Medizinrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht

Jahrelange Absonderung im Maßregelvollzug: Beschwerde erfolglos, Alternativen bleiben zwingend zu prüfen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebrachten Mannes gegen seine langjährige Absonderung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde war unzureichend begründet. Sie setzte sich insbesondere nicht ausreichend mit den konkreten Gefahrenfeststellungen, den dokumentierten Anordnungen und abgelehnten Verbesserungsangeboten auseinander. Zugleich betonte die Kammer ausdrücklich, dass wegen der erheblichen Dauer jede Möglichkeit zur Verringerung der Gefährlichkeit ergriffen werden muss. Dazu können auch weitere diagnostische Abklärungen gehören, wenn sie alternative Behandlungsansätze eröffnen. Der Beschluss ist daher keine pauschale Billigung zeitlich unbegrenzter Isolation.

Ergebnis des Verfahrens

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebrachten Mannes gegen seine langjährige Absonderung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde war unzureichend begründet. Sie setzte sich insbesondere nicht ausreichend mit den konkreten Gefahrenfeststellungen, den dokumentierten Anordnungen und abgelehnten Verbesserungsangeboten auseinander. Zugleich betonte die Kammer ausdrücklich, dass wegen der erheblichen Dauer jede Möglichkeit zur Verringerung der Gefährlichkeit ergriffen werden muss. Dazu können auch weitere diagnostische Abklärungen gehören, wenn sie alternative Behandlungsansätze eröffnen. Der Beschluss ist daher keine pauschale Billigung zeitlich unbegrenzter Isolation.

Redaktionelle Zusammenfassung · 867 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebrachten Mannes gegen seine langjährige Absonderung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde war unzureichend begründet. Sie setzte sich insbesondere nicht ausreichend mit den konkreten Gefahrenfeststellungen, den dokumentierten Anordnungen und abgelehnten Verbesserungsangeboten auseinander. Zugleich betonte die Kammer ausdrücklich, dass wegen der erheblichen Dauer jede Möglichkeit zur Verringerung der Gefährlichkeit ergriffen werden muss. Dazu können auch weitere diagnostische Abklärungen gehören, wenn sie alternative Behandlungsansätze eröffnen. Der Beschluss ist daher keine pauschale Billigung zeitlich unbegrenzter Isolation.

Der Beschwerdeführer war 2016 wegen gefährlicher Körperverletzungen und weiterer Delikte verurteilt worden. Neben einer Freiheitsstrafe hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach seinem Vortrag befand er sich seit August 2018 durchgehend im Einzelzimmereinschluss. Im Jahr 2024 beantragte er die Beendigung dieser besonderen Sicherungsmaßnahme. Er beanstandete ihre Dauer, die aus seiner Sicht unzureichende ärztliche Überprüfung und Dokumentation sowie die Ausstattung und Bedingungen des Zimmers. Er verwies außerdem auf Hinweise der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und auf mögliche gesundheitliche Folgen der Isolation.

Die Klinik hielt eine Beendigung aus Sicherheitsgründen für nicht verantwortbar. Sie beschrieb fortgesetzte erhebliche Drohungen und mehrere tatsächlich ausgeführte Angriffe. Unter anderem hatte der Untergebrachte einem Mitarbeiter beim Öffnen des Zimmers die Nase gebrochen. Weitere Kontakt- und Verbesserungsangebote seien abgelehnt oder als Anlass für neue Drohungen verstanden worden. Dazu gehörten nach den vorgelegten Unterlagen auch Hofgänge und das Angebot von Kleidung. Das Landgericht bezog nicht nur die Klinikstellungnahmen, sondern auch eigene Schilderungen des Beschwerdeführers ein. Danach verstand er sein Verhalten weiterhin als Kampf gegen die Einrichtung und erklärte seine Bereitschaft zu weiterer Gewalt.

Das Landgericht wies den Antrag auf Beendigung zurück. Es sah eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahr erheblicher Gewalthandlungen gegen Personal und Mitpatienten. Wegen der langjährigen Dauer legte es nach seiner Begründung besonders hohe Anforderungen an die Rechtfertigung an. Mildere geeignete Maßnahmen waren aus seiner Sicht unter den konkret beschriebenen Umständen nicht erkennbar. Die Absonderung werde zudem ärztlich befristet angeordnet und dokumentiert. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig; auch eine Gehörsrüge blieb ohne Erfolg. Anschließend machte der Betroffene verschiedene Grundrechtsverletzungen sowie einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK geltend.

Die verfassungsgerichtliche Prüfung setzt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen voraus. Beschwerdeführende müssen erläutern, welcher verfassungsrechtliche Maßstab verletzt sein soll und weshalb die konkrete gerichtliche Begründung ihm nicht genügt. Ein allgemeiner Verweis auf die Schwere einer Belastung reicht dafür nicht immer aus. Die Kammer hob zugleich die Bedeutung wirksamen Rechtsschutzes hervor. Fachgerichte dürfen den Zugang zu eröffneten Instanzen nicht sachlich unvertretbar erschweren. Gerade langdauernde besondere Sicherungsmaßnahmen verlangen eine effektive gerichtliche Kontrolle, deren Anforderungen mit dem Gewicht der fortdauernden Beeinträchtigung steigen.

Den Zimmereinschluss innerhalb einer bereits richterlich angeordneten Unterbringung ordnete die Kammer als Ausgestaltung des bestehenden Freiheitsentzugs ein. Betroffen ist dabei insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsentfaltung. Die Intensität einer Isolierung darf nicht unterschätzt werden: Sie ist nicht in jeder Situation gegenüber einer Fixierung das mildere Mittel und kann bei unzureichender Überwachung erhebliche Gesundheitsschäden verursachen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet deshalb, eine Sicherungsmaßnahme länger aufrechtzuerhalten, als dies erforderlich und angemessen ist. Eine lange Dauer mindert diese Anforderungen nicht, sondern erhöht die Belastung und das Gewicht der notwendigen Rechtfertigung.

Daneben sind die staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Patienten zu berücksichtigen. Auch deren Schutz kann eine Sicherungsmaßnahme rechtfertigen. Im konkreten Fall hatte das Landgericht seine Gefahrenprognose nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar auf wiederholte Gewalt, konkrete Ankündigungen und eigene Darstellungen des Betroffenen gestützt. Die Verfassungsbeschwerde griff diese Grundlage nicht ausreichend auf. Insbesondere setzte sie der angenommenen fortbestehenden Gefahr für Mituntergebrachte und den Sicherheitsbedürfnissen keine substantiierte Argumentation entgegen. Der pauschale Hinweis auf fehlende Verhältnismäßigkeit genügte daher nicht, um eine mögliche Grundrechtsverletzung aufzuzeigen.

Auch die Beanstandung der formellen Anordnung blieb unzureichend. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere darauf verwiesen, dass ein oberes Formularfeld zum Ende der Maßnahme leer und die auslösende Situation nur stichwortartig beschrieben sei. Das Landgericht hatte jedoch festgestellt, dass eine andere Spalte Beginn, Ende und Dauer der jeweils regelmäßig 24 Stunden umfassenden Anordnung enthielt und ärztlich abgezeichnet war. Mit diesem konkreten Befund setzte sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Die Entscheidung besagt damit nicht, dass Absonderungen ohne Befristung oder Dokumentation angeordnet werden dürften, sondern beanstandet den unvollständigen Angriff auf die tatsächlich festgestellte Dokumentation.

Artikel 3 EMRK kann nicht ohne Weiteres als selbständiger Beschwerdemaßstab vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. Die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind jedoch bei der Grundrechtsauslegung zu berücksichtigen. Danach bedarf es einer Gesamtbetrachtung von Dauer, Zweck, Bedingungen und Auswirkungen der Absonderung. Sie darf nicht ohne tragfähige Gründe und regelmäßige Überprüfung auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auf Grundlage des hier vorgelegten Beschwerdevortrags sah die Kammer keine hinreichend aufgezeigte Verletzung. Sie berücksichtigte die außergewöhnlich hohe fortbestehende Gefahr, ausgeschlagene Verbesserungsangebote und eine offenbar erwogene Verlegung.

Ungeachtet der Nichtannahme formulierte das Gericht einen ausdrücklichen Handlungsauftrag. Angesichts der erheblichen Dauer und Schwere des Eingriffs muss jede Möglichkeit genutzt werden, die Gefährlichkeit zu reduzieren und damit die Absonderung entbehrlich zu machen. Dazu kann mit zunehmender Dauer gehören, möglichen anderen Diagnosen nachzugehen, die bereits in früheren Gutachten erwogen wurden, sofern daraus andere Therapieansätze folgen könnten. Die fortbestehende Gefahr darf somit nicht zur bloßen Fortschreibung eines unveränderten Zustands führen. Die Verfassungsbeschwerde blieb wegen ihrer Begründungsmängel erfolglos; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Pflicht zur fortlaufenden Prüfung und Suche nach Alternativen besteht dennoch weiter.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss 2 BvR 1650/24 verlangt eine sorgfältige Trennung zwischen dem Ausgang der konkreten Verfassungsbeschwerde und den fortbestehenden Schutzpflichten im Vollzug. Aus Kanzleisicht müssen bei langjähriger Absonderung sowohl die tatsächliche Gefahrenprognose als auch Befristung, Überprüfung, Bedingungen und mögliche Alternativen anhand vollständiger Unterlagen angegriffen werden. Eine außergewöhnlich lange Dauer ist ein zentraler Gesichtspunkt, ersetzt aber nicht die Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des Fachgerichts. Für Einrichtungen folgt umgekehrt aus der Nichtannahme kein Recht auf unveränderte Fortsetzung. Der ausdrückliche Hinweis auf alternative Diagnosen und Therapieansätze zeigt, dass die Suche nach einer Reduzierung der Gefahr selbst verfassungsrechtlich geboten bleibt. Schutz des Betroffenen und Schutz anderer Untergebrachter müssen konkret zusammengeführt werden. Die Entscheidung rechtfertigt insbesondere keine Absonderung allein aufgrund fehlender Kooperation; maßgeblich waren die festgestellten erheblichen Gefahren und die im Einzelfall geprüften Umstände.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Unterbringung und fachgerichtliches Verfahren: Rn. 1–29; Grundrechtsrügen: Rn. 30–31; Substantiierungsanforderungen: Rn. 32–34; Rechtsschutz, Eingriffsgewicht und Schutzpflichten: Rn. 35–38; Konkrete Gefahren und Dokumentation: Rn. 39–42; EMRK und Gesamtbetrachtung: Rn. 43–45; Pflicht zur Suche nach Alternativen: Rn. 46–48

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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