Sozialrecht, Verfassungsrecht
Asylbewerberleistungen 2018/2019: Veraltete Berechnungsgrundlage verfassungswidrig, keine automatische Nachzahlung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bemessung bestimmter Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 teilweise beanstandet. Die verwendete Datengrundlage war nicht rechtzeitig aktualisiert worden. Die betroffenen Vorschriften sind deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar. Sie bleiben für diesen Zeitraum dennoch anwendbar. Aus der festgestellten Verfassungswidrigkeit allein folgen somit keine höheren Leistungen. Die damalige Wartefrist von 15 Monaten bis zu Analogleistungen wurde für die geprüfte Gruppe geduldeter Personen ohne Ausbildungsduldung hingegen bestätigt.
Ergebnis des Verfahrens
Die geprüften Vorschriften zur Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 sind für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG unvereinbar, bleiben aber anwendbar. Die damalige 15-monatige Wartefrist für Analogleistungen ist im geprüften Umfang für Duldungsinhaber mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bemessung bestimmter Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 teilweise beanstandet. Die verwendete Datengrundlage war nicht rechtzeitig aktualisiert worden. Die betroffenen Vorschriften sind deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar. Sie bleiben für diesen Zeitraum dennoch anwendbar. Aus der festgestellten Verfassungswidrigkeit allein folgen somit keine höheren Leistungen. Die damalige Wartefrist von 15 Monaten bis zu Analogleistungen wurde für die geprüfte Gruppe geduldeter Personen ohne Ausbildungsduldung hingegen bestätigt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bemessung bestimmter Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 teilweise beanstandet. Die verwendete Datengrundlage war nicht rechtzeitig aktualisiert worden. Die betroffenen Vorschriften sind deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar. Sie bleiben für diesen Zeitraum dennoch anwendbar. Aus der festgestellten Verfassungswidrigkeit allein folgen somit keine höheren Leistungen. Die damalige Wartefrist von 15 Monaten bis zu Analogleistungen wurde für die geprüfte Gruppe geduldeter Personen ohne Ausbildungsduldung hingegen bestätigt.
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit einer alleinerziehenden Mutter und ihres siebenjährigen Sohnes. Beide waren eritreische Staatsangehörige, im August 2017 nach Deutschland eingereist und später im Besitz von Duldungen. Seit Februar 2018 lebten sie in einer vom zuständigen Landkreis bereitgestellten Wohnung. Für September 2018 legte die Behörde Grundleistungen von insgesamt 354 Euro für die Mutter und 242 Euro für das Kind zugrunde. Davon zog sie jeweils 50 Euro für Stromkosten ab, die nach ihrer Berechnung bereits über die Wohnungsmiete getragen wurden. Die Betroffenen beantragten die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids.
Das Sozialgericht sprach höhere Leistungen zu. Es hielt sowohl die Stromabzüge als auch die unterbliebene Fortschreibung der Leistungssätze für fehlerhaft. Im Berufungsverfahren begrenzten die Beteiligten den Streit auf die Grundleistungen für September 2018. Leistungen für Unterkunft, Heizung, Hausrat und besondere Einzelfallbedarfe waren nicht Gegenstand dieses Vergleichs. Das Landessozialgericht legte dem Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Leistungsvorschriften vor. Es bezweifelte unter anderem die Rechtfertigung einzelner abgesenkter Bedarfe, die Berücksichtigung möglicher Mehrbedarfe und die fortdauernde Verwendung älterer statistischer Werte. Über die konkrete Höhe eines zulässigen Stromabzugs entscheidet der verfassungsgerichtliche Beschluss nicht.
Die Prüfung war auf die Bedarfsstufen 1 und 5 begrenzt, denen die Mutter und das Kind angehörten. Zeitlich erfasste sie die unveränderte Rechtslage vom September 2018 bis zum 20. August 2019. Zusätzlich bezog das Gericht die damalige 15-monatige Wartefrist ein, weil sie festlegte, wie lange die niedrigeren Grundleistungen statt Leistungen entsprechend dem Sozialhilferecht bezogen wurden. Auch insoweit blieb die Prüfung begrenzt: Andere aufenthaltsrechtliche Gruppen, Ausbildungsduldungen, rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerungen und der Umfang der Gesundheitsversorgung wurden nicht abschließend beurteilt. Ebenso wenig enthält der Beschluss eine Entscheidung über später verlängerte Wartefristen.
Maßstab ist Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG. Der Staat muss hilfebedürftigen Menschen die materiellen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sichern. Der Gesetzgeber besitzt dabei einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, insbesondere hinsichtlich Art und Höhe der Leistungen. Dieser ist bei der physischen Existenz enger als bei der Ausgestaltung gesellschaftlicher Teilhabe. Die Menschenwürde darf nicht migrationspolitisch relativiert werden. Unterschiedliche Leistungen dürfen daher nicht pauschal allein am Aufenthaltsstatus anknüpfen. Sachlich nachvollziehbare Wertungen zu einer tatsächlich noch ungesicherten, kurzfristigen Aufenthaltsperspektive können dagegen berücksichtigt werden.
Das Gericht bewertete die damaligen Leistungen nicht als evident unzureichend. Ein bloßer Vergleich der Geldbeträge mit den höheren Sozialhilfesätzen wäre unvollständig, weil etwa Hausrat bei Grundleistungsberechtigten gesondert erbracht wurde. Auch die Heranziehung der allgemeinen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe als Ausgangspunkt war zulässig. Eine eigene statistische Erhebung ausschließlich unter Asylbewerberleistungsberechtigten war nicht zwingend. Der Gesetzgeber durfte bei nachvollziehbarer Begründung bestimmte Ausgabenpositionen herausnehmen, obwohl sie in anderen Existenzsicherungssystemen berücksichtigt wurden. Entscheidend blieb, dass das Existenzminimum im Ergebnis gedeckt werden konnte.
Bei verschiedenen langlebigen Gütern akzeptierte der Senat die Einschätzung, dass längerfristige Ansparbeträge während der ersten 15 Monate mit unsicherer Bleibeperspektive ihren Zweck noch nicht erfüllten. Dies betraf unter anderem Fernsehgeräte, Computer und bestimmte Freizeitgeräte. Bei Erwachsenen konnten auch einzelne auf dauerhafte soziale Einbindung gerichtete Kurse unberücksichtigt bleiben. Für Kinder bestanden dagegen gesonderte Bildungs- und Teilhabeleistungen. Elementare sprachliche Verständigung gehört nach dem Beschluss auch ohne gute Bleibeaussichten zum Existenzminimum. Das Gericht hielt hierfür im damaligen Zeitraum jedoch digitale Übersetzungshilfen und kostenlose Angebote für ausreichend, deren Nutzung über berücksichtigte Kommunikationsbedarfe ermöglicht werden konnte.
Weitere ausgenommene Positionen fielen entweder typischerweise nicht an oder mussten gesondert gedeckt werden. Dazu gehörten Hausrat einschließlich erforderlicher Ergänzungen und bestimmte Zuzahlungen. Notwendige besondere Kosten, etwa für Dokumente, Übersetzungen beim Arzt oder außergewöhnliche Fahrten, konnten nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ergänzende Leistungen auslösen. Auch die Annahme, während der ersten 15 Monate bestehe bei den geprüften Duldungsinhabern noch keine gesicherte Aufenthaltsperspektive, hielt der Senat anhand der damaligen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse für vertretbar. Eine dauerhaft abgesenkte Existenzsicherung allein wegen einer Duldung lässt sich daraus nicht ableiten.
Verfassungswidrig war jedoch die fehlende Aktualisierung. Die Leistungssätze beruhten weiterhin auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, obwohl eine Sonderauswertung der Erhebung 2013 spätestens im Herbst 2016 vorlag. Im September 2018 war ein vertretbarer Umsetzungszeitraum überschritten. Parlamentarische Verfahren benötigen zwar Zeit; das Scheitern eines Gesetzgebungsvorhabens und politische Einigungsprobleme entbinden aber nicht von der Aktualisierungspflicht. Auf neuerer Grundlage hätten sich nach den Vergleichsberechnungen des Gerichts monatlich jedenfalls rund 15 Euro mehr in Bedarfsstufe 1 und rund 30 Euro mehr in Bedarfsstufe 5 ergeben. Diese Beträge sind keine zugesprochenen Nachzahlungen.
Eine automatische Fortschreibung kraft Gesetzes hatte die Differenz ebenfalls nicht ausgeglichen. Die dafür vorgesehene Bekanntmachung des Bundesministeriums war nach der Auslegung des Senats konstitutiv; Behörden und Gerichte konnten sie nicht ersetzen. Gleichwohl erklärte das Gericht die Vorschriften nur für unvereinbar und ordnete ihre Fortgeltung an. Eine Nichtigerklärung hätte die gesetzliche Leistungsgrundlage beseitigt. Da die Leistungen nicht evident unzureichend waren und der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlage 2019 umgestellt hatte, verlangte das Gericht keine rückwirkende Neufestsetzung. Die Verfassungswidrigkeit ist allerdings im gesetzlichen Rahmen bei der Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen. Der Beschluss erging mit Gegenstimmen.
Quellen und Dokumentfassung
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Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Vorlage: Rn. 43–65; Sachlicher und zeitlicher Prüfungsumfang: Rn. 82–113; Verfassungsrechtlicher Maßstab: Rn. 116–132; Bedarfsbemessung und 15-monatige Wartefrist: Rn. 133–197; Veraltete Datengrundlage und Vergleichsbeträge: Rn. 198–215; Keine automatische Fortschreibung: Rn. 216–221; Fortgeltung, Kosten und Abstimmung: Rn. 222–226
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss 1 BvL 5/21 erfordert eine genaue Trennung zwischen Verfassungsverstoß und Leistungsfolge. Aus Kanzleisicht wäre es irreführend, mit den vom Gericht berechneten Differenzbeträgen als bereits bestehenden Nachzahlungsansprüchen zu arbeiten. Gerade diese Rechtsfolge schließt die angeordnete Fortgeltung für den geprüften Zeitraum aus. Davon unberührt bleiben eigenständige fachrechtliche Fragen, etwa fehlerhafte Abzüge oder tatsächlich ungedeckte besondere Bedarfe. Ebenso eng ist die Aussage zur Wartefrist zu lesen: Geprüft wurden 15 Monate unter den damaligen Verhältnissen und für eine abgegrenzte Gruppe geduldeter Personen. Eine Übertragung auf andere Zeiträume oder spätere Gesetzesfassungen wäre ohne gesonderte Prüfung unzulässig. Für die Gesetzgebung unterstreicht die Entscheidung dagegen deutlich, dass einmal nachvollziehbar berechnete Leistungen durch ausbleibende Aktualisierung verfassungswidrig werden können. Politische Schwierigkeiten bei einer Neuregelung beseitigen diese laufende Verantwortung für eine aktuelle Datengrundlage nicht.