Verwaltungs- und Verfassungsrecht
Abschiebung nach Griechenland: Auslagenerstattung nach Abhilfe durch das Verwaltungsgericht
Hilft das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzbegehren nach Einleitung einer Verfassungsbeschwerde ab, kann die anschließende Erledigung eine Auslagenerstattung nach Billigkeit rechtfertigen. Hier erstattet Brandenburg die notwendigen Auslagen beider verfassungsgerichtlichen Verfahren; eine Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erging nicht mehr.
Ergebnis des Verfahrens
Das Land Brandenburg hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde- und Eilverfahren zu erstatten. Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit wurden auf 10.000 Euro beziehungsweise 5.000 Euro festgesetzt.
Redaktioneller Kernsatz
Hilft das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzbegehren nach Einleitung einer Verfassungsbeschwerde ab, kann die anschließende Erledigung eine Auslagenerstattung nach Billigkeit rechtfertigen. Hier erstattet Brandenburg die notwendigen Auslagen beider verfassungsgerichtlichen Verfahren; eine Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erging nicht mehr.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juli 2026 im Verfahren 2 BvR 1765/25 über die notwendigen Auslagen nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerde- und Eilverfahrens entschieden. Das Land Brandenburg muss dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen beider Verfahren erstatten. Anlass war eine Abschiebung nach Griechenland, gegen die sich der Betroffene zur Wehr gesetzt hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht seinen zuvor angegriffenen Eilbeschluss aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte, erklärte der Beschwerdeführer die Verfahren für erledigt. Über die Verfassungsbeschwerde selbst war deshalb nicht mehr zu entscheiden.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2025 und gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Oktober 2025 im Verfahren VG 7 L 561/25.A. Zusätzlich war beim Bundesverfassungsgericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt worden. Gegenstand des jetzt veröffentlichten Beschlusses waren nach der Erledigung nur noch die Auslagenerstattung und die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Die Entscheidung erging einstimmig durch die 3. Kammer des Zweiten Senats.
Der veröffentlichte Volltext beschreibt den Hintergrund des Abschiebungsvorhabens nur in begrenztem Umfang. Er nennt eine gemeinsame Rückkehrprognose für vier Familienmitglieder und die geplante Abschiebung nach Griechenland. Nähere Angaben etwa zur Staatsangehörigkeit, zum individuellen Schutzstatus oder zu den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Angehörigen enthält der Kostenbeschluss nicht. Seine Aussagekraft liegt daher vor allem im verfahrensrechtlichen Umgang mit einer zwischenzeitlichen Abhilfe. Eine umfassende Bewertung der ursprünglichen asylrechtlichen Entscheidung oder der Lebensbedingungen im Zielstaat lässt sich aus diesem Beschluss allein nicht ableiten.
Die entscheidende Änderung erfolgte beim Verwaltungsgericht. Dieses hob seinen angegriffenen Eilbeschluss auf und ordnete nach § 80 Absatz 7 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an. Nach der Erläuterung des Bundesverfassungsgerichts brachte das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck, dass die Abschiebung nach Griechenland auf Grundlage der gemeinsamen Rückkehrprognose der vier Familienmitglieder nicht durchgeführt werden dürfe. Insoweit entsprach die neue fachgerichtliche Entscheidung der Auffassung des Beschwerdeführers. Der für sein verfassungsgerichtliches Vorgehen maßgebliche Anlass war damit entfallen, woraufhin er die Erledigung erklärte.
Diese Erledigungserklärung bestimmte den weiteren Entscheidungsumfang. Das Bundesverfassungsgericht traf keine nachträgliche Entscheidung darüber, ob die Verfassungsbeschwerde ursprünglich zulässig und begründet gewesen wäre. Ebenso wenig erließ es im vorliegenden Beschluss noch eine eigene einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung. Es stellte vielmehr fest, dass über beide Anträge infolge der Erklärung nicht mehr zu entscheiden sei. Der praktische Schutz war bereits durch die geänderte Entscheidung des Verwaltungsgerichts erreicht worden. Die anschließend verbleibende Frage betraf die finanziellen Folgen des zuvor erforderlich gewordenen verfassungsgerichtlichen Vorgehens.
Rechtsgrundlage der Auslagenerstattung ist § 34a Absatz 3 BVerfGG. Danach wird in dieser Verfahrenslage nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden. Die Kammer hebt hervor, dass insbesondere der Grund für die Erledigung wesentlich sein kann. Beseitigt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Hoheitsakt selbst oder hilft sie der beanstandeten Belastung anderweitig ab, kann es billig sein, der beschwerdeführenden Person ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Kostenfolge ist damit an die konkrete Entwicklung des Verfahrens geknüpft. Die bloße Tatsache, dass ein Verfahren beendet wurde, trägt die Erstattungsentscheidung für sich genommen noch nicht.
Im vorliegenden Fall sah die Kammer diese Voraussetzungen als erfüllt an. Das Verwaltungsgericht hatte dem Rechtsschutzbegehren durch Änderung seines eigenen Eilbeschlusses abgeholfen. Diese Abhilfe erklärt, warum die weitere Durchführung der Verfassungsbeschwerde und des verfassungsgerichtlichen Eilantrags entbehrlich geworden war. Die notwendigen Aufwendungen für diese Verfahren sollten deshalb nicht beim Beschwerdeführer verbleiben. Als erstattungspflichtigen Rechtsträger bestimmte die Kammer das Land Brandenburg. Dass die Verfassungsbeschwerde daneben auch den Bescheid einer Bundesbehörde erfasst hatte, änderte an dieser im Tenor ausgesprochenen Kostenzuordnung nichts.
Die Erstattung erstreckt sich ausdrücklich auf die notwendigen Auslagen sowohl des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als auch des Verfahrens über die beantragte einstweilige Anordnung. Damit werden beide beim Bundesverfassungsgericht betriebenen Verfahren erfasst. Der Beschluss beziffert allerdings keinen insgesamt auszuzahlenden Erstattungsbetrag. Insbesondere sind die zugleich festgesetzten Gegenstandswerte nicht mit einem Zahlungsanspruch in gleicher Höhe gleichzusetzen. Die Entscheidung enthält auch keine Schadensersatzverurteilung wegen der ursprünglich vorgesehenen Abschiebung. Ihr Tenor regelt die Auslagenfolge nach Abhilfe und die für die anwaltliche Vergütung maßgeblichen Gegenstandswerte.
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren setzte die Kammer den Gegenstandswert auf 10.000 Euro fest. Für das Verfahren über den Antrag auf einstweilige Anordnung bestimmte sie einen gesonderten Wert von 5.000 Euro. Als Grundlage nennt sie § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG. Die getrennte Wertfestsetzung entspricht den zwei verfassungsgerichtlichen Verfahren. Aus der knappen Begründung lässt sich dagegen keine allgemeine Regel ableiten, wonach jeder vergleichbare Abschiebungsfall zwingend mit denselben Werten anzusetzen wäre. Auch insoweit ist der konkrete Entscheidungsgegenstand zu beachten.
Der Beschluss verdeutlicht damit die eigenständige Bedeutung einer Kostenentscheidung nach erfolgreicher fachgerichtlicher Abhilfe. Wird der benötigte Rechtsschutz nach Einleitung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens noch gewährt, muss eine Entscheidung über die ursprüngliche Verfassungsrüge nicht mehr erforderlich sein. Die notwendigen Auslagen können gleichwohl erstattungsfähig bleiben, wenn der Erledigungsgrund dies nach Billigkeit rechtfertigt. Für die Einordnung des Falls ist entscheidend, die erreichte Aussetzung der Abschiebung und die anschließende Erstattungsentscheidung auseinanderzuhalten. Weder eine abschließende Anerkennung eines Schutzanspruchs noch eine allgemeine Unzulässigkeit von Abschiebungen nach Griechenland ist Gegenstand dieses Beschlusses.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum ist in der ausgewerteten amtlichen Liste nicht ausgewiesen. Das Verfahren betrifft nach Erledigung ausschließlich Auslagenerstattung und Gegenstandswerte; keine Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Auslagenerstattung ist sachgerecht. Wenn ein Fachgericht seine Eilentscheidung nach Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens korrigiert und dadurch dem Rechtsschutzbegehren abhilft, sollte die betroffene Person nicht allein wegen der anschließenden Erledigung auf ihren notwendigen Aufwendungen sitzen bleiben. Die Kammer berücksichtigt zutreffend, weshalb sich das Verfahren erledigt hat. Das ist für einen wirksamen Eilrechtsschutz bedeutsam, weil eine spätere Abhilfe die zuvor entstandenen Kosten nicht ungeschehen macht.
Gleichzeitig verlangt gerade dieser kurze Beschluss eine zurückhaltende inhaltliche Einordnung. Er entscheidet weder abschließend über einen Schutzstatus noch über die allgemeine Zulässigkeit von Griechenland-Abschiebungen. Sein konkreter Bezug ist die gemeinsame Rückkehrprognose der vier Familienmitglieder und die darauf bezogene Änderung des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses. Für die anwaltliche Bearbeitung ist es deshalb sinnvoll, den Erledigungsgrund und die erreichte Abhilfe präzise zu dokumentieren und die Auslagenfrage gesondert weiterzuverfolgen. Wer den Beschluss dagegen als allgemeine Sachentscheidung zum Abschiebungsrecht darstellt, würde seinen tatsächlichen Aussagegehalt überschreiten und falsche Erwartungen an andere Verfahren wecken.