das besondere Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten von der behördlichen Versagung einer Aussagegenehmigung für andere Amtsträger.
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Medienunternehmen kann den Bundespräsidenten nicht mit einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zur Zeugenaussage in einem Zivilprozess verpflichten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig gehalten. Zugleich betonte es, dass die Zeugnisverweigerung nicht generell gerichtlicher Kontrolle entzogen ist. Für ihre Überprüfung steht vielmehr das Verfahren nach § 387 ZPO vor dem zuständigen Zivilgericht zur Verfügung. Die Entscheidung trennt damit das besondere Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten von der behördlichen Versagung einer Aussagegenehmigung für andere Amtsträger.
Ausgangspunkt war eine Zeitungsveröffentlichung über vermutete Unregelmäßigkeiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In diesem Zusammenhang hatte das klagende Medienunternehmen über den Austausch eines ministeriellen Abteilungsleiters berichtet. Der frühere Beamte wandte sich zivilgerichtlich gegen den Eindruck, die Vorgänge beim Bundesamt seien der Grund seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gewesen. Vor dem Landgericht war seine Unterlassungsklage erfolgreich. Im Berufungsverfahren wollte das Medienunternehmen beweisen, dass ein entsprechender ursächlicher Zusammenhang tatsächlich bestanden hatte. Das Oberlandesgericht beschloss hierzu unter anderem die Vernehmung des Bundespräsidenten als Zeugen.
Das Bundespräsidialamt teilte dem Oberlandesgericht daraufhin mit, der Bundespräsident mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Absatz 4 ZPO Gebrauch. Eine Aussage würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Das Medienunternehmen erhob zunächst Widerspruch und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses bejahte eine Klagebefugnis der Prozesspartei, hielt die Zeugnisverweigerung aber inhaltlich für berechtigt. Mit der zugelassenen Sprungrevision beanstandete das Unternehmen insbesondere die angenommenen Nachteile für das Bundeswohl sowie die Berücksichtigung seiner Prozessinteressen und Pressefreiheit.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Klageabweisung im Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung. Nach seiner Auffassung hätte das Verwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit verneinen müssen. Eine endgültige inhaltliche Billigung sämtlicher vom Verwaltungsgericht angeführter Gründe für die Zeugnisverweigerung war damit nicht verbunden. Der Senat stellte vielmehr auf die fehlende Möglichkeit ab, im gewählten zusätzlichen Verfahren die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts geltend zu machen. Diese Unterscheidung ist entscheidend: Ein erfolgloser Rechtsstreit kann auf dem fehlenden Zugang zu einer bestimmten Klageart beruhen, ohne die materielle Streitfrage abschließend zu beantworten.
Zunächst verwarf der Senat die Annahme eines grundsätzlich kontrollfreien Handelns. Auch der Bundespräsident ist an Recht und Gesetz gebunden. § 376 Absatz 4 ZPO erlaubt die Zeugnisverweigerung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich bei drohenden Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes. Anders als bestimmte nicht gerichtlich überprüfbare Akte besonderer verfassungsrechtlicher Gestaltungsmacht enthält die Vorschrift somit rechtlich kontrollierbare Anforderungen. Die besondere Stellung des Staatsoberhaupts beseitigt diese Bindung nicht. Offen war vielmehr, auf welchem prozessualen Weg die Kontrolle im konkreten Zusammenhang erfolgen muss.
Die Frage des Verwaltungsrechtswegs konnte der Senat wegen § 17a Absatz 5 GVG nicht erneut umfassend prüfen. Das Verwaltungsgericht hatte ihn bejaht, ohne dass zuvor eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtswegrüge erhoben worden war. Als Begehren lag eine allgemeine Leistungsklage vor: Das Unternehmen wollte eine tatsächliche Zeugenaussage erreichen, nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Aussage selbst würde keine Rechte und Pflichten verbindlich regeln. Außerdem korrigierte der Senat die Beklagtenbezeichnung auf den als Zeugen benannten Bundespräsidenten persönlich, weil nur dieser über sein eigenes Wissen aussagen konnte.
Auch eine allgemeine Leistungsklage setzt entsprechend § 42 Absatz 2 VwGO voraus, dass eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint. § 376 Absatz 4 ZPO vermittelte dem Medienunternehmen nach Auffassung des Senats kein solches Recht. Wortlaut, Systematik und Zweck schützen das Gemeinwohl und die Amtsverschwiegenheit. Die Vorschrift benennt keinen abgegrenzten Kreis von Prozessparteien, deren individuelle Ansprüche sie gewährleisten soll. Dass eine Aussage die Beweisführung des Unternehmens erleichtern könnte, genügte daher nicht für eine zusätzliche subjektiv-öffentliche Rechtsposition gegenüber dem Bundespräsidenten.
Ausschlaggebend war zugleich die vorhandene zivilprozessuale Kontrollmöglichkeit. § 387 ZPO weist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung dem Prozessgericht und gegebenenfalls dem Beschwerdegericht zu. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch für das besondere Recht des Bundespräsidenten. Der Wortlaut enthält insoweit keine Ausnahme. Damit können die Interessen der Zivilprozessparteien innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden. Es bedarf keiner zusätzlichen Auslegung des § 376 Absatz 4 ZPO als drittschützende Norm, um einen weiteren Verwaltungsprozess zu eröffnen.
Die Situation unterscheidet sich von einer verweigerten Aussagegenehmigung nach anderen Absätzen des § 376 ZPO. Dort kann der zivilprozessuale Zwischenstreit den fehlenden behördlichen Genehmigungsakt nicht ersetzen. Die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sind deshalb nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Auch aus der Pressefreiheit leitete der Senat im vorliegenden Fall keine zusätzliche Klagebefugnis ab. Die Zeugnisverweigerung stellte nach seiner Bewertung keinen entsprechenden Eingriff in dieses Grundrecht dar. Die Pressefreiheit gewährleistet zudem keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes prozessuales Verhalten zeigt. Die besondere Beweisinteressenlage des Unternehmens änderte daran nichts.
Ebenso erfolglos blieb der hilfsweise Antrag, die Rechtswidrigkeit der Erklärung des Bundespräsidialamts feststellen zu lassen. Auch hierfür fehlte die erforderliche Klagebefugnis. Das Medienunternehmen musste die Kosten der Revision tragen. Das Urteil macht deutlich, dass die Ablehnung einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Klage nicht mit dem Ausschluss jeglicher Kontrolle gleichgesetzt werden darf. Die gesetzlich vorgesehene Überprüfung bleibt im Zivilprozess möglich. Für die Verfahrenswahl ist deshalb genau zu unterscheiden, ob ein Zeuge selbst ein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt oder ob eine zuständige Stelle eine gesondert erforderliche Aussagegenehmigung versagt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Berichterstattung und Beweisbeschluss: Rn. 1–8; Abweichende Begründung der Klageabweisung: Rn. 10–11; Beklagtenbezeichnung und gerichtliche Kontrolle: Rn. 12–14; Klageart und Klagebefugnis: Rn. 15–19; Kontrolle nach § 387 ZPO und Abgrenzung: Rn. 20–21; Verfassungsrecht und Hilfsantrag: Rn. 22–25
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Beweisantritten zu amtlichen Vorgängen ist die Art des Aussagehindernisses zuerst zu bestimmen. Die persönliche Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten nach § 376 Absatz 4 ZPO unterliegt nach diesem Urteil dem zivilprozessualen Verfahren des § 387 ZPO. Eine zusätzliche verwaltungsgerichtliche Leistungsklage der Prozesspartei scheitert dagegen an der fehlenden Klagebefugnis (BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 19.25, Rn. 15–21).
Diese Einordnung bedeutet keine generelle gerichtliche Immunität der Entscheidung. Der Senat betont ausdrücklich ihre Bindung an gesetzliche Voraussetzungen. Ebenso sollte die Klageabweisung nicht als abschließende Bestätigung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Nachteile für das Bundeswohl dargestellt werden; tragend war die Unzulässigkeit des gewählten Klagewegs (Rn. 10–14, 24).