Verkehrsrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht, Zivilprozessrecht

Dieselverfahren: Anhörungsrüge heilt übergangenen Tatsachenvortrag nur bei inhaltlicher Auseinandersetzung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. März 2026 – 2 BvR 1818/23 – ein Schadensersatzurteil des Oberlandesgerichts München wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben. Das Gericht hatte einen Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt, ohne dessen wesentlichen technischen Gegenvortrag ausreichend zu berücksichtigen. Auch die spätere Entscheidung über die Anhörungsrüge heilte den Fehler nicht. Die bloße Erklärung, man kenne den Vortrag, folge aber der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts, genügte hier nicht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die materielle Haftung des Herstellers wurde nicht abschließend geklärt.

Ergebnis des Verfahrens

Das Endurteil wird wegen Verletzung von Art. 103 Absatz 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; der Anhörungsrügebeschluss wird gegenstandslos; Bayern erstattet die notwendigen Auslagen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. März 2026 – 2 BvR 1818/23 – ein Schadensersatzurteil des Oberlandesgerichts München wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben. Das Gericht hatte einen Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt, ohne dessen wesentlichen technischen Gegenvortrag ausreichend zu berücksichtigen. Auch die spätere Entscheidung über die Anhörungsrüge heilte den Fehler nicht. Die bloße Erklärung, man kenne den Vortrag, folge aber der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts, genügte hier nicht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die materielle Haftung des Herstellers wurde nicht abschließend geklärt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. März 2026 – 2 BvR 1818/23 – ein Schadensersatzurteil des Oberlandesgerichts München wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben. Das Gericht hatte einen Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt, ohne dessen wesentlichen technischen Gegenvortrag ausreichend zu berücksichtigen. Auch die spätere Entscheidung über die Anhörungsrüge heilte den Fehler nicht. Die bloße Erklärung, man kenne den Vortrag, folge aber der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts, genügte hier nicht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die materielle Haftung des Herstellers wurde nicht abschließend geklärt.

Der Käufer hatte einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 für 27.000 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügte neben der Abgasrückführung über eine Abgasnachbehandlung mit SCR-Katalysator und AdBlue-Einspritzung. Für diese Einspritzung bestanden unterschiedliche Betriebsarten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte 2018 zunächst andere Fahrzeuge wegen einer als Strategie A bezeichneten Emissionsstrategie zurückgerufen und den Rückruf später auf den hier betroffenen Fahrzeugtyp mit einer vergleichbaren Ausprägung ausgedehnt. Der Käufer verlangte daraufhin Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren holte das Oberlandesgericht eine amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts ein. Danach sollte nach Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft vom wirksameren Speichermodus in einen weniger wirksamen Onlinemodus umgeschaltet werden. Eine Rückkehr in den wirksameren Modus erfolge erst nach einem Motorneustart. Der Hersteller widersprach dieser technischen Beschreibung in mehreren Schriftsätzen. Er erklärte, bei dem streitigen Fahrzeug sei eine Rückschaltung auch ohne Neustart möglich, insbesondere bei nicht nur kurzfristigem Fahren mit niedriger Last.

Das Oberlandesgericht verurteilte den Hersteller dennoch zur Zahlung von 2.064,28 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Fahrzeugübertragung und Herausgabe. Seine Begründung nach §§ 826 und 31 BGB beruhte wesentlich auf der angenommenen dauerhaften Umschaltung nach dem Prüfzyklus. Diese Funktionsweise verglich es in ihrer Wirkung mit einer prüfstandsbezogenen Umschaltlogik. Die Rückkehr zum wirksameren Modus erst nach Motorneustart hielt es aufgrund der amtlichen Auskunft für festgestellt und bezeichnete sie zunächst sogar als zwischen den Parteien unstreitig. Gerade diesen tatsächlichen Ausgangspunkt hatte der Hersteller ausdrücklich bestritten.

Auf einen Berichtigungsantrag strich das Oberlandesgericht später die Bezeichnung als unstreitig aus den Urteilsgründen. Die zugleich erhobene Anhörungsrüge wies es zurück. Es erklärte, die Unterschiede zwischen den Rückrufkonstellationen und die abweichende Auffassung des Herstellers zu kennen, schließe sich im Ergebnis aber dem Kraftfahrt-Bundesamt an. Mit der Verfassungsbeschwerde beanstandete der Hersteller insbesondere, dass damit eine entscheidende Tatsachenfrage weiterhin nicht inhaltlich behandelt werde. Der technische Gegenvortrag könne die Grundlage der angenommenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verändern.

Die Kammer nahm die Beschwerde hinsichtlich des Endurteils an und gab ihr statt. Art. 103 Absatz 1 GG verpflichtet Gerichte, erheblichen Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt zwar keine Pflicht, jeden Gesichtspunkt in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern. Ein Gehörsverstoß muss sich vielmehr aus besonderen Umständen ergeben. Betrifft ein Vortrag aber den Kern der Argumentation und ist er für den Ausgang nach der eigenen Rechtsauffassung des Gerichts eindeutig erheblich, kann ein vollständiges Schweigen auf seine Nichtberücksichtigung schließen lassen.

Genau diese Situation lag vor. Die Möglichkeit einer Rückschaltung ohne Motorneustart betraf nicht nur ein nebensächliches Detail. Das Oberlandesgericht hatte aus der gegenteiligen Annahme gerade die Machart der Abschalteinrichtung und damit deren sittenwidrigen Charakter abgeleitet. Trotzdem ging es auf die technische Gegendarstellung nicht ein. Die ursprüngliche Einstufung als unstreitig verstärkte den Befund fehlender ausreichender Beachtung. Die spätere sprachliche Berichtigung beseitigte diesen inhaltlichen Mangel nicht. Erforderlich blieb eine Befassung damit, ob die als entscheidend angesehenen tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt zutrafen.

Eine Heilung im Anhörungsrügeverfahren ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Bei übergangenem rechtlichem Vorbringen kann eine ergänzende Begründung genügen, wenn das Gericht dieses nun berücksichtigt und eine günstigere Entscheidung erkennbar ausgeschlossen ist. Es wäre dann bloße Förmelei, stets eine Fortführung des Ausgangsverfahrens zu verlangen. Anders liegt es aber, wenn eine zusätzliche rechtliche Erwägung den konkreten Gehörsfehler nicht behebt. Das kann insbesondere bei übergangenen Beweisanträgen oder bei entscheidenden tatsächlichen Fragen gelten, die weiterhin einer ernsthaften Würdigung bedürfen.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge enthielt hier keine solche ausreichende Würdigung. Mit seiner pauschalen Zustimmung zur amtlichen Auskunft nahm das Oberlandesgericht erneut eine tatsächliche Bewertung vor, ohne den detaillierten Widerspruch inhaltlich zu behandeln. Zur Heilung hätte es zumindest erläutern müssen, weshalb dieser Vortrag die Richtigkeit der Auskunft nicht durchgreifend in Zweifel zog und weshalb weitere Aufklärung entbehrlich war. Dass es sich um eine behördliche Auskunft handelte, ersetzte diese Auseinandersetzung mit streitigem technischem Sachverhalt nicht. Eine bloße Präferenz für eine Darstellung beantwortete den konkret erhobenen Einwand nicht.

Die Entscheidung konnte auf dem Fehler beruhen. Bei ausreichender Berücksichtigung des Vortrags, erforderlichenfalls nach Beweiserhebung, war eine für den Hersteller günstigere Beurteilung nach § 826 BGB zumindest möglich. Das Bundesverfassungsgericht hob daher das Endurteil auf und verwies zurück. Der Anhörungsrügebeschluss wurde damit gegenstandslos; im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Bayern muss die notwendigen Auslagen erstatten. Der Beschluss sichert die tatsächliche Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vortrag. Er bestätigt weder generell die technische Darstellung des Herstellers noch die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der konkreten Emissionsstrategie.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei technisch geprägten Zivilverfahren sollte eine Gehörsrüge den übergangenen Vortrag und seine Bedeutung für die konkrete Urteilsbegründung präzise verbinden. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2026 – 2 BvR 1818/23, Rn. 23 bis 27, beanstandet nicht jede fehlende Erwähnung. Ausschlaggebend war, dass die übergangene technische Frage unmittelbar die tragende Haftungsbegründung betraf.

Auch eine amtliche Auskunft entbindet das Gericht nicht davon, erheblichen substantiierten Gegenvortrag zu würdigen. Die Partei sollte deshalb genau bezeichnen, welche tatsächliche Annahme bestritten wird und welche konkrete technische Abweichung sie behauptet. Eine bloße allgemeine Kritik an der Behörde hätte die entscheidende Frage wesentlich schlechter herausgearbeitet.

Für das Anhörungsrügeverfahren kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Fehler tatsächlich behoben wird. Die Erklärung, alles zur Kenntnis genommen zu haben, kann eine fehlende inhaltliche Würdigung nicht ersetzen. Zugleich bleibt die Sachentscheidung offen: Nach Aufhebung muss das Fachgericht den Vortrag ordnungsgemäß prüfen und auf dieser Grundlage erneut über die Haftung entscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

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Weiterführende Quellen

PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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