Strafrecht und Strafverfahren, Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Probewohnen aus der Sicherungsverwahrung: Verfassungsrechtlicher Eilantrag bleibt erfolglos

Trotz möglicher Verletzung effektiven Rechtsschutzes lehnte das BVerfG die beantragte Vorstellung zum Probewohnen ab. Eine drohende endgültige Vereitelung der geltend gemachten Rechte war nicht dargelegt.

Ergebnis des Verfahrens

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Entscheidung über den Eilantrag ist unanfechtbar.

Redaktioneller Kernsatz

Trotz möglicher Verletzung effektiven Rechtsschutzes lehnte das BVerfG die beantragte Vorstellung zum Probewohnen ab. Eine drohende endgültige Vereitelung der geltend gemachten Rechte war nicht dargelegt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2026 im Verfahren 2 BvR 879/26 einen Eilantrag aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass die Justizvollzugsanstalt Freiburg ihn bei einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung zur Vereinbarung eines Probewohnens vorstellt. Die Kammer hielt eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung durchaus für möglich. Für die begehrte vorläufige Anordnung genügte dies jedoch nicht. Es fehlte an der Darlegung, dass ohne ein sofortiges Eingreifen vollendete Tatsachen geschaffen oder die geltend gemachten Rechte endgültig vereitelt würden.

Der Beschwerdeführer befand sich in Sicherungsverwahrung. Er hatte bereits vor dem Fachgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. April 2026. Neben der Verfassungsbeschwerde stellte er einen Antrag auf einstweilige Anordnung und beantragte Prozesskostenhilfe sowie eine Beiordnung. Die veröffentlichte Entscheidung betrifft ausdrücklich nur den Eilantrag. Angaben zu persönlichen Hintergründen, einzelnen Nachsorgeeinrichtungen oder einem bereits konkret vereinbarten Aufnahmetermin enthält sie nicht. Solche Einzelheiten lassen sich deshalb aus diesem Beschluss nicht verlässlich ergänzen.

Das konkrete Begehren war auf eine Handlung der Justizvollzugsanstalt gerichtet. Diese sollte den Beschwerdeführer bei einer geeigneten Einrichtung vorstellen, damit ein Probewohnen vereinbart werden konnte. Damit ging der Antrag über die bloße Feststellung eines möglichen Fehlers des Landgerichts hinaus. Er zielte auf eine unmittelbar wirksame vorläufige Verpflichtung im Vollzug. Die Kammer prüfte daher, ob die besonderen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 BVerfGG erfüllt waren. Eine abschließende fachrechtliche Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des Probewohnens nahm sie in diesem Verfahren nicht vor.

Nach § 32 Absatz 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Kammer erinnerte dabei an den strengen Maßstab für solche Anordnungen. Er beruht nicht nur auf den möglichen weitreichenden Folgen verfassungsgerichtlicher Eilentscheidungen. Auch die besondere Funktion und Organisation des Gerichts begrenzen diesen Rechtsschutz. Das Verfahren ist daher nicht darauf ausgerichtet, jede Lücke des vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes unmittelbar durch eine eigene Anordnung zu schließen.

Zunächst prüfte die Kammer, ob die Verfassungsbeschwerde bereits von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erschien. Dies verneinte sie ausdrücklich. Es lag nach ihrer Beurteilung nicht fern, dass die angegriffene Entscheidung das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz verletzte. Diese Formulierung ist für die Einordnung des Beschlusses wesentlich: Die Ablehnung des Eilantrags bedeutet keine Bestätigung der fachgerichtlichen Entscheidung in der Sache. Ebenso wenig enthält sie bereits die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung. Die Kammer hielt einen solchen Fehler im Rahmen der vorläufigen Prüfung lediglich für möglich.

Trotz dieser offenen Ausgangslage waren weitere Anforderungen zu erfüllen. Der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz ist enger als der durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz geprägte vorläufige Rechtsschutz vor den Fachgerichten. Er soll das fachgerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Das Bundesverfassungsgericht wird deshalb nicht schon aufgrund einer vertretbaren Grundrechtsrüge zu einer zusätzlichen Instanz, die unmittelbar die begehrte Vollzugsmaßnahme anordnet. Der Antrag muss vielmehr erkennen lassen, warum gerade das sofortige verfassungsgerichtliche Eingreifen erforderlich ist. Diese eigenständige Dringlichkeitsprüfung bleibt auch bei einer nicht offensichtlich erfolglosen Verfassungsbeschwerde notwendig.

Die Kammer erläuterte außerdem das Verhältnis zwischen Eilrechtsschutz und Hauptsache. Regelmäßig ist ein Antrag unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht die verlangte Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren selbst nicht bewirken könnte. Eine Ausnahme kann jedoch geboten sein, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden und das geltend gemachte Recht endgültig vereitelt wäre. Ohne eine solche Ausnahme könnte der Eilrechtsschutz seine Sicherungsfunktion in besonders dringlichen Konstellationen verlieren. Entscheidend ist deshalb nicht allein die gewünschte Maßnahme, sondern auch die konkrete Gefahr, dass eine spätere Entscheidung den entstandenen Rechtsverlust nicht mehr auffangen könnte.

An dieser besonderen Voraussetzung scheiterte der vorliegende Antrag. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich nach dem Gericht nicht, dass derzeit eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen oder zur Verhinderung einer endgültigen Rechtsvereitelung geboten war. Der Beschluss benennt keine weitergehenden tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich etwa eine dauerhaft ausgeschlossene spätere Vorstellung ergeben hätte. Er stützt die Ablehnung damit auf die nicht hinreichend aufgezeigte Notwendigkeit des sofortigen Eingreifens. Daraus lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, dass ein Probewohnen für Sicherungsverwahrte unwichtig oder grundsätzlich nicht erreichbar wäre.

Die Entscheidung erging einstimmig durch die Erste Kammer des Zweiten Senats. Der Tenor beschränkt sich auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung und weist auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses hin. Über die Verfassungsbeschwerde als solche wurde damit nicht abschließend entschieden. Ebenso enthält der veröffentlichte Beschluss keine Entscheidung über den genannten Prozesskostenhilfeantrag. Für die Auswertung müssen diese Verfahrensgegenstände auseinandergehalten werden. Insbesondere darf aus einem erfolglosen Eilantrag nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch das Hauptsacheverfahren endgültig verloren sei oder die fachgerichtliche Ablehnung bereits verfassungsrechtlich gebilligt worden wäre.

Die Bedeutung des Beschlusses liegt somit vor allem in den Anforderungen an einen verfassungsgerichtlichen Eilantrag. Eine mögliche Verletzung effektiven Rechtsschutzes eröffnet zwar die weitere Prüfung, ersetzt aber nicht die substantiierte Darstellung einer dringlichen Sicherungsnotwendigkeit. Wer eine unmittelbare Handlung im Vollzug erreichen will, muss die drohenden Folgen eines Abwartens konkret mit dem geltend gemachten Recht verknüpfen. Die Entscheidung liefert keine allgemeinen materiellen Kriterien für die Bewilligung von Probewohnen. Sie zeigt vielmehr, weshalb die Prüfung der Hauptsache und die Frage nach einem sofortigen vorläufigen Eingreifen auch bei gewichtigen persönlichen Interessen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wir halten die Unterscheidung zwischen möglichem Grundrechtsverstoß und besonderer Eilbedürftigkeit für dogmatisch konsequent. Der Beschluss darf aber nicht verkürzt als Billigung des verweigerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes gelesen werden. Die Kammer äußert ausdrücklich Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit. Gerade im Vollzug ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob neben der weiteren Verfolgung der Hauptsache zusätzliche konkrete Umstände einen erneuten fachgerichtlichen Sicherungsbedarf begründen.

Für die Begründung eines verfassungsgerichtlichen Eilantrags reicht es nicht, das gewünschte Probewohnen und die Fehler der Vorentscheidung zu schildern. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung dessen, was durch weiteres Abwarten unwiederbringlich verloren gehen könnte. Denkbare Aufnahmefristen oder konkrete zeitliche Bindungen dürfen dabei nicht lediglich behauptet werden, sondern müssen im jeweiligen Fall belegt sein. Solche Umstände stellt der vorliegende Beschluss gerade nicht fest. Aus unserer Sicht unterstreicht die Entscheidung daher vor allem die Bedeutung einer präzisen, belegten Dringlichkeitsdarstellung und eines Antrags, dessen Reichweite zur Sicherungsfunktion des Verfahrens passt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum ist in der ausgewerteten amtlichen Liste nicht ausgewiesen. Der Beschluss entscheidet nur über den Antrag auf einstweilige Anordnung. Er enthält keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder den ebenfalls genannten Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.