Verwaltungs- und Verfassungsrecht
Anhörungsrüge: Keine neue Beweiswürdigung im Disziplinarfall
Wehrdisziplinarrecht: Anhörungsrüge ersetzt keine erneute Beweiswürdigung. Entfernung aus dem Dienst bleibt bestehen. Beschluss, PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Die Anhörungsrüge des ehemaligen Soldaten gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2026 - 2 WD 45.25 - wird zurückgewiesen.
Der ehemalige Soldat trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10. August 2026 im Verfahren 2 WD 14.26 eine Anhörungsrüge eines früheren Soldaten zurückgewiesen. Dieser wandte sich gegen eine Entscheidung, mit der seine Berufung gegen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erfolglos geblieben war. Er beanstandete vor allem die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen und die Behandlung von Angaben zu einer gewerblichen Nebentätigkeit. Der Senat sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge eröffnete deshalb weder eine erneute Beweisaufnahme noch eine Wiederholung des Berufungsverfahrens.
Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10. August 2026 im Verfahren 2 WD 14.26 eine Anhörungsrüge eines früheren Soldaten zurückgewiesen. Dieser wandte sich gegen eine Entscheidung, mit der seine Berufung gegen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erfolglos geblieben war. Er beanstandete vor allem die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen und die Behandlung von Angaben zu einer gewerblichen Nebentätigkeit. Der Senat sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge eröffnete deshalb weder eine erneute Beweisaufnahme noch eine Wiederholung des Berufungsverfahrens.
Das Truppendienstgericht Süd hatte den früheren Soldaten im August 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Seine Berufung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2026 im Verfahren 2 WD 45.25 zurück. Diese Entscheidung wurde ihm am 11. Mai 2026 zugestellt. Am 26. Mai 2026 erhob er die hier behandelte Anhörungsrüge. Sie stützte sich auf § 125 WDO und den verfassungsrechtlichen Anspruch, mit entscheidungserheblichem Vorbringen vor Gericht gehört zu werden.
Der frühere Soldat machte geltend, ein angebotener Zeuge sei zu Unrecht lediglich als Leumundszeuge behandelt worden. Tatsächlich hätte dieser auch Angaben zu Kunden, Verträgen und Provisionen sowie zu den konkreten Tätigkeiten als Versicherungsvermittler machen können. Außerdem sollte er erklären können, wer bestimmte Geschäfte ausgeführt hatte und wie zurückgezahlte oder zugeordnete Provisionen zu bewerten waren. Die Aussagen seien auch für die Frage erheblich gewesen, ob nach einer früheren Disziplinarmaßnahme weiterhin entsprechende Geschäfte betrieben worden seien.
Weiter beanstandete der Rügeführer, das Gericht habe seine Einwände gegen zusammengefasste Zahlen zu Kunden und Verträgen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hätte nach seiner Auffassung einer Entscheidung ohne mündliche Berufungshauptverhandlung entgegengestanden. Er verwies zudem darauf, dass auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft zuvor eine Vernehmung des Zeugen beantragt hatte. Ergänzende Erklärungen und eine spätere Stellungnahme des Zeugen sollten seine Kritik untermauern. Der Senat prüfte, ob daraus ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß hervorging.
Über die Rüge entschieden die drei Berufsrichter des Senats außerhalb einer Hauptverhandlung. Das Rechtsmittel war jedenfalls unbegründet. Der Anspruch aus Art. 103 Absatz 1 GG verpflichtet ein Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er verpflichtet es aber nicht dazu, der vertretenen Auffassung zu folgen oder jedes Beweisangebot in der gewünschten Weise zu behandeln. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den entgegengenommenen Vortrag berücksichtigt hat, solange besondere Umstände nicht das Gegenteil erkennen lassen.
Solche Umstände lagen nach dem Beschluss nicht vor. Die ursprüngliche Berufungsentscheidung hatte das Beweisangebot ausdrücklich erwähnt und auch dessen tatsächlichen Bezug berücksichtigt. Sie hatte begründet, weshalb eine weitere Aufklärung zur Person des jeweils Handelnden nicht erforderlich war. Dabei war von Bedeutung, dass der frühere Soldat die vom Geschäftsführer mitgeteilten Zahlen in der ersten Instanz selbst zugestanden hatte und objektive Gründe für Zweifel nicht erkennbar waren. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft früher ebenfalls eine Vernehmung angeregt hatte, änderte daran nichts.
Der ursprüngliche Vortrag zum Zeugen hatte sich nach der gerichtlichen Prüfung vor allem auf die Frage bezogen, wer die betreffenden Tätigkeiten ausgeführt hatte. Die in der Anhörungsrüge darüber hinaus beschriebenen möglichen Aussagen stellten die bereits getroffene Entscheidung nicht nachträglich als gehörswidrig dar. Auch spätere Erklärungen des Zeugen bewiesen nicht, dass das Gericht im ursprünglichen Verfahren vorhandenen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hatte. Die Kritik zielte vielmehr auf die Einschätzung, ob weitere Tatsachenaufklärung notwendig gewesen wäre.
Entsprechendes galt für die beanstandeten Unterschiede in den zusammengefassten Zahlen. Diese waren in der ursprünglichen Entscheidung herangezogen worden, um die Darstellung zu überprüfen, nach der früheren Disziplinarmaßnahme seien keine weiteren Vermittlungstätigkeiten erfolgt. Der Senat hatte jedoch ausdrücklich erläutert, dass es auf diesen Punkt nicht entscheidend ankam. Die Anhörungsrüge musste eine Verletzung aufzeigen, die für das Ergebnis erheblich sein konnte. Eine erneute Auseinandersetzung mit einem ausdrücklich nicht ausschlaggebenden Gesichtspunkt genügte dafür nicht.
Der Rügeführer meinte außerdem, die Schwere der Maßnahme beruhe auf vier zusätzlichen Kunden, zwölf Verträgen und weiteren Provisionen von 1.723,71 Euro. Diese Lesart fand nach dem BVerwG in der ursprünglichen Begründung keine Grundlage. Dort war die Beharrlichkeit der fortgeführten Geschäftsbeziehung maßgeblich gewesen. Bereits zuvor waren ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwölftel für 48 Monate verhängt worden. Die weitere Geschäftsbeziehung endete erst am Tag der Hauptverhandlung im zweiten Disziplinarverfahren.
Gerade dieser zeitliche Ablauf belegte nach der ursprünglichen Entscheidung die fortgesetzte Verbindung trotz der früheren Sanktion. Er hing nicht von der nun beanstandeten zusätzlichen Kunden- oder Provisionsberechnung ab. Die Rüge setzte damit an einer Begründung an, auf die der Senat seine Maßnahmebemessung in der behaupteten Form nicht gestützt hatte. Auch das Argument, eine mündliche Berufungshauptverhandlung sei zwingend erforderlich gewesen, beruhte im Wesentlichen auf den bereits zurückgewiesenen Einwänden zur notwendigen weiteren Beweisaufnahme.
Schließlich lag keine unzulässige Überraschungsentscheidung darin, dass der Senat auf eine eigene frühere Entscheidung vom 19. Juni 2025 zurückgegriffen hatte. Eine sachkundige Prozesspartei muss grundsätzlich damit rechnen, dass einschlägige Rechtsprechung in die rechtliche Bewertung einbezogen wird. Eine vorherige mündliche Erörterung jeder herangezogenen Entscheidung ist nicht stets erforderlich. Dass der Rügeführer Unterschiede zwischen den Sachverhalten sah und deshalb eine andere rechtliche Bewertung für richtig hielt, belegte für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Das BVerwG wies die Anhörungsrüge zurück und legte die Kosten des Rügeverfahrens dem früheren Soldaten auf. Die Berufungsentscheidung blieb bestehen. Der Beschluss trifft keine allgemeine Aussage, dass jede gewerbliche Nebentätigkeit eines Soldaten zur Entfernung aus dem Dienst führen müsste. Er betrifft die Grenzen eines besonderen Rechtsbehelfs in einem bereits entschiedenen Einzelfall. Eine Anhörungsrüge kann übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag aufgreifen, ersetzt aber keine erneute vollständige Überprüfung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Anhörungsrüge muss präzise bezeichnen, welches rechtzeitig vorgebrachte Argument das Gericht übergangen haben soll und weshalb dies das Ergebnis beeinflussen konnte. Die bloße Wiederholung eines Beweisangebots oder eine andere Bewertung bereits behandelter Tatsachen reicht regelmäßig nicht. Praktisch wichtig ist deshalb die genaue Gegenüberstellung von ursprünglichem Vortrag und Entscheidungsgründen. Neue, erst später erläuterte Aufgaben eines Zeugen belegen nicht automatisch einen früheren Gehörsverstoß. Der Beschluss zeigt zudem, dass für die Maßnahmebemessung tragende Gesichtspunkte von nur ergänzend erwähnten Zahlen getrennt werden müssen. Ob eine Nebentätigkeit zulässig ist und welche disziplinarischen Folgen drohen, bleibt eine eigenständige Prüfung anhand des konkreten Dienstverhältnisses.